Beschluss Nr. 862/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee (BONUS) Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1 Finanzbeitrag der Union
1 Der Finanzbeitrag der Union zum gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm für die Ostsee BONUS („BONUS“), das Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden („teilnehmende Staaten“) gemeinsam durchführen, wird gemäß den Bedingungen dieses Beschlusses geleistet.
2 Die Union leistet für die gesamte Laufzeit von BONUS einen Finanzbeitrag, der 50 Mio. EUR nicht übersteigt; dies erfolgt in der Strategiephase gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 und in der Durchführungsphase gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung. Der Finanzbeitrag der Union entspricht dem Beitrag der teilnehmenden Staaten, darf aber die genannte Obergrenze nicht überschreiten.
3 Der Finanzbeitrag der Union wird aus den Haushaltsmitteln finanziert, die für die einschlägigen Themenbereiche des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ vorgesehen sind.
Article 2 Durchführung von BONUS
1 BONUS wird von dem Netz der Ostsee-Organisationen zur Wissenschaftsförderung (Baltic Organisations Network for Funding Science, „BONUS-EWIV“) durchgeführt.
2 BONUS wird gemäß Anhang I in zwei Phasen durchgeführt, nämlich einer Strategiephase, gefolgt von einer Durchführungsphase.
3 Die Strategiephase von BONUS erstreckt sich über 18 Monate. Sie dient der Vorbereitung der Durchführungsphase. Während der Strategiephase führt die BONUS-EWIV die folgenden Aufgaben durch: a) Erstellung eines strategischen Forschungsplans — im Einklang mit den Zielen des Siebten Rahmenprogramms Festlegung des wissenschaftlichen Inhalts von BONUS mit Schwerpunkt auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; b) Einrichtung der Konsultationsforen für die interessierten Kreise — mit dem Ziel, die Einbeziehung von Interessengruppen aus sämtlichen einschlägigen Sektoren zu stärken und zu institutionalisieren; c) Ausarbeitung der Durchführungsmodalitäten einschließlich rechtlicher und finanzieller Regeln und Verfahren sowie Bestimmungen über die Rechte am geistigen Eigentum, die bei BONUS-Tätigkeiten entstehen, Humanressourcen und Kommunikationsaspekte.
4 Die Durchführungsphase erstreckt sich über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren. Während der Durchführungsphase werden die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Hinblick auf die Förderung von Projekten, die die Ziele von BONUS betreffen, veröffentlicht. Diese Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zielen auf grenzüberschreitende Projekte mehrerer Partner ab, wobei eine angemessene Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen gefördert wird, und umfassen Forschung, technologische Entwicklung, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Wissensverbreitung. Die Projekte werden nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Transparenz, unabhängigen Bewertung, Kofinanzierung, Finanzierung ohne Erzielung von Gewinnen, Nichtrückwirkung und Finanzierung ohne Kumulierung mit anderen Unionsquellen ausgewählt. Die Bewilligung und Zahlung der Finanzmittel für die BONUS-Teilnehmer erfolgt im Einklang mit den gemeinsamen Vorschriften nach dem Siebten Rahmenprogramm.
Article 3 Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union
1 Der Finanzbeitrag der Union zur Strategiephase übersteigt nicht 1,25 Mio. EUR und entspricht dem Beitrag der teilnehmenden Staaten, ohne die genannte Obergrenze zu überschreiten. Die Verpflichtung der Union, einen Beitrag zur Strategiephase zu leisten, wird an die Bedingung geknüpft, dass die teilnehmenden Staaten eine gleichwertige Verpflichtung eingehen.
2 Der Finanzbeitrag der Union zur Durchführungsphase übersteigt nicht 48,75 Mio. EUR und entspricht dem Beitrag der teilnehmenden Staaten, ohne die genannte Obergrenze zu überschreiten. Diese Obergrenze kann um den nach der Durchführung der Strategiephase verbleibenden Betrag erhöht werden. Während der Durchführungsphase können bis zu 25 % des Beitrags der teilnehmenden Staaten in Infrastruktur-Sachbeiträgen bestehen.
3 Der Finanzbeitrag der Union zur Durchführungsphase unterliegt den folgenden Bedingungen: a) Erstellung des strategischen Forschungsplans, die Einrichtung der Konsultationsforen für die interessierten Kreise und die Ausarbeitung der Durchführungsmodalitäten gemäß Artikel 2 Absatz 3 durch die teilnehmenden Staaten sowie Fortschritte zur Erreichung der in Anhang I Abschnitt 2 genannten Ziele und Leistungen. Die Kommission kann gegebenenfalls Empfehlungen zur Verbesserung des strategischen Forschungsplans abgeben; b) Nachweis durch die BONUS-EWIV, dass sie in der Lage ist, BONUS durchzuführen, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union im Rahmen der indirekten zentralen Mittelverwaltung gemäß Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 56 der Haushaltsordnung und gemäß Artikel 35, Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung; c) Aufrechterhaltung und Anwendung eines angemessenen und effizienten Verwaltungsmodells für BONUS in Übereinstimmung mit Anhang II; d) effiziente Durchführung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführungsphase von BONUS gemäß Anhang I durch die BONUS-EWIV, einschließlich der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen; e) Verpflichtung jedes teilnehmenden Staates, seinen Beitrag zur Finanzierung von BONUS zu erbringen, sowie tatsächliche Zahlung seines Finanzbeitrags, insbesondere Finanzierung von Teilnehmern an BONUS-Projekten, die nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden; f) Einhaltung der Unionsregeln über staatliche Beihilfen, insbesondere der Vorschriften des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation ; g) Gewährleistung eines hohen wissenschaftlichen Standards, Wahrung der ethischen Grundsätze im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Siebten Rahmenprogramms und Berücksichtigung der Grundsätze der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter sowie des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung.
Article 4 Mitwirkung der Gemeinsamen Forschungsstelle
1 Die Gemeinsame Forschungsstelle ist im Rahmen von BONUS förderfähig, wobei dieselben Bedingungen gelten wie für die förderfähigen Einrichtungen der teilnehmenden Staaten.
2 Eigene Ressourcen der Gemeinsamen Forschungsstelle, die nicht durch eine BONUS-Förderung abgedeckt sind, gelten nicht als Finanzbeitrag der Union im Sinne von Artikel 1.
Article 5 Vereinbarungen zwischen der Union und der BONUS-EWIV
1 Die Modalitäten für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Union während der Strategiephase werden in Form einer Finanzhilfevereinbarung festgelegt, die zwischen der Kommission, im Namen der Union, und der BONUS-EWIV gemäß den Vorschriften dieses Beschlusses und der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 geschlossen wird.
2 Die Modalitäten für die Verwaltung und Kontrolle der Mittel sowie den Schutz der finanziellen Interessen der Union während der Umsetzungsphase werden in Form einer Durchführungsvereinbarung sowie jährlicher Finanzabkommen festgelegt, die zwischen der Kommission, im Namen der Union, und der BONUS-EWIV geschlossen werden. Die Durchführungsvereinbarung enthält insbesondere Folgendes: a) eine Festlegung der übertragenen Aufgaben; b) Vorkehrungen zum Schutz von Unionsmitteln; c) Bedingungen und Modalitäten für die Wahrnehmung der Aufgaben, einschließlich Förderregeln und Höchstförderbeträge für BONUS-Projekte sowie geeigneter Bestimmungen zur Abgrenzung der Verantwortlichkeiten und Durchführung der Kontrollen; d) Vorschriften für die Berichterstattung über die Erfüllung der Aufgaben an die Kommission; e) Bedingungen für die Beendigung der Wahrnehmung der Aufgaben; f) Modalitäten der von der Kommission ausgeübten Kontrollen; g) Bedingungen für die Nutzung eines getrennten Bankkontos und die Verwendung der Zinserträge; h) Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erkennbarkeit der Unionsmaßnahme insbesondere gegenüber den übrigen Tätigkeiten der BONUS-EWIV; i) Verpflichtung zur Unterlassung jeglicher Handlungen, die einen Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 der Haushaltsordnung hervorrufen könnten; j) Bestimmungen über Rechte am geistigen Eigentum, die aus der in Artikel 2 genannten Durchführung von BONUS entstehen; k) die Kriterien für die Zwischen- und Abschlussbewertungen einschließlich der in Artikel 13 genannten Bewertungen.
3 Die Kommission führt eine Ex-ante-Bewertung der BONUS-EWIV durch, um sich von der Existenz und ordnungsgemäßen Anwendung der in Artikel 56 der Haushaltsordnung genannten Verfahren und Systeme zu überzeugen.
Article 6 Auf die Beiträge anfallende Zinsen
Die Zinsen, die auf Finanzbeiträge zu BONUS anfallen, werden als Einnahmen der BONUS-EWIV betrachtet und BONUS zugewiesen.
Article 7 Kürzung, Zurückhaltung oder Einstellung des Finanzbeitrags der Union
Wird BONUS nicht oder in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, so kann die Union ihren Finanzbeitrag unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Durchführung von BONUS kürzen, zurückhalten oder einstellen. Leisten die teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung von BONUS nicht, nur teilweise oder verspätet, so kann die Union ihren Finanzbeitrag im Verhältnis zur Höhe der von den teilnehmenden Staaten bereitgestellten öffentlichen Mittel nach den Bedingungen der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Finanzhilfevereinbarung kürzen.
Article 8 Schutz der finanziellen Interessen der Union durch die teilnehmenden Staaten
Bei der Durchführung von BONUS ergreifen die teilnehmenden Staaten alle erforderlichen legislativen, regulatorischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen. Insbesondere treffen die teilnehmenden Staaten gemäß der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 die erforderlichen Maßnahmen, um eine vollständige Rückerstattung aller der Union zustehenden Beträge sicherzustellen.
Article 9 Prüfung durch die Kommission und den Rechnungshof
Die Kommission und der Rechnungshof der Europäischen Union sind dazu berechtigt, alle erforderlichen Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Unionsmittel sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union vor Betrug oder Unregelmäßigkeiten zu schützen. Zu diesem Zweck stellen die teilnehmenden Staaten und die BONUS-EWIV der Kommission und dem Rechnungshof rechtzeitig alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung.
Article 10 Gegenseitige Unterrichtung
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof alle relevanten Informationen. Die teilnehmenden Staaten werden gebeten, der Kommission über die BONUS-EWIV alle zusätzlichen Informationen zuzuleiten, die das Europäische Parlament, der Rat oder der Rechnungshof bezüglich der Finanzverwaltung der BONUS-EWIV gemäß den allgemeinen Anforderungen in Bezug auf die Berichterstattung nach Artikel 13 anfordern.
Article 11 Teilnahme weiterer Mitgliedstaaten und assoziierter Länder
Jeder Mitgliedstaat und jedes mit dem Siebten Rahmenprogramm assoziierte Land ist gemäß den Kriterien von Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben e und f zur Teilnahme an BONUS berechtigt. Mitgliedstaaten und assoziierte Länder, die BONUS beigetreten sind, werden für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmende Staaten betrachtet.
Article 12 Beteiligung anderer Länder
Die teilnehmenden Staaten und die Kommission können der Teilnahme jedes anderen Landes zustimmen, sofern die Kriterien von Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstaben e und f erfüllt sind und eine solche Beteiligung in einer entsprechenden internationalen Übereinkunft vorgesehen ist. Die teilnehmenden Staaten und die Kommission legen die Bedingungen fest, unter denen juristische Personen, die in einem solchem Land niedergelassen oder gebietsansässig sind, für eine BONUS-Förderung in Frage kommen.
Article 13 Jahresbericht und Bewertung
Die Kommission fügt in den Jahresbericht über das Siebte Rahmenprogramm, der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 190 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt wird, einen Bericht über die Tätigkeiten von BONUS ein. Die Kommission nimmt bis spätestens 31. Dezember 2014 eine Zwischenbewertung von BONUS vor. Diese Bewertung befasst sich mit den Fortschritten im Hinblick auf die in Artikel 2 und Anhang I beschriebenen Ziele, enthält die Empfehlungen für BONUS zur bestmöglichen weiteren Verbesserung der Integration sowie der Qualität und Effizienz der Durchführung, einschließlich der wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Integration, und prüft, ob die Finanzbeiträge der teilnehmenden Staaten angesichts der potenziellen Nachfrage der nationalen Forschungsgemeinschaften angemessen sind. Die Kommission übermittelt die Schlussfolgerungen ihrer Zwischenbewertung sowie ihre Anmerkungen dazu dem Europäischen Parlament und dem Rat. Nach Ablauf der Unionsbeteiligung an BONUS, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2017, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung von BONUS vor. Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Article 14 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 15 Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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