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Beschluss 2010/765/GASP des Rates vom 2. Dezember 2010 über eine Maßnahme der EU zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg

CELEX
32010D0765
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2010-12-02
In force since
2010-12-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Im Hinblick auf die Durchführung der Strategie der EU zur Bekämpfung der unerlaubten Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (nachstehend „Strategie der EU betreffend Kleinwaffen und leichte Waffen“ genannt) verfolgt die Union folgende Ziele: a) Verbesserung der Instrumente und Methoden, die den zuständigen Krisenbewältigungsmissionen, den internationalen Behörden und den nationalen Behörden von Drittländern und den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, um verdächtige Frachtflugzeuge, die vermutlich am unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg innerhalb von Drittstaaten sowie aus oder nach Drittstaaten beteiligt sind, effizient zu überprüfen und zu verfolgen; b) stärkere Sensibilisierung und Ausbau der Fachkenntnisse des zuständigen internationalen und nationalen Personals bezüglich bewährter Praktiken bei der Überwachung, Aufdeckung und Risikomanagementanalyse in Bezug auf Luftfrachtgesellschaften, die des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen auf dem Luftweg innerhalb von Drittstaaten sowie aus oder nach Drittstaaten verdächtigt werden.

2 Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele führt die Union die folgenden Maßnahmen durch: a) die Entwicklung und praktische Erprobung eines Prototyps einer Spezialsoftware für Luftfracht-Risikomanagement für die zuständigen Krisenbewältigungsmissionen und internationale und nationale Behörden, einschließlich einer regelmäßig aktualisierten Datenbank über u. a. Fluggesellschaften, Flugzeuge, Registriernummern und Beförderungsstrecken; b) die Entwicklung und praktische Erprobung eines Prototyps eines sicheren Risikomanagement- und Informationsaustauschsystems; c) die Ausarbeitung und Veröffentlichung eines Handbuchs und von begleitendem Schulungsmaterial, sowie die Bereitstellung technischer Unterstützung zur Erleichterung des Einsatzes und der Anpassung des Software-Protoyps und des sicheren Risikomanagement- und Informationsaustauschsystems, auch durch regionale Schulungen für zuständige Krisenbewältigungsmissionen, sowie internationale und nationale Behörden. Eine ausführliche Beschreibung des Projekts ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hohe Vertreter) zuständig.

2 Die fachlich-technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch das SIPRI.

3 Das SIPRI übt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters aus. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem SIPRI.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts beträgt 900000 EUR.

2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem SIPRI. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass das SIPRI zu gewährleisten hat, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Article 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger zweimonatlicher Berichte des SIPRI über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Durchführung des Projekts zur Verfügung.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder sechs Monate nach dem Erlass dieses Beschlusses, falls innerhalb dieses Zeitraums kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Article 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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