Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Beschluss der Kommission vom 10. August 2010 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste Text von Bedeutung für den EWR

CELEX
32010D0811(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2010-08-10
In force since
2010-08-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Die Gruppe europäischer Regulierungsbehörden für Postdienste, nachstehend bezeichnet als „die Gruppe“, wird hiermit eingesetzt.

Article 2 Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben: a) Beratung und Unterstützung der Kommission bei der Konsolidierung des Binnenmarktes für Postdienste, b) Beratung und Unterstützung der Kommission bei allen Fragen im Zusammenhang mit den Postdiensten innerhalb ihrer Zuständigkeit, c) Beratung und Unterstützung der Kommission in Bezug auf die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste und die konsequente Anwendung des Regelungsrahmens für Postdienste in allen Mitgliedstaaten, d) Durchführung ausführlicher und frühzeitiger Konsultationen mit Marktteilnehmern, Verbrauchern und End-Nutzern, die offen und transparent im Einvernehmen mit der Kommission erfolgen sollten.

Article 3 Mitgliedschaft

1 Mitglieder der Gruppe sind die nationalen Regulierungsbehörden im Bereich der Postdienste. Sie werden von den Leitern oder in Ausnahmefällen von anderen Vertretern dieser Behörden repräsentiert (siehe Liste im Anhang). Jeder Mitgliedstaat entsendet ein Mitglied.

2 Die Namen der nationalen Behörden werden im Verzeichnis der Expertengruppen der Kommission veröffentlicht.

Article 4 Arbeitsweise

1 Die Gruppe wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Der/die Vorsitzende beruft die Gruppe im Einvernehmen mit der Kommission zu Sitzungen ein.

2 Für die Prüfung von spezifischer Fragen können in Abstimmung mit den Dienststellen der Kommission und auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Untergruppen eingesetzt werden.

3 Die unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden für den Postsektor aus Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die keine Mitgliedstaaten sind, und aus Staaten, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind, haben Beobachterstatus und werden auf einer angemessenen Ebene vertreten. Die Gruppe kann im Einvernehmen mit dem Vertreter der Kommission ad hoc weitere Experten und Beobachter zu den Sitzungen einladen.

4 Die Mitglieder von Expertengruppen und ihre Stellvertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind — in Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten Mitglieder der Gruppe gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

5 Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden im Regelfall in den Dienstgebäuden der Kommission zu den von dieser festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommissionsdienststellen nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

6 Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung .

Article 5 Sitzungskosten

1 Die den Mitgliedern, Experten und Beobachtern im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe entstehenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den für externe Experten geltenden Bestimmungen erstattet.

2 Die Mitglieder, Experten und Beobachter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

3 Die Sitzungskosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die der Gruppe jährlich von den zuständigen Kommissionsdienststellen zur Verfügung gestellt werden.

Article 6 Jahresbericht

Die Gruppe legt der Kommission einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten vor.

Article 7 Geltungsdauer

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Die Gruppe nimmt am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses ihre Tätigkeiten auf.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions