Verordnung (EU) Nr. 23/2010 des Rates vom 14. Januar 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1359/2008, (EG) Nr. 754/2009, (EG) Nr. 1226/2009 und (EG) Nr. 1287/2009
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Article 1 Gegenstand
1 In dieser Verordnung sind die folgenden Fangmöglichkeiten sowie operativ mit der Nutzung der Fangmöglichkeiten verbundenen Bedingungen festgelegt: Fangmöglichkeiten und begleitende Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2010 sowie bestimmte Aufwandsbeschränkungen und für die in Titel II Kapitel III Abschnitt 2 sowie den Anhängen IE und V genannten Zeiträume Fangmöglichkeiten für bestimmte antarktische Bestände für das Jahr 2011.
2 Diese Verordnung setzt auch vorläufige Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen fest, die Gegenstand der bilateralen Abkommen mit Norwegen und den Färöern sind, solange die Konsultationen über die Vereinbarungen für 2010 nicht abgeschlossen sind.
Article 2 Geltungsbereich
1 Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt diese Verordnung für a) EU-Schiffe; und b) Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind („Drittlandschiffe“), in EU-Gewässern.
2 Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung – ausgenommen Fußnote 1 der Tabelle in Anhang V Teil B – nicht für Fangeinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden und die mit Genehmigung und unter der Aufsicht des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das betreffende Schiff fährt, durchgeführt und der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden. Mitgliedstaaten, die Fangeinsätze zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternehmen, melden der Kommission, den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, dem ICES und dem STECF alle Fänge, die bei diesen Einsätzen getätigt werden.
3 Absatz 2 gilt nicht für Fischereieinsätze von Schiffen, die an Initiativen im Rahmen der vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, wenn für die betreffende Fischerei zusätzliche Quoten vorgesehen sind.
Article 3 Begriffsbestimmungen
Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck a) „EU-Schiffe“ Fischereifahrzeuge im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; b) „EU-Gewässer“ Gewässer im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; c) „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf; d) „Quote“ einen der Union, Mitgliedstaaten oder Drittländern zugeteilten festen Anteil an der TAC; e) „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen; f) „Maschenöffnung“ die Maschenöffnung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen ; g) „Fischereiflottenregister der EU“ das von der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erstellte Register; h) „Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.
Article 4 Fanggebiete
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen: a) die Gebiete des ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 festgelegt; b) „Skagerrak“ ist das Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird; c) „Kattegat“ ist das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird; d) „Golf von Cadiz“ ist das ICES-Gebiet IXa östlich von 7o 23'48″W; e) CECAF-Gebiete (mittlerer Ostatlantik oder FAO-Großfanggebiet 34) sind die Gebiete nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 216/2009; f) NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) -Gebiete sind die Gebiete nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 217/2009; g) SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik) -Übereinkommensgebiet ist das Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft ; h) ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) -Übereinkommensgebiet ist das Gebiet nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik ; i) CCAMLR (Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) -Übereinkommensbereich ist das Gebiet nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 601/2004; j) IATTC (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde ; k) IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean) -Bereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean ; l) SPFO (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) -Übereinkommensbereich ist das Hochseegebiet südlich von 10 Grad N, nördlich des CCAMLR-Übereinkommensbereichs, östlich des SIOFA-Übereinkommensbereichs nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean und westlich der Gebiete unter Fischereihoheitsgebiete der Staaten Südamerikas; m) WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) -Übereinkommensbereich ist der Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik ; n) „Hohe See des Beringmeers“ sind die Gewässer der Hohen See im Beringmeer außerhalb 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird.
Article 5 Zulässige Fangmengen und Aufteilung
1 Die zulässigen Fangmengen für EU-Schiffe in EU-Gewässern oder bestimmten Nicht-EU-Gewässern sowie die Aufteilung dieser zulässigen Fangmengen auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I festgelegt.
