2010/767/EU: Beschluss der Kommission vom 9. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses K(2007) 2286 zur Festlegung der EFR-Regeln für das Verfahren zur Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des Spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Forschungsrahmenprogramms (2007-2013) Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die mit dem Beschluss K(2007) 2286 verabschiedeten ERC-Regeln für die Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Forschungsrahmenprogramms (2007-2013) werden durch die Regeln im Anhang ersetzt.
Article 2
1 Die ERC-Regeln für die Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) gelten für alle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des ERC, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses veröffentlicht werden.
2 Die in den von der Kommission verabschiedeten Muster-Bestellungsschreiben sowie in Abschnitt 3 und den Anhängen B und C der ERC-Regeln für die Einreichung von Vorschlägen für indirekte Maßnahmen und die damit verbundenen Verfahren zur Bewertung, Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage des spezifischen Programms „Ideen“ des Siebten Rahmenprogramms (2007-2013) enthaltenen Bestimmungen für die Bestellung unabhängiger Experten und die Erstattung der Kosten unabhängiger Experten und verantwortlicher Forscher, die zu einem Gespräch geladen werden, gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 1
1 Diese Regelung gilt für a) von der ERCEA gemäß Abschnitt 3.1.6.1 zu einem Gespräch geladene Personen; b) Begleitpersonen von Personen mit Behinderungen, die von der ERCEA zu einem Gespräch geladen wurden.
2 Die für Mittelbindungen zuständigen Anweisungsbefugten bemühen sich insbesondere darum, dass die Gespräche so organisiert werden, dass die zu einem Gespräch geladenen Personen die günstigsten Reisetarife nutzen können. Die für Zahlungen zuständigen Anweisungsbefugten prüfen insbesondere solche Erstattungsanträge genau, bei denen außergewöhnlich hohe Flugpreise angegeben werden. Sie haben das Recht, alle erforderlichen Prüfungen vorzunehmen und alle hierfür erforderlichen Nachweise von den geladenen Personen anzufordern. Sie können ferner, soweit dies gerechtfertigt erscheint, die Erstattung auf den im Normalfall üblichen Tarif für eine Reise vom Abreiseort der geladenen Person zum Ort des Gesprächs beschränken.
3 Sind die gemäß Artikel 3 vorgesehenen Entschädigungen angesichts der einer behinderten Person aufgrund ihrer Behinderung sowie der Begleitperson entstehenden Kosten eindeutig unangemessen, werden die Ausgaben auf Antrag des zuständigen Anweisungsbefugten nach Vorlage der entsprechenden Belege erstattet.
4 Die ERCEA kann für eventuelle materielle, immaterielle oder physische Schäden der geladenen Personen oder der Begleitpersonen von Personen mit Behinderungen, die gegebenenfalls während ihrer Reise oder ihres Aufenthalts am Ort des Gesprächs eintreten, nicht haftbar gemacht werden kann, sofern solche Schäden nicht direkt durch die ERCEA verursacht wurden. Insbesondere geladene Personen, die zu den Gesprächen in eigenen Verkehrsmitteln an- und abreisen, sind für eventuell eintretende Unfälle vollständig haftbar.
Article 2
1 Alle zu Gesprächen geladenen Personen haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten für die Strecke von dem aus der Einladung hervorgehenden Abreiseort (berufliche oder private Anschrift) bis zum Ort des Gesprächs, wobei das aufgrund der jeweiligen Entfernung angemessenste Verkehrsmittel zu wählen ist. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um die Kosten einer Bahnfahrt 1. Klasse bei Strecken von bis zu 400 km (einfache Fahrt entsprechend der offiziellen Entfernung in Eisenbahnkilometern) oder die Kosten eines Flugscheins der Economy-Klasse bei darüber liegenden Entfernungen. Bei Flugreisen von einer Dauer von mindestens vier Stunden ohne Zwischenlandung sind die Reisekosten der Business-Klasse erstattungsfähig.
2 Die Erstattung der Kosten für Reisen im privaten PKW erfolgt auf der Grundlage der Kosten für eine Bahnfahrt 1. Klasse.
3 Befährt kein Zug die im privaten PKW zurückgelegte Strecke, so werden 0,22 EUR je km erstattet.
4 Am Abreiseort (bzw. Startflughafen) anfallende Taxikosten und Parkgebühren werden nicht erstattet.
Article 3
1 Das pro Gesprächstag gezahlte Tagegeld deckt pauschal alle Ausgaben am Ort des Gesprächs ab, unter anderem auch Kosten für Verpflegung und Beförderung am Ort (Bus, Straßenbahn, U-Bahn, Taxi, Parkgebühren, Maut usw.) sowie für die Reise- und Unfallversicherung.
2 Das Tagegeld beträgt 92,00 EUR.
3 Liegt der in der Einladung genannte Abreiseort höchstens 100 km vom Gesprächsort entfernt, so wird der Tagessatz um 50 % gekürzt.
4 Muss die geladene Person aufgrund der Unvereinbarkeit der für die Gespräche vorgesehenen Zeiten mit den Flug- oder Bahnfahrplänen eine oder mehrere Nächte vor Ort verbringen , so wird ihr auch ein Übernachtungsgeld gezahlt. Dieses beträgt 100,00 EUR pro Nacht. Die Anzahl der Übernachtungen darf die Anzahl der Gesprächstage + 1 nicht überschreiten.
5 Ausnahmsweise kann ein zusätzliches Übernachtungsgeld und/oder ein zusätzliches Tagegeld gezahlt werden, wenn sich durch die Verlängerung des Aufenthalts eine Transportkostenermäßigung erreichen lässt, deren Höhe den Betrag dieser Sätze übersteigt.
Article 4
1 Die Erstattung wird von der ERCEA auf der Grundlage des ordnungsgemäß ausgefüllten und von der geladenen Person sowie dem für die Bescheinigung der Anwesenheit der geladenen Person zuständigen ERCEA-Beamten unterschriebenen Erstattungsantrags vorgenommen. Durch die Unterzeichnung des Erstattungsantrags erklärt die geladene Person ehrenwörtlich, dass die angegebenen Reise- und/oder Aufenthaltskosten für diese Reise oder diesen Zeitraum von keiner anderen EU-Institution oder einer sonstigen Organisation oder Person getragen werden und dass die Angaben den tatsächlich angefallen Kosten entsprechen. Unregelmäßigkeiten und/oder falsche Angaben haben administrative Sanktionen entsprechend Artikel 265a Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung zur Folge.
2 Reisekosten werden auf Vorlage von Originalbelegen spätestens 30 Kalendertage nach dem letzten Gesprächstag erstattet (dies sind Fahrscheine und Rechnungen oder Online-Buchungsausdrucke sowie die Bordkarten der Hinreise). Aus den vorgelegten Unterlagen müssen die auf der Reise in Anspruch genommene Klasse, die Reisezeiten und die gezahlten Preise hervorgehen. Vorbehaltlich eines Nachweises durch die geladene Person, der durch begründete Entscheidung vom zuständigen Anweisungsbefugten anerkannt wird, entbindet die Nichtbeachtung der Vorschriften dieses Absatzes die ERCEA von jeder Pflicht zur Erstattung der Reisekosten und zur Zahlung von Tagegeldern oder Übernachtungsgeldern.
3 Die ERCEA erstattet innerhalb der in den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung festgelegten Fristen.
4 Die Reisekosten werden in Euro, gegebenenfalls zu dem am Gesprächstag geltenden Wechselkurs, erstattet.
5 Das Tagegeld und gegebenenfalls das Übernachtungsgeld werden auf der Grundlage der am Gesprächstag geltenden Pauschale in Euro gezahlt. Das Tagegeld und das Übernachtungsgeld können entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel angepasst werden.
6 Jede Erstattung von Reisekosten und/oder Zahlung von Tagegeldern und/oder Übernachtungsgeldern erfolgt auf ein und dasselbe Bankkonto.
7 Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann durch begründete Entscheidung nach Vorlage der entsprechenden Belege die Erstattung von Beträgen genehmigen, die die geladene Person gegebenenfalls aufgrund ihr schriftlich vorliegender besonderer Anweisungen verauslagen musste.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions