2010/479/EU: Beschluss des Rates vom 12. Juli 2010 über den Standpunkt der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Text
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Article 1
Der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 beruht auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss des Gemischten Ausschusses.
Article 2
Der Beschluss des Gemischten Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 1
Die in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln gelten statt der in Anlage II des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 festgelegten Ursprungsregeln bis zum 30. Juni 2014.
Article 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien durch Austausch schriftlicher Notifikationen einander den Abschluss ihrer jeweils erforderlichen rechtlichen Verfahren bestätigen. Artikel 1 gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2009.
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