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2010/669/EU: Beschluss des Rates vom 27. September 2010 über den von der Europäischen Union im durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingerichteten Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs IV des Abkommens durch die Aufnahme der Verpflichtungen des Commonwealth der Bahamas

CELEX
32010D0669
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2010-09-27
In force since
2010-12-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article Artikel

Der Standpunkt der Europäischen Union im durch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingerichteten Gemeinsamen Rat CARIFORUM-EU zur Änderung des Anhangs IV des Abkommens beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Rates CARIFORUM-EU, der diesem Beschluss beigefügt ist. Formale Änderungen dieses Entwurfs eines Beschlusses, die dessen Inhalt nicht berühren, können jedoch vereinbart werden, ohne dass der vorliegende Beschluss geändert werden muss.

Article 1

1 Anhang IV des Abkommens wird wie folgt geändert: a) Anhang IV E wird wie folgt geändert: i) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Sofern nichts anderes angegeben ist, gilt diese Liste für alle CARIFORUM-Staaten, außer Haiti. Vorbehaltlich der für alle Sektoren geltenden Vorbehalte, Beschränkungen oder Ausnahmen gelten für nicht aufgeführte Teilsektoren der Sektoren A, B, C und D in allen Unterzeichnerstaaten des CARIFORUM keine Beschränkungen des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung. In den CARIFORUM-Staaten, die in den Teilsektoren dieser Liste nicht aufgeführt sind, gelten für die betreffenden Teilsektoren vorbehaltlich der für alle Sektoren sonst geltenden Vorbehalte, Beschränkungen oder Ausnahmen keine Beschränkungen des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung. Alle in diesem Anhang aufgeführten, für die (mit ‚CAF‘ bezeichneten) CARIFORUM-Staaten geltenden Vorbehalte, Beschränkungen oder Ausnahmen gelten nicht für die Bahamas.“ ii) Nach der Liste wird die Anlage zu Anhang IV E — Bahamas wie in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt angefügt. b) Anhang IV F wird wie folgt geändert: i) Nummer 6 erhält folgende Fassung: „6. Diese Liste umfasst, sofern nichts anderes angegeben ist, alle CARIFORUM-Staaten, außer Haiti.“ ii) Nach der Liste wird die Anlage zu Anhang IV F — Bahamas wie in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt angefügt.

2 Alle übrigen Bestimmungen in Anhang IV E Nummern 1 bis 9 und in Anhang IV F Nummern 1 bis 11 gelten auch für die Bahamas.

Article 2

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Vom Inkrafttreten dieses Beschlusses und bis zum Inkrafttreten des Abkommens werden die Änderungen des Anhangs IV E und IV F vorläufig angewandt.

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