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Seqlense EUR-Lex

2010/712/EU: Beschluss der Kommission vom 23. November 2010 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2011 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8125)

CELEX
32010D0712
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2010-11-23
In force since
2010-11-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Rinderbrucellose

1 Die von Spanien, Italien, Zypern, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

2 Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jedes getestete Haustier, b) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Durchführung von Labortests, ii) an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen des Programms geschlachteten Tiere, iii) Kauf von Impfstoffdosen und c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 5600000 EUR für Spanien, ii) 3500000 EUR für Italien, iii) 80000 EUR für Zypern, iv) 1600000 EUR für Portugal, v) 5000000 EUR für das Vereinigte Königreich.

3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a)für eine Rose-Bengal-Probe0,2 EUR je Test,b)für einen SAT-Test0,2 EUR je Test,c)für einen Komplementbindungstest0,4 EUR je Test,d)für einen ELISA-Test1 EUR je Test,e)für geschlachtete Tiere375 EUR je Tier.

Article 2 Rindertuberkulose

1 Die von Irland, Spanien, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

2 Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jedes getestete Haustier: i) für einen Gamma-Interferon-Test, ii) bei Verdacht auf positiven Befund im Schlachthof, b) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Durchführung von Tuberkulin- und Labortests, ii) an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen des Programms geschlachtetenTiere und c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 16000000 EUR für Irland, ii) 15000000 EUR für Spanien, iii) 7500000 EUR für Italien, iv) 1200000 EUR für Portugal, v) 23000000 EUR für das Vereinigte Königreich.

3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen Tuberkulintest2 EUR je Test,b)für einen Gamma-Interferon-Test5 EUR je Test,c)für geschlachtete Tiere375 EUR je Tier.

Article 3 Schaf- und Ziegenbrucellose

1 Die von Griechenland, Spanien, Italien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

2 Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jedes getestete Haustier, b) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Kauf des Impfstoffs, ii) Durchführung von Laboruntersuchungen, iii) an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen des Programms geschlachtetenTiere und c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 160000 EUR für Griechenland, ii) 7500000 EUR für Spanien, iii) 3500000 EUR für Italien, iv) 200000 EUR für Zypern, v) 2200000 EUR für Portugal.

3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a)für eine Rose-Bengal-Probe0,2 EUR je Test,b)für einen Komplementbindungstest0,4 EUR je Test,c)für geschlachtete Tiere50 EUR je Tier.

Article 4 Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten

1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland und Schweden vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

2 Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jedes getestete Haustier, b) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Durchführung der Impfung, ii) Durchführung von Labortests zur virologischen, serologischen und entomologischen Überwachung, iii) Kauf von Fallen und Impfstoffen und c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 390000 EUR für Belgien, ii) 10000 EUR für Bulgarien, iii) 1500000 EUR für die Tschechische Republik, iv) 40000 EUR für Dänemark, v) 400000 EUR für Deutschland, vi) 10000 EUR für Estland, vii) 10000 EUR für Irland, viii) 100000 EUR für Griechenland, ix) 7000000 EUR für Spanien, x) 3000000 EUR für Frankreich, xi) 300000 EUR für Italien, xii) 50000 EUR für Lettland, xiii) 40000 EUR für Litauen, xiv) 170000 EUR für Ungarn, xv) 10000 EUR für Malta, xvi) 40000 EUR für die Niederlande, xvii) 360000 EUR für Österreich, xviii) 50000 EUR für Polen, xix) 2200000 EUR für Portugal, xx) 100000 EUR für Rumänien, xxi) 250000 EUR für Slowenien, xxii) 50000 EUR für die Slowakei, xxiii) 20000 EUR für Finnland, xxiv) 100000 EUR für Schweden.

3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen ELISA-Test2,5 EUR je Test,b)für einen PCR-Test10 EUR je Test,c)für den Kauf monovalenter Impfstoffe0,3 EUR je Dosis,d)für den Kauf bivalenter Impfstoffe0,45 EUR je Dosis,e)für die Impfung von Rindern1,50 EUR für jedes geimpfte Rind, ungeachtet der Anzahl und der Art der verabreichten Dosen,f)für die Impfung von Schafen oder Ziegen0,75 EUR für jedes geimpfte Schaf und jede geimpfte Ziege, ungeachtet der Anzahl und der Art der verabreichten Dosen.

Article 5 Salmonellose (zoonotische Salmonellen) bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo)

1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

2 Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jede amtlich entnommene Probe, b) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Durchführung bakteriologischer und Serotypisierungs-Tests im Rahmen der amtlichen Probenahme, ii) Durchführung bakteriologischer Tests zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion, iii) Durchführung von Tests zum Nachweis antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts in Geweben von Geflügel aus auf Salmonellen getesteten Beständen, iv) Kauf von Impfstoffdosen, v) an die Besitzer zu zahlende Entschädigung für den Wert der gekeulten Zucht- und Legehennen der Art Gallus gallus, der gekeulten Zuchttruthühner der Art Meleagris gallopavo, der vernichteten Eier gemäß Absatz 3 und c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1200000 EUR für Belgien, ii) 75000 EUR für Bulgarien, iii) 2500000 EUR für die Tschechische Republik, iv) 440000 EUR für Dänemark, v) 1000000 EUR für Deutschland, vi) 30000 EUR für Estland, vii) 350000 EUR für Irland, viii) 1500000 EUR für Griechenland, ix) 1700000 EUR für Spanien, x) 2000000 EUR für Frankreich, xi) 1000000 EUR für Italien, xii) 150000 EUR für Zypern, xiii) 130000 EUR für Lettland, xiv) 20000 EUR für Luxemburg, xv) 2000000 EUR für Ungarn, xvi) 150000 EUR für Malta, xvii) 3500000 EUR für die Niederlande, xviii) 1000000 EUR für Österreich, xix) 3000000 EUR für Polen, xx) 250000 EUR für Portugal, xxi) 500000 EUR für Rumänien, xxii) 120000 EUR für Slowenien, xxiii) 600000 EUR für die Slowakei, xxiv) 75000 EUR für das Vereinigte Königreich.

3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen bakteriologischen Test (Kultivierung/Isolation)7 EUR je Test,b)für den Kauf von Impfstoffen0,05 EUR je Dosis,c)für die Serotypisierung der Isolate von Salmonella spp.20 EUR je Test,d)für eine bakteriologische Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion der Geflügelställe nach Räumung eines salmonellenpositiven Bestands5 EUR je Test,e)für einen Test zum Nachweis antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts in Geweben von Geflügel aus auf Salmonellen getesteten Beständen5 EUR je Test,f)für die an die Besitzer zu zahlende Entschädigung für den Werti)eines gekeulten Elterntiers der Art Gallus gallus4 EUR je Vogel,ii)einer gekeulten kommerziellen Legehenne der Art Gallus gallus2,20 EUR je Vogel,iii)eines gekeulten Elterntiers eines Zuchttruthuhns der Art Meleagris gallopavo12 EUR je Vogel,iv)von Bruteiern von Elterntieren der Art Gallus gallus0,20 EUR für jedes vernichtete Brutei,v)von Konsumeiern von Gallus gallus0,04 EUR für jedes vernichtete Konsumei,vi)von Bruteiern von Elterntieren der Art Meleagris gallopavo0,40 EUR für jedes vernichtete Brutei.

Article 6 Klassische Schweinepest und Afrikanische Schweinepest

1 Folgende Programme werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt: a) die von Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Ungarn, Rumänien, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest, b) das von Italien vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Afrikanischen Schweinepest.

2 Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für alle getesteten Hausschweine und von 5 EUR für alle getesteten Wildschweine, b) beträgt 50 % der entstehenden Kosten i) für die einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten zur Durchführung virologischer, histologischer und serologischer Tests an Haus- und Wildschweinen ii) für die von Bulgarien, Deutschland, Frankreich und Rumänien vorgelegten Programme für den Kauf und die Verteilung von Impfstoffen und Ködern zur Impfung von Wildschweinen und c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 210000 EUR für Bulgarien, ii) 1520000 EUR für Deutschland, iii) 740000 EUR für Frankreich, iv) 160000 EUR für Italien, v) 480000 EUR für Ungarn, vi) 480000 EUR für Rumänien, vii) 30000 EUR für Slowenien, viii) 310000 EUR für die Slowakei.

3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen durchschnittlichen Höchstbetrag von 2,5 EUR je ELISA-Test festgesetzt.

Article 7 Vesikuläre Schweinekrankheit

1 Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

2 Die finanzielle Beteiligung der Union: a) umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jedes getestete Hausschwein, b) beträgt 50 % der Kosten für Laborests und c) darf 730000 EUR nicht übersteigen.

Article 8 Aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln

1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung der aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

2 Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für das getestete Geflügel und 5 EUR für jeden getesteten Wildvogel, b) beträgt 50 % der den einzelnen Mitgliedstaaten für Labortests entstehenden Kosten und c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 70000 EUR für Belgien, ii) 40000 EUR für Bulgarien, iii) 60000 EUR für die Tschechische Republik, iv) 80000 EUR für Dänemark, v) 250000 EUR für Deutschland, vi) 10000 EUR für Estland, vii) 60000 EUR für Irland, viii) 50000 EUR für Griechenland, ix) 110000 EUR für Spanien, x) 200000 EUR für Frankreich, xi) 800000 EUR für Italien, xii) 20000 EUR für Zypern, xiii) 50000 EUR für Lettland, xiv) 10000 EUR für Litauen, xv) 10000 EUR für Luxemburg, xvi) 300000 EUR für Ungarn, xvii) 20000 EUR für Malta, xviii) 300000 EUR für die Niederlande, xix) 50000 EUR für Österreich, xx) 120000 EUR für Polen, xxi) 300000 EUR für Portugal, xxii) 350000 EUR für Rumänien, xxiii) 40000 EUR für Slowenien, xxiv) 30000 EUR für die Slowakei, xxv) 30000 EUR für Finnland, xxvi) 120000 EUR für Schweden, xxvii) 120000 EUR für das Vereinigte Königreich.

3 Die den Mitgliedstaaten zu erstattenden Kosten für die im Rahmen der Programme durchgeführten Tests werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a)ELISA-Test2 EUR je Test,b)Agargeldiffusionstest1,2 EUR je Test,c)HI-Test auf H5/H712 EUR je Test,d)Virusisolationstest40 EUR je Test,e)PCR-Test20 EUR je Test.

Article 9 Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE), bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und Traberkrankheit

1 Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) und zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) sowie der Traberkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

2 Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von 0,5 EUR für jedes getestete Haustier, b) beträgt 100 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Schnelltests zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, Anhang III Kapitel A Teile I und II Nummern 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und Anhang VII der genannten Verordnung, ii) Bestätigungstests und primäre molekulare Tests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, c) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) den Besitzern der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen der Programme zur Tilgung von BSE und Scrapie gekeulten und vernichteten Tiere, ii) Probenanalyse zur Genotypisierung und d) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 2300000 EUR für Belgien, ii) 630000 EUR für Bulgarien, iii) 1530000 EUR für die Tschechische Republik, iv) 1570000 EUR für Dänemark, v) 11750000 EUR für Deutschland, vi) 330000 EUR für Estland, vii) 4250000 EUR für Irland, viii) 2500000 EUR für Griechenland, ix) 6150000 EUR für Spanien, x) 19850000 EUR für Frankreich, xi) 7000000 EUR für Italien, xii) 3200000 EUR für Zypern, xiii) 420000 EUR für Lettland, xiv) 720000 EUR für Litauen, xv) 125000 EUR für Luxemburg, xvi) 1380000 EUR für Ungarn, xvii) 25000 EUR für Malta, xviii) 3530000 EUR für die Niederlande, xix) 1800000 EUR für Österreich, xx) 5440000 EUR für Polen, xxi) 1450000 EUR für Portugal, xxii) 1850000 EUR für Rumänien, xxiii) 275000 EUR für Slowenien, xxiv) 860000 EUR für die Slowakei, xxv) 680000 EUR für Finnland, xxvi) 1050000 EUR für Schweden, xxvii) 6250000 EUR für das Vereinigte Königreich.

