2010/474/EU: Beschluss der Kommission vom 24. März 2010 über die staatliche Beihilfe C 4/03 (ex NN 102/02) Italiens zugunsten von WAM SpA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1711) Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Beihilfen, die WAM SpA nach dem Gesetz 394/81 gewährt wurden, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Diese Beihilfen wurden unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, jetzt Artikel 108 Absatz 3 AEUV, nicht vorab bei der Kommission angemeldet und stellen daher mit Ausnahme des aufgrund einer Gruppenfreistellung freigestellten Beihilfeteils rechtswidrige Beihilfen dar.
Article 2
1 Die Beihilfe in Höhe von 108165,10 EUR, die Italien WAM SpA am 24. November 1995 in Form eines Zinszuschusses gewährt hat, stellt eine staatliche Beihilfe dar. Der Teil dieser Beihilfe, der den beihilfefähigen Kosten für Beratungsleistungen, die Teilnahme an Messen und Ausstellungen und Marktforschung entspricht und sich auf 6489,906 EUR beläuft, stellt eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar. Italien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den nicht vereinbaren Beihilfebetrag in Höhe von 101675,194 EUR vom Empfänger WAM SpA zurückzufordern.
2 Die Beihilfe in Höhe von 182550,80 EUR, die Italien WAM SpA am 9. November 2000 in Form eines Zinszuschusses gewährt hat, stellt eine staatliche Beihilfe dar. Der Teil dieser Beihilfe, der den beihilfefähigen Kosten für Ausbildungsmaßnahmen entspricht und sich auf 2464,44 EUR beläuft, stellt eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar. Italien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den nicht vereinbaren Beihilfebetrag in Höhe von 180086,36 EUR vom Empfänger WAM SpA zurückzufordern.
3 Die Zinsen auf die gemäß diesem Beschluss zurückzufordernden Summen werden von dem Zeitpunkt, ab dem die unvereinbaren staatlichen Beihilfen dem Empfänger WAM SpA zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet.
4 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
Article 3
1 Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 4
1 Italien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten WAM SpA zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. werden, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten WAM SpA eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.
2 Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions