Entscheidung der Kommission vom 19. November 2009 über die staatlichen Beihilfen C 38/A/04 (ex NN 58/04) und C 36/B/06 (ex NN 38/06), die Italien zugunsten von Alcoa Trasformazioni gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 8112) Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die staatliche Beihilfe, die Italien dem Unternehmen Alcoa Trasformazioni auf der Grundlage von Artikel 1 des Decreto del Presidente del Consiglio dei Ministri vom 6. Februar 2004 und auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes Nr. 80/2005 unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag seit dem 1. Januar 2006 gewährt, ist rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Berechnung des Beihilfebetrags erfolgt nach der in Erwägungsgrund 285 der vorliegenden Entscheidung beschriebenen Methode.
Article 2
1 Italien fordert die in Artikel 1 genannte, dem Begünstigten ausgezahlte Beihilfe zurück. Für die Anlage im Veneto bezieht sich die Rückforderung auf den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem Datum der vorliegenden Entscheidung. Für die Anlage auf Sardinien bezieht sich die Rückforderung auf den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 18. Januar 2007.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
4 Italien stellt mit dem Tag des Erlasses dieser Entscheidung alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 1 genannte Beihilfe ein.
Article 3
1 Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Italien stellt sicher, dass diese Entscheidung binnen vier Monaten nach ihrer Notifikation umgesetzt wird.
Article 4
1 Italien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Notifikation dieser Entscheidung die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.
2 Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Article 5
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions