2010/724/EU: Beschluss der Kommission vom 26. November 2010 über den Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Text
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Article 1
Der Standpunkt der Europäischen Union, den die Kommission in dem mit Artikel 6 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft vertreten soll, stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft.
Article 2
Der Beschluss des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 1
„3 Die für die Anwendung der Rechtsvorschriften zuständigen nationalen Behörden sind in Anlage 2 aufgeführt. Eine Liste der für die Konformitätskontrollen zuständigen Stellen, die regelmäßig aktualisiert wird, ist bei den in Anlage 2 aufgeführten Behörden erhältlich.“
Article 2
„1 Jede Partei erkennt für Saatgut der in den Rechtsvorschriften gemäß Anlage 1 Teil II genannten Kulturarten die in Absatz 2 genannten Bescheinigungen an, die von den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Stellen gemäß den Rechtsvorschriften der jeweils anderen Partei ausgestellt wurden.“
Article 3
Die Anlagen zu Anhang 6 des Abkommens werden durch den Wortlaut der Anlagen im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
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