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Seqlense EUR-Lex

2010/625/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Oktober 2010 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Andorra (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7084) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32010D0625
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2010-10-19
In force since
2010-10-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Für die Zwecke von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG wird Andorra als Land angesehen, das ein angemessenes Schutzniveau bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union bietet.

Article 2

Dieser Beschluss betrifft die Angemessenheit des Schutzes, den Andorra bietet, um den Anforderungen des Artikels 25 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG zu genügen; andere Bedingungen oder Einschränkungen zur Umsetzung sonstiger Bestimmungen der Richtlinie hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten bleiben davon unberührt.

Article 3

1 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unbeschadet ihrer Handlungsbefugnis zum Zwecke der Einhaltung einzelstaatlicher Vorschriften, die gemäß anderen Bestimmungen als denen des Artikels 25 der Richtlinie 95/46/EG erlassen wurden, von ihrem Recht Gebrauch machen, die Datenübermittlung an einen Empfänger in Andorra zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auszusetzen, wenn a) eine zuständige Behörde Andorras feststellt, dass der Datenempfänger die geltenden Datenschutzvorschriften nicht einhält, oder b) eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Schutzvorschriften verletzt werden, Grund zur Annahme besteht, dass die zuständige Behörde in Andorra nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen ergreift bzw. ergreifen wird, um den betreffenden Fall zu regeln, die Fortsetzung der Datenübermittlung den betroffenen Personen unmittelbar einen schweren Schaden zuzufügen droht und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sich unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise bemüht haben, die für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle in Andorra zu benachrichtigen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

2 Die Aussetzung ist zu beenden, sobald sichergestellt ist, dass die Vorschriften eingehalten werden und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt sind.

Article 4

1 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 3 ergriffen werden.

2 Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten einander über Fälle, in denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der Vorschriften in Andorra verantwortlichen Einrichtungen nicht ausreichen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

3 Ergeben die nach Artikel 3 und nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 gewonnenen Erkenntnisse, dass eine für die Einhaltung der Vorschriften in Andorra verantwortliche Einrichtung ihre Aufgabe nicht wirksam erfüllt, so unterrichtet die Kommission die zuständige andorranische Behörde und schlägt erforderlichenfalls Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren zur Aufhebung oder Aussetzung dieses Beschlusses oder zur Beschränkung seines Geltungsbereichs vor.

Article 5

Die Kommission überwacht die Durchführung dieses Beschlusses und unterrichtet den durch Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschuss über relevante Erkenntnisse; dazu zählen auch Erkenntnisse, die sich auf die Feststellung in Artikel 1 dieses Beschlusses auswirken könnten, wonach Andorra ein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG bietet, oder die darauf hindeuten, dass dieser Beschluss in diskriminierender Weise angewandt wird.

Article 6

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um dem Beschluss bis 1. Januar 2011 nachzukommen.

Article 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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