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Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit — Satzung der bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 16. Juni 2010

CELEX
32010Q0806(01)
Document type
STATUTE
Sector
Legislation
Date of document
2010-06-16
In force since
2010-08-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Verwaltungskommission ist eine Sondereinrichtung der Europäischen Kommission und hat denselben Sitz wie diese.

Article 2

1 Ist ein Mitglied der Verwaltungskommission verhindert, so wird es durch das stellvertretende Mitglied vertreten, das seine Regierung zu diesem Zweck benannt hat.

2 Die Stellvertreter können die ordentlichen Mitglieder zu den Tagungen der Verwaltungskommission begleiten.

3 Das ordentliche Mitglied kann sich außerdem von einem oder mehreren Fachberatern begleiten lassen, wenn die zu behandelnden Fragen oder die auf innerstaatlicher Ebene zu treffenden Maßnahmen dies erfordern.

4 Jede Delegation darf im Allgemeinen aus nicht mehr als vier Personen bestehen.

5 Der/die Vertreter/in der Europäischen Kommission kann von einem/einer Stellvertreter/in begleitet werden. An den Tagungen können auch ein Vertreter/eine Vertreterin des Juristischen Dienstes und, sofern dies bei einer zu behandelnden Frage zweckdienlich ist, ein Vertreter/eine Vertreterin einer sonstigen Dienststelle der Europäischen Kommission teilnehmen.

6 Der/die Generalsekretär/in der Verwaltungskommission nimmt an allen Tagungen der Verwaltungskommission und ihrer Arbeitsgruppen in Begleitung der von ihm/ihr zu bestimmenden Sekretariatsangehörigen teil. Bei Verhinderung wird er/sie vom stellvertretenden Generalsekretär/von der stellvertretenden Generalsekretärin oder von Sekretariatsangehörigen vertreten, die er/sie bestimmt.

Article 3

1 Der Vorsitz in der Verwaltungskommission wird von dem Mitglied des Staates wahrgenommen, dessen Vertreter/in zur selben Zeit nach Artikel 16 Absatz 9 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 236 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat. Der/die Vorsitzende vertritt die Verwaltungskommission in dem Beratenden Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie in allen sonstigen Fällen.

2 Ist der/die amtierende Vorsitzende verhindert, so nimmt der/die Stellvertreter/in den Vorsitz wahr.

3 Wenn ein Mitglied der Verwaltungskommission den Vorsitz wahrnimmt, kann an seiner Stelle der/die Stellvertreter/in abstimmen.

4 Die Verwaltungskommission wird vom Generalsekretär/von der Generalsekretärin im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden einberufen; das Einberufungsschreiben ist den Mitgliedern und den in Artikel 2 Absatz 5 genannten Personen mindestens zehn Tage vor der Tagung zuzusenden.

5 Schriftstücke der Verwaltungskommission werden vom/von der Vorsitzenden unterzeichnet.

6 Der/die Vorsitzende kann dem/der Generalsekretär/in der Verwaltungskommission für die Abhaltung von Sitzungen und für die Durchführung der Aufgaben, die der Verwaltungskommission obliegen, Weisungen erteilen.

Article 4

1 Die Verwaltungskommission kann einen Operativen Ausschuss einsetzen, der sie bei ihrer Arbeit unterstützt. Einzelheiten in Bezug auf Zusammensetzung, Amtsdauer, Aufgaben, Arbeitsmethoden sowie Vorsitzregelung des Operativen Ausschusses sind Gegenstand eines Mandats, über das die Verwaltungskommission entscheidet.

2 Die Arbeitsweise des Operativen Ausschusses wird regelmäßig überprüft.

Article 5

1 Die Verwaltungskommission kann einen Vermittlungsausschuss einsetzen, der sie bei unterschiedlichen Standpunkten der Mitglieder hinsichtlich der Auslegung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 unterstützt. Einzelheiten in Bezug auf Zusammensetzung, Amtsdauer, Aufgaben, Arbeitsmethoden sowie Vorsitzregelung des Vermittlungsausschusses sind Gegenstand eines Mandats, über das die Verwaltungskommission entscheidet.

2 Die Arbeitsweise des Vermittlungsausschusses wird regelmäßig überprüft.

Article 6

1 Die Verwaltungskommission kann für besondere Fragen Arbeits- und Studiengruppen bilden. An den Sitzungen dieser Gruppen können die in Artikel 2 Absatz 5 genannten Personen teilnehmen.

2 Den Vorsitz der Arbeits- und Studiengruppen übernimmt jeweils eine vom/von der Vorsitzenden der Verwaltungskommission im Einvernehmen mit dem/der Vertreter/in der Europäischen Kommission bestimmte Person.

3 Der/die Vorsitzende einer Arbeitsgruppe wird zu der Tagung der Verwaltungskommission einberufen, auf der der Bericht der betreffenden Arbeitsgruppe erörtert wird.

4 Wenn die Verwaltungskommission eine Arbeitsgruppe einsetzt, kann sie diese beauftragen, ihre Aufgaben so zu erfüllen, dass das Ergebnis ohne weitere Diskussionen von der Verwaltungskommission angenommen werden kann.

5 Die Verwaltungskommission kann Ad-hoc-Gruppen aus einer begrenzten Zahl von Personen einsetzen, die Vorschläge zu bestimmten Themen ausarbeiten und sie der Verwaltungskommission zur Annahme unterbreiten. Die Verwaltungskommission beschließt für jede Ad-hoc-Gruppe, wer die Berichterstattung übernimmt, welche Aufgaben zu erfüllen sind und innerhalb welcher Zeit die Gruppe der Verwaltungskommission ihre Ergebnisse vorlegen muss.

Article 7

1 Die Verwaltungskommission tagt mindestens viermal jährlich.

2 Alljährlich ist eine der Tagungen insbesondere der Prüfung des Standes der Forderungen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in Gegenwart des/der amtierenden Vorsitzenden des Rechnungsausschusses vorbehalten, der/die gleichzeitig der Verwaltungskommission gemäß Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Bericht erstattet.

3 Die Verwaltungskommission tritt zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn mindestens fünf Mitglieder oder der/die Vertreter/in der Europäischen Kommission dies beantragen. In dem Antrag ist der Zweck der Tagung näher zu bezeichnen.

4 Ausnahmsweise kann die Verwaltungskommission ihre Tagung außerhalb ihres Sitzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder bei einer internationalen Organisation abhalten.

Article 8

1 Der/die Generalsekretär/in stellt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden der Verwaltungskommission und dem/der Vertreter/in der Europäischen Kommission für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf. Bevor der/die Generalsekretär/in die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung vorschlägt, kann er/sie die beteiligten Delegationen um ihre schriftliche Stellungnahme zu dieser Frage ersuchen, sofern dies notwendig erscheint. Die vorläufige Tagesordnung wird den Mitgliedern und den in Artikel 2 Absatz 5 genannten Personen mindestens zehn Tage vor Beginn der Tagung zugeleitet. Die Tagungsunterlagen werden ihnen übermittelt, sobald sie verfügbar sind.

2 Auf der vorläufigen Tagesordnung stehen grundsätzlich die Punkte, deren Aufnahme von einem Mitglied der Verwaltungskommission oder vom/von der Vertreter/in der Europäischen Kommission mindestens 20 Tage vor der Tagung beim Sekretariat beantragt wurde; auch einschlägige Aufzeichnungen müssen dem Sekretariat gegebenenfalls mindestens 20 Tage vor Beginn der Tagung vorliegen.

3 Die Verwaltungskommission setzt zu Beginn jeder Tagung die Tagesordnung fest. Punkte, die nicht in der vorläufigen Tagesordnung aufgeführt sind, dürfen nur mit Zustimmung aller Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.

4 Von den Delegationen einzureichende Aufzeichnungen sollen dem Sekretariat vorbehaltlich einer von der Verwaltungskommission ausdrücklich festgesetzten anderen Frist innerhalb von höchstens zwei Monaten übersandt werden. Wenn das Sekretariat bei Ablauf der Frist nicht sämtliche Aufzeichnungen erhalten hat, muss die betreffende Frage auf der ersten Tagung der Verwaltungskommission nach Ablauf der Frist erörtert werden.

5 Jedes Mitglied der Verwaltungskommission und der/die Vertreter/in der Europäischen Kommission sind berechtigt, der Verwaltungskommission konkrete Fragen zur Auslegung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 vorzulegen, sofern unterschiedliche Standpunkte unter den Mitgliedstaaten bzw. zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in Bezug auf die Auslegung dieser Verordnungen die Rechte von Personen beeinträchtigen können. Die Verwaltungskommission kann beschließen, eine solche Frage an den Vermittlungsausschuss weiterzuleiten. Im Protokoll der Tagung sind die Auffassungen der einzelnen Mitgliedstaaten und des Vertreters/der Vertreterin der Europäischen Kommission zu den vorgelegten Fragen festzuhalten.

Article 9

1 Vorbehaltlich des Artikels 10 werden Beschlüsse gemäß den in den Verträgen festgelegten Abstimmungsregeln gefasst.

2 Die Verwaltungskommission kann entscheiden, einen Beschluss im schriftlichen Verfahren anzunehmen, wenn ein solches Verfahren auf einer vorangegangenen Tagung der Verwaltungskommission vereinbart wurde. In diesem Fall übermittelt der/die Vorsitzende den anzunehmenden Text den Mitgliedern der Verwaltungskommission. Den Mitgliedern wird eine Frist von mindestens zehn Arbeitstagen eingeräumt, binnen der sie ihre Ablehnung des vorgeschlagenen Textes oder ihre Stimmenthaltung mitteilen können. Keine Antwort innerhalb der festgelegten Frist gilt als Zustimmung. Der/die Vorsitzende kann sich auch für die Einleitung eines schriftlichen Verfahrens entscheiden, wenn hierüber auf einer vorangegangenen Tagung der Verwaltungskommission keine Einigung erzielt wurde. In einem solchen Fall gelten nur schriftliche Zustimmungen zum vorgeschlagenen Text als Ja-Stimmen und es wird eine Frist von mindestens 15 Arbeitstagen eingeräumt. Nach Ablauf der Frist teilt der/die Vorsitzende den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis mit. Ein Beschluss, der die erforderliche Mehrheit von Ja-Stimmen erhalten hat, gilt am letzten Tag der Antwortfrist, die den Mitgliedern gesetzt wurde, als angenommen.

