Beschluss 2010/799/GASP des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Unterstützung eines Vertrauensbildungsprozesses mit dem Ziel der Schaffung einer Zone im Nahen Osten, die frei von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist, und zur Unterstützung der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
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Article 1
1 Als Folgemaßnahme zu dem EU-Seminar „Sicherheit im Nahen Osten, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Abrüstung“ von 2008 unterstützt die EU Maßnahmen zur Förderung folgender Ziele: Förderung des regionalen politischen und sicherheitsbezogenen Dialogs in der Zivilgesellschaft und den Regierungen, insbesondere zwischen Experten, Beamten und Hochschulvertretern; Ermittlung vertrauensbildender Maßnahmen, die als praktische Schritte in Richtung einer Zone im Nahen Osten, die frei von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen ist, dienen könnten; Förderung der Diskussionen über die Universalisierung und Anwendung einschlägiger internationaler Verträge und anderer Instrumente zur Verhinderung der Verbreitung von MVW und deren Trägersystemen; Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit der friedlichen Nutzung von Kernenergie und der diesbezüglichen internationalen und regionalen Zusammenarbeit.
2 In diesem Zusammenhang umfassen die von der EU zu unterstützenden Projekte folgende spezifische Maßnahmen: a) Bereitstellung von Mitteln für die Ausrichtung einer Folgeveranstaltung zu dem EU-Seminar „Sicherheit im Nahen Osten, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Abrüstung“ von 2008; b) Bereitstellung von Mitteln für die Erstellung von Hintergrundpapieren zu Themen, die auf dem Folgeseminar behandelt werden. Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.
Article 2
1 Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik („Hohe Vertreterin“).
2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte übernimmt das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung, das diese Aufgabe unter der Verantwortung der Hohen Vertreterin wahrnimmt. Die Hohe Vertreterin trifft hierzu die notwendigen Vereinbarungen mit dem EU-Konsortium für die Nichtverbreitung.
Article 3
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 347700 EUR.
2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Haushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie eine Finanzierungsvereinbarung mit dem EU-Konsortium für die Nichtverbreitung. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass das EU-Konsortium für die Nichtverbreitung zu gewährleisten hat, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.
4 Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und über den Zeitpunkt, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.
Article 4
1 Die Hohe Vertreterin unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, vom EU-Konsortium für die Nichtverbreitung erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat.
2 Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.
Article 5
1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2 Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 18 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarungen. Sie endet jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, falls bis zu diesem Zeitpunkt keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde.
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