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Seqlense EUR-Lex

Beschluss Nr. 938/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Moldau

CELEX
32010D0938
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2010-10-20
In force since
2010-10-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Union stellt Moldau eine Makrofinanzhilfe in Form eines Zuschusses von maximal 90 Mio. EUR zur Verfügung, um Moldau bei der wirtschaftlichen Stabilisierung zu unterstützen und seinen im laufenden IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanz- und Haushaltsfinanzierungsbedarf zu verringern.

2 Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Moldau getroffenen Vereinbarungen und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreform, die in dem zwischen der Union und Moldau geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und im entsprechenden Aktionsplan festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Finanzausschuss regelmäßig über Entwicklungen bei der Verwaltung der Hilfe und stellt ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung.

3 Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Vereinbarung bereitgestellt.

Article 2

1 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren mit den moldauischen Behörden die an die Makrofinanzhilfe der Union geknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, die in einer Vereinbarung festzulegen sind, die auch einen Zeitrahmen für ihre Erfüllung enthält (nachstehend „Vereinbarung“ genannt). Diese Auflagen müssen mit den zwischen dem IWF und Moldau getroffenen Vereinbarungen und Absprachen sowie mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreform, die in dem zwischen der Union und Moldau geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und im entsprechenden Aktionsplan festgelegt sind, in Einklang stehen. Zweck dieser Grundsätze und Ziele ist die Stärkung der Effizienz und Transparenz der Hilfe der Union und der Rechenschaftspflicht für diese, einschließlich insbesondere der Systeme Moldaus zur Verwaltung der öffentlichen Finanzen. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überwacht. Die finanziellen Bedingungen der Finanzhilfe werden in einer zwischen der Kommission und den moldauischen Behörden zu schließenden Zuschussvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

2 Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission die Zuverlässigkeit der für eine solche Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren und Mechanismen der internen und externen Kontrolle in Moldau und die Einhaltung des vereinbarten Zeitrahmens durch Moldau.

3 Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die Wirtschaftspolitik Moldaus mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen in zufrieden stellendem Maße erfüllt werden. Zu diesem Zweck stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss ab.

Article 3

1 Nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Bedingungen wird die Makrofinanzhilfe Moldau von der Kommission in mindestens drei Zuschusstranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Tranchen wird in der Vereinbarung festgelegt.

2 Die Kommission beschließt über die Freigabe der Tranchen vorbehaltlich der zufrieden stellenden Erfüllung der in der Vereinbarung vorgesehenen wirtschaftspolitischen Auflagen. Die Auszahlung der zweiten und der folgenden Tranchen erfolgt frühestens drei Monate nach Freigabe der jeweils vorausgegangenen Tranche.

3 Die Mittel der Union werden an die Nationalbank von Moldau ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das Finanzministerium von Moldau als Endbegünstigten überwiesen werden.

Article 4

Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und ihren Durchführungsbestimmungen durchgeführt. Insbesondere wird in der Vereinbarung und in der Zuschussvereinbarung, die mit den moldauischen Behörden geschlossen werden, festgelegt, dass Moldau besondere Maßnahmen durchführt, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Zur Gewährleistung größerer Transparenz bei der Verwaltung und Auszahlung von Mitteln der Union werden in der Vereinbarung und in der Zuschussvereinbarung des Weiteren Kontrollen durch die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, die gegebenenfalls vor Ort vorgenommen werden, vorgesehen. Zusätzlich werden darin Prüfungen durch den Rechnungshof vorgesehen, die gegebenenfalls vor Ort vorgenommen werden.

Article 5

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 6

1 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis spätestens am 31. August einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr; dieser Bericht enthält eine Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses. In dem Bericht wird der Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten politischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Moldaus und dem Beschluss der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Finanzhilfe dargelegt.

2 Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

Article 7

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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