3 Schlägt ein Mitglied der Verwaltungskommission im Verlauf des schriftlichen Verfahrens eine Änderung des Textes vor, so hat der/die Vorsitzende, je nachdem, welches Vorgehen er/sie in der betreffenden Angelegenheit für zweckmäßig hält, zwei Möglichkeiten: a) erneute Einleitung des schriftlichen Verfahrens gemäß Absatz 2 durch Zuleitung eines geänderten Vorschlags an die Mitglieder, oder b) Abbruch des schriftlichen Verfahrens; das Thema wird dann auf der nächsten Tagung erörtert.

4 Verlangt ein Mitglied der Verwaltungskommission vor Ablauf der Antwortfrist die Erörterung des vorgeschlagenen Textes auf einer Tagung der Verwaltungskommission, wird das schriftliche Verfahren abgebrochen. Die Angelegenheit wird dann auf der nächsten Tagung der Verwaltungskommission erörtert.

Article 10

Beschlüsse zur Änderung der Satzung werden entweder mit Zustimmung aller Mitglieder der Verwaltungskommission oder mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder oder mit den Ja-Stimmen von mindestens einundzwanzig Mitgliedern der Verwaltungskommission gefasst.

Article 11

1 Jedes bei einer Abstimmung anwesende Mitglied, das sich der Stimme enthält, ist vom/von der Vorsitzenden nach dem Namensaufruf zu ersuchen, die Gründe für seine Stimmenthaltung bekannt zu geben, sofern das Mitglied dies wünscht.

2 Hat sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Stimme enthalten, so gilt der zur Abstimmung gebrachte Vorschlag als nicht in Erwägung gezogen.

Article 12

1 Beschlüsse, die aufgrund des Artikels 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gefasst werden, sind vorbehaltlich gegenteiliger Stellungnahmen der Mehrheit der Mitglieder der Verwaltungskommission zu begründen und im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

2 Der/die Generalsekretär/in veranlasst alles für die Veröffentlichung dieser Beschlüsse im Amtsblatt der Europäischen Union Erforderliche.

3 Die Mitglieder der Verwaltungskommission sorgen dafür, dass geeignete innerstaatliche Weisungen erteilt werden, um die einwandfreie Durchführung der veröffentlichten und unveröffentlichten Beschlüsse der Verwaltungskommission zu gewährleisten.

4 Eine in den Sprachen der Union ausgefertigte und vom/von der Vorsitzenden unterzeichnete Urschrift der Beschlüsse der Verwaltungskommission wird im Archiv des Sekretariats aufbewahrt.

5 Die Beschlüsse gelten entweder ab dem darin festgelegten Tag, oder, bei Fehlen einer solchen Angabe, ab dem 1. Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Article 13

1 Über jede Tagung ist ein Protokoll anzufertigen, das grundsätzlich auf der darauf folgenden Tagung genehmigt werden soll. Mitglieder, die das Protokoll nicht in ihrer Landessprache erhalten haben, können sich ihre endgültige Genehmigung bis zum Erhalt des Protokolls in ihrer Landessprache vorbehalten.

2 Zu Beschlüssen von besonderer Dringlichkeit kann auf der Tagung, auf der sie gefasst werden, eine ihre endgültige Annahme beinhaltende Erklärung abgegeben werden.

Article 14

Jeder neue Vorsitz unterbreitet sein Arbeitsprogramm und die Pläne für dessen Durchführung.

Article 15

Die Verwaltungskommission erstellt in regelmäßigen Abständen einen Gesamtbericht über ihre Tätigkeit und die Durchführung der Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Der Bericht wird dem durch Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eingesetzten Beratenden Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unterbreitet.

Article 16

Über die Auslegung dieser Satzung entscheidet im Bedarfsfall der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Article 17

Die Sprachen der Verwaltungskommission sind die gemäß Artikel 342 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbarten Amtssprachen der Organe der Union.

Article 18

Ein Verhaltenskodex, mit dem eine effizientere Vorbereitung und Durchführung der Tagungen der Verwaltungskommission erreicht werden soll, kann vereinbart und separat veröffentlicht werden.

Article 19

Diese Satzung wird dem für Beschäftigung, Soziales und Integration zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission übermittelt und durch einen Briefwechsel zwischen ihm und dem Vorsitzenden der Verwaltungskommission ergänzt. Satzung und Briefwechsel werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und ersetzen die entsprechenden am 20. Mai 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Dokumente.

Relations

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Versions

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