2010/789/EU: Beschluss der Kommission vom 17. November 2010 über Beihilfen zu den Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben in der Region Wallonien (Staatliche Beihilfe C 1/10 — Belgien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7263)
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Article 1
1 Die Beihilferegelung, die von Belgien zugunsten der Landwirte in der Region Wallonien für die Kosten im Zusammenhang mit der Entfernung und Beseitigung der Tierkörper von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben der Region Wallonien durchgeführt wurde, war teilweise nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.
2 Nur der Teil der Beihilfe, der streng genommen als Ausgleich für die TSE-Testpflicht der Landwirte gemäß Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gedacht war, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die entsprechenden Kosten genau quantifiziert werden können.
Article 2
Belgien ist verpflichtet, die Beihilferegelung im Sinne von Artikel 1 aufzuheben.
Article 3
Im Sinne der Beihilferegelung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses gewährte Beträge gelten nicht als Beihilfen im Sinne des Vertrags, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung die Voraussetzungen erfüllten, die in der gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen und zu diesem Zeitpunkt gültigen Verordnung definiert wurden.
Article 4
Im Sinne der Beihilferegelung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses gewährte Einzelbeihilfen, die zum Zeitpunkt der Vergabe der Beihilfen die Voraussetzungen einer gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/1998 erlassenen Verordnung oder einer anderen genehmigten Beihilferegelung erfüllten, sind bis zur Höhe der für derartige Beihilfen geltenden Förderintensität mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 5
1 Vorbehaltlich von Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 und Artikel 4 der vorstehenden Ausführungen ergreift Belgien alle notwendigen Maßnahmen, um die rechtswidrig zur Verfügung gestellte und unvereinbare Beihilfe gemäß Artikel 1 von den Begünstigten zurückzufordern.
2 Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren, sofern diese die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des vorliegenden Beschlusses zulassen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen berechnet von dem Zeitpunkt, ab dem sie den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.
Article 6
Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen. Belgien unterrichtet die Kommission über den Stand der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe vollständig abgeschlossen ist. Belgien legt unverzüglich, auf einfache Anforderung der Kommission, alle Informationen zu den bereits getroffenen und geplanten Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses vor. Dazu gehören auch genaue Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die bereits von den Empfängern zurückgezahlt wurden.
Article 7
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
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