3 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird für die Durchführung von Tests und für gekeulte und vernichtete Tiere bis zu folgenden durchschnittlichen Höchstbeträgen gewährt: a)für Tests an Rindern8 EUR je Test,b)für Tests an Schafen und Ziegen25 EUR je Test,c)Für Bestätigungstests und primäre molekulare Tests175 EUR je Test,d)für Genotypisierungstests10 EUR je Test,e)für gekeulte Rinder500 EUR je Tier,f)für gekeulte Schafe oder Ziegen70 EUR je Tier.

Article 10 Tollwut

1 Die von Bulgarien, Estland, Ungarn, Polen, Rumänien, der Slowakei und Finnland vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

2 Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von 5 EUR für jedes getestete frei lebende Tier, b) beträgt 75 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Durchführung von Labortests zum Nachweis des Tollwutantigens oder entsprechender Antikörper, ii) Isolierung und Charakterisierung des Tollwut-Virus, iii) Nachweis von Biomarkern und Titration von Impfstoffködern, iv) Kauf und Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern, v) Kauf von parenteralen Impfstoffen und deren Verabreichung an landwirtschaftliche Nutztiere und c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1800000 EUR für Bulgarien, ii) 620000 EUR für Estland, iii) 1450000 EUR für Ungarn, iv) 6500000 EUR für Polen, v) 5000000 EUR für Rumänien, vi) 700000 EUR für die Slowakei, vii) 170000 EUR für Finnland.

3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen serologischen Test12 EUR je Test,b)für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen12 EUR je Test,c)für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT)18 EUR je Test,d)für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern0,60 EUR je Dosis,e)für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern0,35 EUR je Dosis,f)für den Kauf parenteraler Impfstoffe1 EUR je Dosis,g)für die Verabreichung von Tollwutimpfstoffen an Nutztiere1,50 EUR für jedes geimpfte Tier, ungeachtet der Anzahl der verabreichten Dosen,

4 Unbeschadet der Absätze 2 und 3 darf die Beteiligung der Union an dem außerhalb des Hoheitsgebiets durchgeführten Teil des slowakischen Programms a) nur für Kosten für den Kauf und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern gewährt werden, b) 100 % betragen und c) 250000 EUR nicht übersteigen.

5 Die gemäß Absatz 4 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a)für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern0,60 EUR je Dosis,b)für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern0,35 EUR je Dosis.

Article 11 Tollwut

1 Die von Italien vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt.

2 Die von Lettland vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt.

3 Das zweite Jahr der von Litauen und Österreich vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

4 Das vierte Jahr des von Slowenien vorgelegten Mehrjahresprogramms zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 genehmigt.

5 Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von 5 EUR für jedes getestete frei lebende Tier, b) beträgt 75 % der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Durchführung von Labortests zum Nachweis des Tollwutantigens oder entsprechender Antikörper, ii) Isolierung und Charakterisierung des Tollwut-Virus, iii) Nachweis von Biomarkern und Titration von Impfstoffködern, iv) Kauf und Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern, v) Kauf von parenteralen Impfstoffen und deren Verarbreichung an landwirtschaftliche Nutztiere und c) darf im Jahr 2011 folgende Höchstbeträge nicht überschreiten: i) 2250000 EUR für Italien, ii) 1800000 EUR für Lettland, iii) 2700000 EUR für Litauen, iv) 200000 EUR für Österreich, v) 740000 EUR für Slowenien.

6 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen serologischen Test12 EUR je Test,b)für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen12 EUR je Test,c)für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT)18 EUR je Test,d)für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern0,60 EUR je Dosis,e)für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern0,35 EUR je Dosis,f)für den Kauf parenteraler Impfstoffe1 EUR je Dosis,g)für die Verabreichung von Impfstoffen an Nutztiere1,50 EUR für jedes geimpfte Tier, unge-achtet der Anzahl der verabreichten Dosen.

7 Unbeschadet der Absätze 5 und 6 darf die Beteiligung der Union an dem außerhalb des Hoheitsgebiets durchgeführten Teil des litauischen Mehrjahresprogramms a) nur für die Kosten für Kauf und Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern gewährt werden, b) 100 % betragen und c) 1100000 EUR im Jahre 2011 nicht überschreiten.

8 Die für die Kosten gemäß Absatz 7 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a)für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern0,60 EUR je Dosis,b)für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern0,35 EUR je Dosis.

Article 12 Förderfähige Ausgaben

1 Unbeschadet der Höchstgrenzen der finanziellen Beteiligung der Union gemäß den Artikeln 1 bis 11 sind die förderfähigen Ausgaben im Rahmen der in diesen Artikeln genannten Maßnahmen auf die im Anhang aufgeführten Ausgaben beschränkt.

2 Nur Ausgaben, die bei der Durchführung der in den Artikeln 1 bis 11 genannten Jahres- oder Mehrjahresprogrammen entstanden und vor der Einreichung des Abschlussberichts durch die Mitgliedstaaten getätigt worden sind, können durch eine Kofinanzierung mittels einer finanziellen Beteiligung der Union gefördert werden; ausgenommen sind die in Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 7 genannten Kosten.

Article 13

1 Die an die Besitzer für den Wert der gekeulten oder geschlachteten Tiere oder der vernichteten Erzeugnisse gezahlte Entschädigung ist zahlbar binnen 90 Tagen ab dem Zeitpunkt a) der Schlachtung oder Keulung des Tiers, b) der Vernichtung der Erzeugnisse oder c) der Vorlage des ausgefüllten Antrags durch den Besitzer.

2 Für Entschädigungszahlungen nach dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten 900 Tage-Zeitraum gelten die Absätze 1, 2 und 3 des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission .

Article 14

1 Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der Union sind ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern in Euro anzugeben.

2 Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

Article 15

1 Die finanzielle Beteiligung der Union an den Jahres- und Mehrjahresprogrammen gemäß den Artikeln 1 bis 11 („den Programmen“) wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten a) die Programme gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen, b) bis spätestens 1. Januar 2011 die zur Durchführung der Programme erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, c) der Kommission bis spätestens 31. Juli 2011 gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 2009/470/EG die technischen und finanziellen Zwischenberichte über die Programme für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 vorlegen, d) nur für die Programme gemäß Artikel 8 der Kommission über deren Online-System alle sechs Monate und binnen vier Wochen nach Ende des letzten Berichtsmonats die positiven und negativen Ergebnisse mitteilen, die sie bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln feststellen, e) für die Programme der Kommission bis spätestens 30. April 2012 einen ausführlichen technischen Jahresbericht gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 2009/470/EG über die technische Durchführung des betreffenden Programms zusammen mit Belegen über die den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse vorlegen; f) die Programme effizient durchführen, g) keine weiteren Anträge auf andere Finanzhilfen der Union für diese Maßnahmen stellen oder gestellt haben.

2 Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission die finanzielle Beteiligung der Union je nach Art und Schwere des Verstoßes und des finanziellen Schadens für die Union kürzen.

Article 16

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2011.

Article 17

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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