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2010/709/EU: Beschluss der Kommission vom 22. November 2010 zur Einsetzung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7961) Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32010D0709
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2010-11-22
In force since
2010-10-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Es wird ein Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union (nachstehend „AUEU“ genannt) eingesetzt.

Article 2

1 Die Mitglieder des AUEU werden von der Kommission ernannt.

2 Der AUEU setzt sich aus Vertretern der zuständigen Stellen jedes Mitgliedstaats, Vertretern der Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Vertretern der nachstehenden Organisationen zusammen: a) Europäisches Büro der Verbraucherverbände (BEUC); b) EUROCOOP; c) Europäisches Umweltbüro (EUB); d) Business Europe; e) Europäischer Verband des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe (UEAPME); f) EUROCOMMERCE.

3 Die Kommission kann die Zusammensetzung des AUEU gegebenenfalls ändern.

Article 3

1 Jedes AUEU-Mitglied benennt einen Ansprechpartner.

2 Die Sitzungen des AUEU finden unter der Leitung seines Vorsitzes statt.

3 Der AUEU nimmt seine Geschäftsordnung in Absprache mit der Kommission an.

4 Die Kommission erstattet die Reise- und gegebenenfalls die Aufenthaltskosten für Mitglieder im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des AUEU im Rahmen der für solche Ausgaben bereitgestellten jährlichen Haushaltsmittel.

Article 4

Die Entscheidung 2000/730/EG wird aufgehoben.

Article 5

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Oktober 2010.

Article 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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