Beschluss der Kommission vom 17. September 2008 über die staatliche Beihilfe C 61/07 (ex N 71/07) — Griechenland Olympic Airways Services/Olympic Airlines (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5073) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
1 Die vom griechischen Staat praktizierte fortdauernde Stundung der Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten von Olympic Airways Services gegenüber dem Staat, die auf mindestens 590,4 Mio. EUR geschätzt werden, stellt eine unrechtmäßige staatliche Beihilfe zugunsten von Olympic Airways Services dar, die nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar ist.
2 Die vom griechischen Staat praktizierte fortdauernde Stundung der Flugzeug-Leasingzahlungen, die auf mindestens 137,2 Mio. EUR geschätzt werden, der Verbindlichkeiten gegenüber Olympic Airways Services und Olympic Aviation, die auf insgesamt 86,3 Mio. EUR geschätzt werden, der Verbindlichkeiten gegenüber der griechischen Zivilluftfahrtbehörde in Höhe von 4,5 Mio. EUR und der Spatosimo-Abgabe von mindestens 38,1 Mio. EUR stellt eine unrechtmäßige staatliche Beihilfe zugunsten von Olympic Airlines dar, die nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar ist.
3 Der besondere Schutz vor Gläubigern, der Olympic Airways Services und Olympic Airlines durch griechische Rechtsvorschriften gewährt wird, stellt eine unrechtmäßige staatliche Beihilfe zugunsten beider Unternehmen dar, die nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar ist.
Article 2
1 Griechenland fordert die in Artikel 1 genannte Beihilfe vom Begünstigten zurück.
2 Die zurückzufordernden Beträge umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem sie dem Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.
3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission in der durch die Verordnung (EG) Nr. 271/2008 geänderten Fassung nach der Zinseszinsformel berechnet.
4 Griechenland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.
Article 3
1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und wirksam zurückgefordert.
2 Griechenland stellt die Erfüllung dieses Beschlusses innerhalb von vier Monaten nach dessen Bekanntgabe sicher.
Article 4
1 Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses reicht Griechenland folgende Informationen bei der Kommission ein: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von dem Empfänger zurückzufordern ist; b) die detaillierte Beschreibung der bereits ergriffenen und der geplanten Maßnahmen zur Einhaltung dieses Beschlusses; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten Rückzahlungsanordnungen ergangen sind.
2 Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die der Empfänger bereits zurückgezahlt hat.
Article 5
Griechenland stellt unverzüglich alle weiteren Beihilfezahlungen an Olympic Airways Services und Olympic Airlines ein.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
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