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Seqlense EUR-Lex

2010/711/EU: Beschluss der Kommission vom 23. November 2010 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für bestimmte Vorhaben im Bereich Fischereiüberwachung und -kontrolle im Jahr 2010 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7996)

CELEX
32010D0711
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2010-11-23
In force since
2010-11-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Dieser Beschluss sieht für 2010 eine finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2010 bei der Durchführung bestimmter Vorhaben im Zusammenhang mit den Überwachungs- und Kontrollregelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Mit dem Beschluss werden die Höhe der finanziellen Beteiligung der Union für jeden Mitgliedstaat, der Satz der Beteiligung der Union und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, festgesetzt.

Article 2 Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2014 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2015 aufgehoben.

Article 3 Neue Technologien und IT-Netze

Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT–Netze, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

Article 4 Automatische Ortungsgeräte

1 Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems durch ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

2 Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 ist auf 2500 EUR je Schiff begrenzt.

3 Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 genügen.

Article 5 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme

Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung der erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, sowie für die dazugehörige technische Betreuung eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

Article 6 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte

1 Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

2 Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 ist unbeschadet von Absatz 4 auf 3000 EUR je Schiff begrenzt.

3 Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 genügen.

4 Bei Geräten, die die Funktionen eines Schiffsüberwachungssystems und eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräts kombinieren und den Anforderungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2244/2003 und (EG) Nr. 1077/2008 genügen, wird die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 auf 4500 EUR begrenzt.

Article 7 Initiativen zur Sensibilisierung für die GFP-Vorschriften

Im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Initiativen wie Seminare und Medieninstrumente, mit denen Fischer und andere Beteiligte wie Inspektoren, Staatsanwälte und Richter sowie die breite Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei) und für die Durchführung der neuen Kontrollverordnung sensibilisiert werden sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

Article 8 Höchstbetrag der Beteiligung der Union je Mitgliedstaat

Die geplanten Gesamtausgaben, die Gesamtausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben sowie der Höchstbetrag der Beteiligung der Union je Mitgliedstaat stellen sich wie folgt dar: (in EUR)MitgliedstaatIm Rahmen des zusätzlichen nationalen Fischereiüberwachungsprogramms für 2010 geplante AusgabenAusgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten VorhabenHöchstbetrag der Beteiligung der UnionBelgien235000222500195000Dänemark2284608907124816412Deutschland136769511510351035932Estland1618038983580852Irland2145000580000330000Griechenland915000018000001620000Spanien40000000Frankreich742920324240002181600Italien1089000040400003636000Zypern1000007000063000Lettland1145900Malta35802984607614Niederlande2085000157500141750Polen1091633922493830243Portugal310576324080001354500Rumänien3050000Schweden167459510354193187Vereinigtes Königreich161037511788241060940Gesamt441306641606331113447030

Article 9 Adressaten

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Zypern, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, Rumänien, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Relations

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