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2010/461/GASP: Beschluss 2010/461/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 zur Unterstützung der Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) zur Stärkung ihrer Überwachungs- und Verifikationsfähigkeiten im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

CELEX
32010D0461
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2010-07-26
In force since
2010-07-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Um die dauerhafte und praktische Umsetzung bestimmter Bestandteile der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (die Strategie) sicher zu stellen, unterstützt die Union die Tätigkeiten der Vorbereitungskommission der Organisation des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO) und setzt sich dabei für folgende Ziele ein: Stärkung der Fähigkeiten des Überwachungs- und Verifikationssystems des CTBT, einschließlich im Bereich des Aufspürens von Radionukliden, Ausbau der Fähigkeiten der CTBT-Unterzeichnerstaaten, ihren Verpflichtungen aus dem CTBT im Bereich der Verifikation nachzukommen und es ihnen zu ermöglichen, die Vorteile der Teilnahme am CTBT-Vertragssystem uneingeschränkt zu nutzen.

2 Mit den von der Union geförderten Projekten werden die folgenden spezifischen Ziele verfolgt: a) Verbesserung des Betriebs und der langfristigen Tragfähigkeit des Überwachungs- und Verifikationssystems der CTBTO-Vorbereitungskommission; b) Verbesserung der Verifikationsfähigkeiten der CTBTO-Vorbereitungskommission im Bereich der Inspektionen vor Ort und im Bereich der Überwachung und Verifikation von Edelgasen zum Aufspüren und zur Feststellung von etwaigen Nuklearexplosionen; c) Leistung technischer Hilfe für Länder in Afrika, Lateinamerika und der Karibik mit dem Ziel, die Unterzeichnerstaaten uneingeschränkt in das Überwachungs- und Verifikationssystem des CTBT einzubeziehen. Diese Projekte kommen allen CTBT-Unterzeichnerstaaten zugute. Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hohe Vertreter“) zuständig.

2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte obliegt der CTBTO-Vorbereitungskommission.

3 Die CTBTO-Vorbereitungskommission nimmt ihre Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Zu diesem Zweck trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der CTBTO-Vorbereitungskommission.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 5280000 EUR.

2 Die mit dem in Absatz 1 festgelegten Betrag finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Ausführung des in Absatz 1 genannten Beitrags der Union. Hierzu schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit der CTBTO-Vorbereitungskommission. In diesem Finanzierungsabkommen wird festgehalten, dass die CTBTO-Vorbereitungskommission gewährleistet, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Article 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der CTBTO-Vorbereitungskommission ausgearbeitet werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Projekte.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Seine Geltungsdauer endet 18 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach seiner Annahme, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Relations

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