Empfehlung Nr. U1 vom 12. Juni 2009 über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz) 2010/C 106/15 DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit , wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergeben, gestützt auf die Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a und 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und auf Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Personen, die aufgrund der für sie geltenden Rechtsvorschriften Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit haben, sollte es erlaubt sein, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Teilzeittätigkeit auszuüben, ohne ihren Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu Lasten des Wohnstaats zu verlieren.
(2) Zur Vermeidung etwaiger Normenkollisionen ist es daher erforderlich, die auf diese Personen anzuwendenden Rechtsvorschriften gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu bestimmen. (3) Nach Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. (4) Gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
(5) Im Interesse der in Erwägungsgrund 1 genannten Personen ist es erwünscht, dass sie sowohl in Bezug auf die Zahlung der aufgrund ihrer Berufstätigkeit zu entrichtenden Beiträge als auch in Bezug auf die Gewährung der Leistungen weiterhin den Rechtsvorschriften ihres Wohnlandes unterliegen. (6) Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erlaubt es den Mitgliedstaaten, Ausnahmen von den Artikeln 11 bis 15 dieser Verordnung vorzusehen. In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — EMPFIEHLT DEN ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN UND TRÄGERN:
1. Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten treffen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unter den folgenden Bedingungen Vereinbarungen bzw. lassen sie durch die von ihnen bezeichneten Einrichtungen treffen: Die Vereinbarungen sollten vorsehen, dass Personen, die im Wohnland Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten und gleichzeitig eine Teilzeittätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, sowohl für die Entrichtung der Beiträge als auch für die Gewährung der Leistungen ausschließlich den Rechtsvorschriften des ersteren Mitgliedstaats unterliegen.
Der Träger, der die Leistung bei Arbeitslosigkeit im Wohnland des Betreffenden gewährt, teilt dem von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats bezeichneten Träger die Ausübung jeder Teilzeittätigkeit des Betreffenden in einem anderen Mitgliedstaat mit. Dieser letztere Träger teilt dem von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichneten Träger, in dessen Gebiet der Betreffende die Teilzeittätigkeit ausübt, unverzüglich mit, dass diese Person weiterhin den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegt. 2. Für diese Vereinbarungen gelten die Verwaltungsverfahren gemäß den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr.
987/2009. 3. Die von Mitgliedstaaten aufgrund der Empfehlung Nr. 18 vom 28. Februar 1986 geschlossene und in den Anhang aufgenommene Vereinbarung ist vorbehaltlich der Nummer 2 der vorliegenden Empfehlung im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 weiterhin gültig. 4. Diese Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Die Vorsitzende der Verwaltungskommission Gabriela Pikorová C 106 2010 DE 49 1 01 20090612 DE 0015.0001 50 1 50 1 ANHANG Vereinbarung zwischen Belgien und Luxemburg vom 28.
Oktober 1986 über die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften für Personen, die in einem der beiden Staaten wohnen, wo sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit beziehen, und in dem anderen Staat eine Teilzeittätigkeit ausüben.