Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 zur Einsetzung einer Nutzergruppe „Finanzdienstleistungen“
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Article 1 Nutzergruppe „Finanzdienstleistungen“
Es wird eine Nutzergruppe „Finanzdienstleistungen“, nachstehend „die Gruppe“ genannt, eingesetzt.
Article 2 Aufgaben
1 Die Gruppe hat folgende Aufgaben: a) Beratung der Kommission bei der Ausarbeitung von Gesetzgebungsakten oder anderen politischen Initiativen, die Finanzdienstleistungsnutzer, darunter Verbraucher, Kleinanleger und Kleinstunternehmen, betreffen; b) Vermittlung von Erkenntnissen und Formulierung von Stellungnahmen und Empfehlungen zur praktischen Umsetzung entsprechender politischer Maßnahmen; c) proaktives Aufzeigen zentraler finanzdienstleistungsbezogener Fragestellungen, die für die Nutzer der Dienstleistungen von Relevanz sind; d) gegebenenfalls — in Absprache mit der Kommission — Unterhaltung von Kontakten zu Vertretern der Finanzdienstleistungsnutzer und deren Vertretungsgremien auf EU-Ebene und nationaler Ebene sowie zu anderen von der Kommission verwalteten beratenden Gruppen, wie der Europäischen beratenden Verbrauchergruppe, der Expertengruppe „Zahlungsverkehrsmarkt“, der Expertengruppe „Europäische Wertpapiermärkte“ und der Expertengruppe „Finanzwissen“, und Bereitstellung von Informationen für diesen Adressatenkreis.
2 Die Fragen, zu denen die Gruppe um Stellungnahme ersucht werden kann, betreffen das gesamte Spektrum der finanzdienstleistungsbezogenen Politikbereiche, einschließlich — aber nicht ausschließlich — Retailgeschäft, Verbraucher- und Hypothekenkredite, Zahlungsmittel und -systeme, Lebens- und Nichtlebensversicherungen, Renten, Anlageprodukte für Kleinanleger, Wertpapiermärkte und Finanzaufsicht.
Article 3 Zusammensetzung — Ernennung der Mitglieder
1 Die Gruppe setzt sich aus 20 Mitgliedern zusammen, von denen mindestens 11 die Interessen von Verbrauchern und Kleinanlegern gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Artikels vertreten.
2 Die Mitglieder der Gruppe werden von der Kommission im Anschluss an einen Aufruf zur Interessenbekundung ernannt. Bei den Mitgliedern handelt es sich um a) Personen, die ernannt werden, um die Interessen der Verbraucher zu vertreten, oder b) Personen, die ernannt werden, um die Interessen von Kleinanlegern zu vertreten, oder c) Personen, die ernannt werden, um die Interessen von Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission zu vertreten, jedoch unter Ausschluss von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Erbringung von Finanzdienstleistungen ist, oder d) einzelne Experten mit Sachkenntnis auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen aus der Perspektive der Nutzer dieser Dienstleistungen, jedoch unter Ausschluss von Personen, die in der Finanzdienstleistungsbranche beschäftigt sind oder in deren Namen handeln.
3 Die gemäß Absatz 2 Buchstabe d dieses Artikels ausgewählten Mitglieder werden ad personam ernannt.
4 Die Amtszeit der Gruppenmitglieder beträgt drei Jahre und kann zweimal verlängert werden.
5 Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die nicht die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels sowie in Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Anforderungen erfüllen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ausgeschlossen oder ersetzt werden.
6 Die ad personam berufenen Mitglieder unterzeichnen jedes Jahr eine Verpflichtungserklärung, der zufolge sie im öffentlichen Interesse handeln, sowie eine Erklärung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen etwaiger Interessen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.
7 Die Namen der Mitglieder werden im Register der Expertengruppen der Kommission und auf den einschlägigen Websites der Kommission veröffentlicht.
8 Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Article 4 Arbeitsweise
1 Die Gruppe wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Mandate des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden werden jährlich erneuert. Wiederernennung ist zulässig.
2 Für die Prüfung besonderer Fragen können in Abstimmung mit der Kommission und auf der Grundlage des Mandats der Gruppe Untergruppen eingesetzt werden. Diese werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.
3 In Abstimmung mit der Kommission kann die Gruppe Experten mit besonderer Sachkunde einladen, an den Arbeiten der Gruppe und/oder der Untergruppen teilzunehmen.
4 Die Mitglieder der Gruppe und ihre Stellvertreter sowie die hinzugezogenen Experten sind — im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten Mitglieder der Gruppe gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.
5 Die Gruppe kommt etwa achtmal jährlich, in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel, zusammen, und zwar in der von der Kommission festgelegten Form und nach dem von ihr aufgestellten Zeitplan. Auf Wunsch der Mitglieder kann eine Sitzung pro Jahr in einem anderen Mitgliedstaat abgehalten werden.
6 Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte der Gruppe wahr. Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.
7 Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung.
8 Die Kommission kann sämtliche in schriftlicher Form vorliegenden Ergebnisse der Gruppe in der Originalsprache der betreffenden Dokumente im Internet veröffentlichen.
Article 5 Vergütung und Kostenerstattung
1 Als Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder der Gruppe ein jährliches Honorar in Höhe von 10000 EUR. Die Höhe des Honorars wird nach drei Jahren überprüft.
2 Ausgaben werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die der Gruppe durch die zuständigen Kommissionsdienststellen jährlich zugewiesen werden.
3 Die den Gruppenmitgliedern im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe entstehenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den bei der Kommission geltenden Bestimmungen erstattet. Soweit möglich, können die Dienststellen der Kommission die Reise- und gegebenenfalls die Aufenthaltskosten der eingeladenen Experten auf Ad-hoc-Basis und im Einklang mit den für externe Sachverständige geltenden Bestimmungen erstatten, sofern vorab eine Genehmigung der Kommissionsdienststellen eingeholt wurde.
4 Gegebenenfalls kann die Gruppe um Durchführung externer Forschungsarbeiten ersuchen, die erforderlich sind, damit sie ihre Aufgaben erfüllen kann. Ist die Kommission der Auffassung, dass ein entsprechendes Ersuchen gerechtfertigt ist, kann sie beschließen, hierfür einen Teil ihres jährlichen Forschungsbudgets in Höhe von maximal 150000 EUR bereitzustellen. Diese Mittel werden von der Kommission in vollem Einklang mit ihren einschlägigen Vorschriften und Verfahren verwaltet.
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