2010/732/EU: Beschluss der Kommission vom 30. November 2010 zur Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2010 sowie zur Änderung der Entscheidung 2009/883/EG in Bezug auf die finanzielle Beteiligung der Union an Programmen, die mit der genannten Entscheidung genehmigt wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8290)
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Article 1 Genehmigung des von Portugal vorgelegten geänderten Programms für die Rinderbrucellose
Das von Portugal am 25. Mai 2010 vorgelegte geänderte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt.
Article 2 Genehmigung der von bestimmten Ländern vorgelegten geänderten Programme für die Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten
Folgende geänderte Programme für die Überwachung und Tilgung der Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten werden mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt: a) das von Spanien am 17. Mai 2010 vorgelegte Programm; b) das von den Niederlanden am 20. September 2010 vorgelegte Programm; c) das von Österreich am 29. März 2010 vorgelegte Programm; d) das von Portugal am 12. Mai 2010 vorgelegte Programm.
Article 3 Genehmigung der von Bulgarien und Polen vorgelegten geänderten Programme für Tollwut
Folgende geänderte Programme zur Tilgung der Tollwut werden mit Laufzeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt: a) das von Bulgarien am 29. September 2010 vorgelegte Programm; b) das von Polen am 28. September 2010 vorgelegte Programm.
Article 4 Änderung der Entscheidung 2009/883/EG
„(2 Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für die Durchführung von Tuberkulintests, Laboruntersuchungen und die Entschädigung von Bestandseigentümern für die Schlachtung der unter das Programm fallenden Tiere entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 12500000 EUR für Irland, b) 10100000 EUR für Spanien, c) 2800000 EUR für Italien, d) 1000000 EUR für Portugal, e) 27000000 EUR für das Vereinigte Königreich.“
„(2 Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 100 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Schnelltests bei Tieren gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, Anhang III Kapitel A Teile I und II Nummern 1 bis 5 sowie Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, der Durchführung von Bestätigungstests und primären molekularen Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entstehen, auf 50 % der Kosten, die den Mitgliedstaaten für die Entschädigung von Bestandseigentümern im Wert ihrer entsprechend ihren Programmen zur Tilgung von BSE und der Traberkrankheit gekeulten und beseitigten Tiere jeweils entstehen, sowie auf 50 % der Kosten für die Probenanalyse zur Genotypisierung, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von a) 2340000 EUR für Belgien, b) 440000 EUR für Bulgarien, c) 1380000 EUR für die Tschechische Republik, d) 1420000 EUR für Dänemark, e) 11260000 EUR für Deutschland, f) 300000 EUR für Estland, g) 4700000 EUR für Irland, h) 2000000 EUR für Griechenland, i) 6480000 EUR für Spanien, j) 16980000 EUR für Frankreich, k) 7210000 EUR für Italien, l) 70000 EUR für Zypern, m) 360000 EUR für Lettland, n) 700000 EUR für Litauen, o) 100000 EUR für Luxemburg, p) 1230000 EUR für Ungarn, q) 30000 EUR für Malta, r) 3370000 EUR für die Niederlande, s) 1510000 EUR für Österreich, t) 4930000 EUR für Polen, u) 1640000 EUR für Portugal, v) 1000000 EUR für Rumänien, w) 240000 EUR für Slowenien, x) 650000 EUR für die Slowakei, y) 610000 EUR für Finnland, z) 970000 EUR für Schweden, za) 5920000 EUR für das Vereinigte Königreich.“.
„(2 Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 75 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen zum Nachweis von Tollwutantigenen oder -antikörpern, der Isolierung und Charakterisierung des Tollwutvirus, dem Biomarker-Nachweis, der Titration von Impfködern, der Beschaffung und Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von a) 1870000 EUR für Bulgarien, b) 680000 EUR für Ungarn, c) 7380000 EUR für Polen, d) 820000 EUR für Rumänien, e) 490000 EUR für die Slowakei.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a) für einen serologischen Test: 12 EUR je Test, b) für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen: 12 EUR je Test, c) für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT): 18 EUR je Test.“
„(2 Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von a) 25000 EUR für Bulgarien, b) 300000 EUR für Ungarn, c) 1000000 EUR für Polen, d) 700000 EUR für Spanien.“
„(3 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 75 % der Kosten festgesetzt, die den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen zum Nachweis von Tollwutantigenen oder -antikörpern, der Charakterisierung des Tollwutvirus, dem Biomarker-Nachweis, der Altersbestimmung und der Titration von Impfködern, der Beschaffung und Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von a) 1360000 EUR für Estland, b) 1400000 EUR für Lettland, c) 540000 EUR für Litauen, d) 200000 EUR für Österreich, e) 830000 EUR für Slowenien, f) 150000 EUR für Finnland.
4 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß den Absätzen 1 und 2 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a) für einen serologischen Test: 12 EUR je Test, b) für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen: 12 EUR je Test, c) für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT): 18 EUR je Test.“
Article 5 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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