2010/769/EU: Beschluss der Kommission vom 13. Dezember 2010 über die Festlegung von Kriterien für den Einsatz von Technologien, die bei Flüssiggastankern eine Alternative zur Verwendung schwefelarmer Schiffskraftstoffe darstellen, die den Anforderungen des Artikels 4b der Richtlinie 1999/32/EG des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe in der durch die Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schwefelgehalt von Schiffskraftstoffen geänderten Fassung entsprechen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8753) Text von Bedeutung für den EWR
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
„Flüssiggastanker“ sind Frachtschiffe, die für die Beförderung von Flüssigerdgas als Massengut im Sinne des IGC-Codes (Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen, die Flüssiggas als Massengut) gebaut bzw. umgebaut wurden und eingesetzt werden.
Article 2
Sollen die Emissionen von Flüssiggastankern durch eine alternative Eindämmungstechnologie, nämlich den Einsatz einer Kombination von Schiffskraftstoffen und Abdampf, vermindert werden, ist die im Anhang ausgeführte Berechnungsweise anzuwenden und einzuhalten. Flüssiggastanker können die alternative Eindämmungstechnologie an Liegeplätzen in EU-Häfen einsetzen, wobei die Schiffsbesatzung ausreichend Zeit haben muss, um alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit so bald wie möglich nach der Ankunft am Liegeplatz und so lange wie möglich vor der Abfahrt eine Kombination von Schiffskraftstoffen und Abdampf eingesetzt werden kann.
Article 3
Die durch die in Artikel 2 genannte Methode erreichte Verminderung der Schwefelemissionen muss zumindest der Verminderung entsprechen, die durch die in der Richtlinie festgelegten Grenzwerte für den Schwefelgehalt im Kraftstoff erzielt würden.
Article 4
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei Flüssiggastankern, die die alternative Eindämmungstechnologie einsetzen und EU-Häfen in ihrem Hoheitsgebiet anlaufen, im Logbuch detaillierte Informationen zu Art und Menge der an Bord eingesetzten Kraftstoffe zu erfassen sind. Hierfür müssen die Schiffe für eine kontinuierliche Überwachung und Messung des Verbrauchs an Abdampf und Schiffskraftstoffen ausgerüstet sein.
Article 5
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Überwachung und Überprüfung des Einsatzes der alternativen Eindämmungstechnologie an Liegeplätzen auf der Grundlage der von den Flüssiggastankern übermittelten Angaben zu den erreichten Emissionsminderungen.
Article 6
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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