2010/613/EU: Beschluss der Kommission vom 8. Oktober 2010 über eine Abweichung von den Entscheidungen 92/260/EWG und 2004/211/EG hinsichtlich der zeitweiligen Zulassung bestimmter männlicher registrierter Pferde, die an Pferdesportveranstaltungen der vorolympischen Probeveranstaltung im Jahr 2011, der Olympischen Sommerspiele 2012 und/oder der Paralympischen Sommerspiele im Jahr 2012 im Vereinigten Königreich teilnehmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 6854) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Abweichend von Artikel 1 der Entscheidung 92/260/EWG und Artikel 6 Buchstabe a der Entscheidung 2004/211/EG gestatten die Mitgliedstaaten die zeitweilige Zulassung registrierter Hengste, die hinsichtlich der Equinen Virusarteriitis nicht den Anforderungen der Musterbescheinigungen „A“ bis „E“ in Anhang II Abschnitt III Buchstabe e Ziffer v der Entscheidung 92/260/EWG genügen, sofern diese Pferde a) an den folgenden Pferdesportveranstaltungen in London, Vereinigtes Königreich, teilnehmen sollen: i) vorolympische Probeveranstaltung vom 4. bis 10. Juli 2011, ii) Sommerspiele der XXX. Olympiade („Olympische Spiele“) vom 27. Juli bis 12. August 2012, iii) XIV. Paralympische Sommerspiele („Paralympics“) vom 29. August bis 9. September 2012, und b) die Bedingungen in Artikel 2 dieses Beschlusses erfüllen.
Article 2
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Gesundheitsbescheinigung die in Artikel 1 genannten Pferde („Pferde“) begleitet, die einem der Muster „A“ bis „E“ in Anhang II der Entscheidung 92/260/EWG entspricht, welche wie folgt geändert wird: a) In Abschnitt III Buchstabe e Ziffer v betreffend die Equine Virusarteriitis wird Folgendes hinzugefügt: „oder das registrierte Pferd ist im Einklang mit dem Beschluss 2010/613/EU der Kommission zuzulassen.“. b) In dem vom amtlichen Tierarzt auszufüllenden Teil von Abschnitt IV werden folgende Spiegelstriche hinzugefügt: „— Das Pferd soll an den Pferdesportveranstaltungen im Rahmen der vorolympischen Probeveranstaltung im Juli 2011/an den Olympischen Spielen im Juli und August 2012/an den Paralympics im August und September 2012 (Zutreffendes unterstreichen, Nichtzutreffendes streichen) teilnehmen. — Es sind Regelungen getroffen worden, um das Pferd am … (Datum einfügen) unverzüglich nach dem Ende der Pferdesportveranstaltung im Rahmen der vorolympischen Probeveranstaltung/der Olympischen Spiele/der Paralympics (Zutreffendes unterstreichen, Nichtzutreffendes streichen) über …(Name des Ausgangsortes einfügen) aus der Europäischen Union zu verbringen. — Das Pferd ist während seines Aufenthalts von weniger als 90 Tagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht für die Zucht oder die Samengewinnung bestimmt.“
2 Die Mitgliedstaaten führen für die Pferde keine alternative Kontrollregelung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 90/426/EWG ein.
3 Der Status der Pferde kann nicht von „zeitweilig zugelassen“ in „endgültig zugelassen“ umgewandelt werden.
Article 3
1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Veterinärbehörden, die das GVDE gemäß der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 ausstellen, neben den Veterinärkontrollen der Pferde gemäß der Richtlinie 91/496/EWG auch a) in Feld 20 des GVDE den Ausgangsort für die geplante Ausfuhr aus der Europäischen Union eintragen, der in Abschnitt IV der Bescheinigung angegeben ist, auf die in Artikel 2 Buchstabe b dieses Beschlusses Bezug genommen wird, und b) per Fax oder E-Mail die Ankunft der Pferde in der örtlichen Veterinäreinheit — siehe Definition in Artikel 2 Buchstabe b Ziffer iii der Entscheidung 2009/821/EG — mitteilen, die für den Ort der in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Pferdesportveranstaltung („Veranstaltungsort“) zuständig ist (GB04001).
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgende Gesundheitspapiere die Pferde auf ihrem Weg vom ersten Bestimmungsmitgliedstaat, der im GVDE angegeben ist, in einen weiteren Mitgliedstaat oder zum Veranstaltungsort begleiten: a) die Gesundheitsbescheinigung, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Beschlusses auszufüllen ist (insbesondere Abschnitt VII über die Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten), und b) die Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang B der Richtlinie 90/426/EWG, die in dem durch die Verordnung (EG) Nr. 599/2004 festgelegten Format an den Bestimmungsort übermittelt werden und einen Querverweis auf die Bescheinigung enthalten muss, die in Teil I Abschnitt I.6 Buchstabe a dieses Formats erwähnt wird.
3 Die Mitgliedstaaten, denen die Verbringung der Pferde gemäß Absatz 2 gemeldet wird, bestätigen die Ankunft der Pferde in Teil 3 Feld 45 des GVDE.
Article 4
Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die zuständige Behörde in Zusammenarbeit mit dem Organisator der in Artikel 1 genannten Veranstaltungen und dem bezeichneten Transportunternehmen das Nötige veranlasst, damit die Pferde a) nur zum Veranstaltungsort zugelassen werden, wenn ihre Verbringungen vom ersten Bestimmungsmitgliedstaat, der im GVDE angegeben ist, ins Vereinigte Königreich gemäß Artikel 3 Absatz 2 dokumentiert sind, und b) sie die Europäische Union unverzüglich nach dem Ende der Veranstaltung verlassen.
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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