2010/768/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. April 2006 über die Beihilferegelung C 39/03 (ex NN 119/02), die Griechenland infolge der vom 11. bis 14. September 2001 erlittenen Verluste zugunsten der Luftfahrtunternehmen durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1580) Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1
Die Beihilfe, die Griechenland Olympic Airways wegen der Verluste gewährt hat, die dieses Luftfahrtunternehmen durch die Schließung bestimmter Teile des Luftraums infolge der Anschläge vom 11. September 2001 erlitten hat, ist bis in Höhe von 668783057 GRD (rund 1962680 EUR) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, soweit es um die Entschädigungen für den Zeitraum vom 11. bis 14. September 2001 geht.
Article 2
Die Beihilfe, die Griechenland Olympic Airways wegen der Verluste gewährt hat, die dieses Luftfahrtunternehmen durch die Schließung bestimmter Teile des Luftraums infolge der Anschläge vom 11. September 2001 erlitten hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit es um die Entschädigungen für die Zeit nach dem 14. September 2001 geht. Nach den Angaben Griechenlands in der Anmeldung beläuft sich dieser Betrag auf 976216943 GRD (rund 2864907 EUR).
Article 3
Die Beihilfe, die Griechenland Aegean Cronus wegen der Verluste gewährt hat, die dieses Luftfahrtunternehmen durch die Schließung bestimmter Teile des Luftraums infolge der Anschläge vom 11. September 2001 gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Den Angaben Griechenlands in der Anmeldung zufolge beläuft sich dieser Betrag auf 47900000 GRD (rund 140572 EUR).
Article 4
1 Griechenland ergreift alle sachdienlichen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten, rechtswidrig bereits zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern.
2 Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren, sofern sie die sofortige, tatsächliche Durchführung dieser Entscheidung ermöglichen. Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen dem/den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren Rückzahlung berechnet werden. Die Zinsen werden anhand des bei der Berechnung des Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen angewandten Bezugssatzes berechnet.
Article 5
Griechenland unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.
Article 6
Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik gerichtet.
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