2010/678/EU: Beschluss der Kommission vom 5. November 2010 über eine Finanzhilfe der Union zugunsten eines in den Mitgliedstaaten durchzuführenden koordinierten Programms zur Überwachung der Prävalenz von Listeria monocytogenes in bestimmten verzehrfertigen Lebensmitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7516)
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Article 1 Gegenstand
Mit diesem Beschluss werden ein koordiniertes Programm zur Überwachung der Prävalenz von Listeria monocytogenes in bestimmten, in Artikel 2 aufgeführten Kategorien verzehrfertiger Lebensmittel auf Einzelhandelsebene aufgestellt und Vorschriften für eine finanzielle Beteiligung der Union an der Umsetzung dieses Programms zugunsten der Mitgliedstaaten festgelegt.
Article 2 Anwendungsbereich und Laufzeit des koordinierten Überwachungsprogramms
1 Die Mitgliedstaaten führen ein koordiniertes Überwachungsprogramm zur Bewertung der Prävalenz von Listeria monocytogenes in nach dem Zufallsprinzip entnommenen Proben folgender Kategorien verzehrfertiger Lebensmittel aus dem Einzelhandel durch: a) verpackter (nicht tiefgefrorener) heiß oder kalt geräucherter Fisch oder Graved-Fisch, b) Weichkäse und halbfester Schnittkäse, ausgenommen Frischkäse, c) verpackte wärmebehandelte Fleischerzeugnisse.
2 Die in Absatz 1 vorgesehenen Probenahmevorgänge im Rahmen des koordinierten Überwachungsprogramms werden ab dem Jahr 2010 über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten durchgeführt.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff 1. „verzehrfertige Lebensmittel“ verzehrfertige Lebensmittel gemäß Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005; 2. „Haltbarkeitsdauer“ die Haltbarkeitsdauer gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005; 3. „Partie“ eine Partie gemäß Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005; 4. „Einzelhandel“ den Einzelhandel gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ; für die Zwecke dieses Beschlusses umfasst der Begriff „Einzelhandel“ jedoch ausschließlich Läden, Supermärkte und ähnliche Verkaufsstellen, die direkt an den Endverbraucher verkaufen; nicht darin inbegriffen sind Verladestellen oder Vertriebszentren, Verpflegungsvorgänge, Großküchen, Betriebskantinen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung sowie Großhandelsverkaufsstellen; 5. „Verarbeitung“ die Verarbeitung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene ; 6. „Fleischerzeugnisse“ Fleischerzeugnisse gemäß Anhang I Nummer 7.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs ; 7. „Erzeugerland“ das Land, das gemäß Anhang II Abschnitt I Teil B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf dem Identitätskennzeichen angegeben ist; 8. „verpackte Lebensmittel“ Lebensmittel, deren gesamte Oberfläche von einer durchlässigen oder undurchlässigen Umhüllung umgeben ist, damit das Lebensmittel nicht in unmittelbare Berührung mit der Umgebung kommt; 9. „unter Schutzatmosphäre verpackte Lebensmittel“ Lebensmittel, die nach Entzug der Luft aus der Verpackung und dem Ersetzen der Luft durch ein streng kontrolliertes Gasgemisch aus Kohlendioxid, Sauerstoff und/oder Stickstoff verpackt und hermetisch versiegelt wurden; 10. „vakuumverpackte Lebensmittel“ Lebensmittel, die nach dem Entzug der Luft aus der Verpackung verpackt und hermetisch versiegelt wurden; 11. „Räucherfisch“ durch Räuchern haltbar gemachten Fisch; 12. „Graved-Fisch“ ohne Wärmebehandlung in Salz und Zucker gereiften Fisch; 13. „gereifter Käse“ Käse, der nicht unmittelbar nach seiner Herstellung verzehrfertig ist, sondern für eine bestimmte Zeit, bei einer bestimmten Temperatur und unter bestimmten sonstigen Bedingungen aufbewahrt werden muss, sodass gewährleistet ist, dass die erforderlichen biochemischen und physikalischen Veränderungen eintreten, die diesen Käse kennzeichnen; 14. „Weichkäse“ Käse mit einem Feuchtigkeitsgehalt von über 67 % in der fettfreien Käsemasse; 15. „halbfester Schnittkäse“ Käse, dessen Textur nur geringfügig härter ist als Käse der Kategorie „Weichkäse“; der Feuchtigkeitsgehalt dieses Käses in der fettfreien Käsemasse reicht von 62 bis 67 %. Halbfester Schnittkäse zeichnet sich durch seine feste, aber geschmeidige Konsistenz aus; 16. „schimmelgereifter Käse“ Käse, dessen Reifung hauptsächlich durch die Ausbildung charakteristischer Schimmelbildung im gesamten Inneren und/oder auf der Oberfläche des Käses erfolgt ist; 17. „geschmierter Käse“ Käse, dessen Rinde während oder nach der Reifung mit ausgewählten Mikroorganismenkulturen wie Penicillium candidum oder Brevibacterium linens behandelt oder auf natürlichem Wege besiedelt wird; die daraus entstehende Schicht oder Schmiere bildet einen Teil der Rinde; 18. „Salzlakenkäse“ Käse, der bis zum Verpacken bzw. Verkauf in Salzlake gereift und aufbewahrt wurde; 19. „Frischkäse“ quarkähnlichen Käse, der keiner Reifung unterzogen wird, wie Hüttenkäse, Mozzarella, Ricotta und Quark; Frischkäse ist nicht Bestandteil des koordinierten Überwachungsprogramms.
Article 4 Probenahme, Analyse und Datenerfassung durch die Mitgliedstaaten
1 Die Proben werden von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht entnommen.
2 Die Analyse von Listeria monocytogenes, des pH-Wertes und der Wasseraktivität wird von den nationalen Referenzlaboratorien für Listeria monocytogenes durchgeführt.
3 Die zuständige Behörde kann andere Labors, die nicht zu den nationalen Referenzlaboratorien gehören, mit der Durchführung der Analyse von Listeria monocytogenes, des pH-Wertes und der Wasseraktivität beauftragen, sofern diese für die Durchführung amtlicher Kontrollen bezüglich Listeria monocytogenes akkreditiert und an solchen beteiligt sind.
4 Die Probenahme und die Analysen im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 sowie die Erfassung der einschlägigen Daten werden gemäß den technischen Vorschriften in Anhang I durchgeführt.
5 Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat aus den einzelnen Kategorien verzehrfertiger Lebensmittel zu entnehmenden Proben ist in Anhang II festgelegt.
Article 5 Datenerfassung und -bewertung, Berichterstattung und Datennutzung auf Unionsebene
1 Die Mitgliedstaaten erfassen und bewerten die Ergebnisse der in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 dieses Beschlusses vorgesehenen Probenahme sowie der dort vorgesehenen Analyse von Listeria monocytogenes, des pH-Wertes und der Wasseraktivität. Diese Ergebnisse und ihre Bewertung sowie alle einschlägigen Daten werden in einen Abschlussbericht über das koordinierte Überwachungsprogramm aufgenommen, der der Kommission bis zum 31. Mai 2012 übermittelt wird.
2 Die Kommission erstellt bis zum 30. November 2010 das Format des Datenwörterbuchs und der Datenerhebungsformulare, die die zuständigen Behörden beim Verfassen des in Absatz 1 genannten Berichts zu verwenden haben.
3 Die Kommission leitet die in Absatz 1 vorgesehenen Abschlussberichte an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) weiter, die diese untersucht, Vorhersagemodelle für Aussagen über die Einhaltung der Lebensmittelsicherheitskriterien in Bezug auf Listeria monocytogenes und die mikrobiologische Vermehrung unter verschiedenen Lagerbedingungen erarbeitet und innerhalb von sechs Monaten einen Kurzbericht erstellt.
4 Jede Verwendung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten für Zwecke außerhalb des koordinierten Überwachungsprogramms bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliedstaaten.
5 Die Daten und Ergebnisse werden der Öffentlichkeit in einer Form zugänglich gemacht, die die Vertraulichkeit der Einzelergebnisse wahrt.
Article 6 Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe der Union
1 Die Finanzhilfe der Union in Gesamthöhe von 1555300 EUR gemäß der Haushaltslinie 17 04 07 01 zur Deckung der Kosten der in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Tätigkeiten der Erfassung, Bewertung und Berichterstattung, die mit den Analysen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung stehen, wird den Mitgliedstaaten bis zu dem in Anhang III festgelegten Gesamthöchstbetrag für die Kofinanzierung gewährt.
2 Die in Absatz 1 vorgesehene Finanzhilfe der Union wird den Mitgliedstaaten gewährt, sofern das koordinierte Überwachungsprogramm gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, sowie unter folgenden Bedingungen durchgeführt wird: Der Abschlussbericht über das koordinierte Überwachungsprogramm muss der Kommission bis zum 31. Mai 2012 zugehen. Dieser Bericht muss Folgendes enthalten: i) alle in Anhang I Teil D aufgeführten Angaben; ii) Belege für die den Mitgliedstaaten entstandenen Analysekosten; diese Belege müssen mindestens die in Anhang IV aufgeführten Angaben umfassen.
3 Bei Überschreitung der Frist für die Einreichung des in Absatz 2 genannten Abschlussberichts verringert sich die Finanzhilfe der Union zum Stichtag 1. Juli 2012 um 25 %, zum 1. August 2012 um 50 % und zum 1. September 2012 um 100 %.
Article 7 Erstattungshöchstbeträge
Die Finanzhilfe der Union zur Erstattung der den Mitgliedstaaten für Erfassung, Bewertung und Berichterstattung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 entstandenen Kosten übersteigt folgende Höchstbeträge nicht: a) bis zu 60 EUR je erfasste, bewertete und im Rahmen der Berichterstattung beschriebene Probe zum Nachweis von Listeria monocytogenes; b) bis zu 60 EUR je erfasste, bewertete und im Rahmen der Berichterstattung beschriebene Probe zur Auszählung von Listeria monocytogenes; c) bis zu 15 EUR je erfasste, bewertete und im Rahmen der Berichterstattung beschriebene Probe in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes; d) bis zu 20 EUR je erfasste, bewertete und im Rahmen der Berichterstattung beschriebene Probe zur Bestimmung der Wasseraktivität (aw).
Article 8 Wechselkurs für die Ausgaben
Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.
Article 9 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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