2010/473/EU: Beschluss der Kommission vom 15. Dezember 2009 betreffend die von Spanien infolge des Anstiegs der Treibstoffkosten zugunsten der Landwirtschaft durchgeführten Maßnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9971)
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Article 1
Die von Spanien mittels Artikel 1 des Königlichen Gesetzesdekrets 10/2000 durchgeführten Beihilfen zugunsten landwirtschaftlicher Genossenschaften sind staatliche Beihilfen, die gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind; die Anwendung von Artikel 2 bleibt davon unberührt.
Article 2
Die in Artikel 1 genannten Maßnahmen könnten nicht als staatliche Beihilfen betrachtet werden, wenn sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf De-minimis-Beihilfen erfüllen.
Article 3
1 Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von ihren Empfängern zurückzufordern; davon bleibt Artikel 2 unberührt.
2 Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt, ab dem sie den Empfängern zur Verfügung gestanden haben, bis zu dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung.
3 Die Zinsen werden auf einer Grundlage berechnet, die sich entsprechend den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission zusammensetzt.
4 Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des vorliegenden Beschlusses zulassen.
Article 4
1 Die Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfe erfolgt unverzüglich und tatsächlich.
2 Spanien trägt dafür Sorge, dass der vorliegende Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 5
1 Innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses legt Spanien der Kommission folgende Informationen vor: a) eine Liste der Empfänger, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung eine Beihilfe erhalten haben, mit Angabe des Gesamtbeihilfebetrags jedes einzelnen Empfängers; b) der Gesamtbetrag (Hauptforderung zuzüglich Zinsen), der von den Empfängern zurückzufordern ist; c) eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die bereits getroffen wurden oder vorgesehen sind, um dem vorliegenden Beschluss nachzukommen; d) Dokumente, die nachweisen, dass die Empfänger aufgefordert wurden, die Beihilfe zurückzuzahlen.
2 Spanien informiert die Kommission über den Fortgang seiner nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses, bis die Rückforderung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums und auf formlosen Antrag der Kommission legt Spanien einen Bericht über die Maßnahmen vor, die bereits getroffen wurden oder vorgesehen sind, um dem vorliegenden Beschluss nachzukommen. Dieser Bericht enthält außerdem ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die die Empfänger bereits zurückgezahlt haben.
Article 6
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
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