2 Die EU-Schiffe dürfen im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen des Artikels 12, und des Anhangs III dieser Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 und ihrer Durchführungsvorschriften in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.
3 Die Kommission legt die zulässigen Fangmengen für die Sandaalfischereien in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV nach Maßgabe von Nummer 6 des Anhangs IID fest.
4 Die Kommission legt die zulässigen Fangmengen der Union für Lodde in den ICES-Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer) auf 7,7 % der TAC für Lodde fest, sobald diese TAC feststeht.
5 Die zulässigen Fangmengen für Stintdorsch in den EU-Gewässern der ICES-Gebieten IIa, IIIa und IV sowie für Sprotte in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV können von der Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2010 nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 überprüft werden.
6 Als Folge der Überprüfung der Stintdorschbestände im Einklang mit Absatz 5 können die Fangmöglichkeiten für Wittling in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV und für Schellfisch in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, III und IV von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zwecks Berücksichtigung der industriellen Beifänge in der Stintdorschfischerei überprüft werden.
7 Die Kommission kann die Fangbeschränkungen für Sardellen im ICES-Gebiet VIII nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2010 festlegen.
Article 6 Verbotene Arten
Die nachstehenden Arten dürfen von EU-Schiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden: a) Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen EU- wie Nicht-EU-Gewässern; b) Engelhai (Squatina squatina) in allen EU-Gewässern; c) Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, III, IV, VI, VII, VIII, IX und X; d) Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete VI, VII, VIII, IX und X sowie e) Heringshai (Lamna nasus) in internationalen Gewässern.
Article 7 Besondere Aufteilungsvorschriften
1 Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; b) Neuaufteilungen nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008; c) zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; d) nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 zurückbehaltene Mengen; e) Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
2 Sofern in Anhang I dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.
Article 8 Aufwandsbeschränkungen
Vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Januar 2011 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Bestände im Kattegat, im Skagerrak, in dem Teil des ICES-Gebiets IIIa, das nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört, und in den ICES-Gebieten IV, VIa, VIIa, VIId sowie den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und Vb; b) Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz; c) Anhang IIC für die Bewirtschaftung der Seezungenbestände im ICES-Gebiet VIIe; d) Anhang IID für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIa und IV.
Article 9 Zulässige Fangmengen und Aufwandsbeschränkungen in Tiefseefischereien
1 Zusätzlich zu den Fangbeschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2009 und 2010) ist es untersagt, insgesamt mehr als 100 kg an Tiefseearten und Schwarzem Heilbutt je Ausfahrt zu fangen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, das betreffende Schiff ist im Besitz einer Tiefsee-Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, nur mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis Fischereitätigkeiten ausüben, bei denen je Kalenderjahr mehr als 10 Tonnen Tiefseearten und Schwarzer Heilbutt gefangen und an Bord behalten werden.
3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2010 nicht mehr als 65 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und/oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg anderer Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.
Article 10 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
1 Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn a) die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist; oder b) die Fänge Teil eines Unionsanteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde und der Unionsanteil noch nicht ausgeschöpft ist.
2 Abweichend von Absatz 1 dürfen die nachfolgenden Fische auch dann an Bord behalten und angelandet werden, wenn ein Mitgliedstaat über keine Quote verfügt oder die Quoten oder Anteile ausgeschöpft sind: a) andere Arten als Hering oder Makrele, wenn i) sie mit anderen Arten vermengt sind und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 mit Netzen gefangen wurden, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und ii) die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden, oder b) Makrelen, wenn i) diese mit Bastardmakrelen oder Sardinen vermengt sind, ii) ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen, Bastardmakrelen und Sardinen nicht überschreitet und iii) die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden.
3 Alle Anlandungen außer den Fängen nach Absatz 2 werden auf die Quote oder, wenn der Unionsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Unionsanteil angerechnet.
4 Der Anteil an Beifängen und deren Behandlung wird nach den Artikeln 4 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 berechnet.
Article 11 Beschränkungen in Bezug auf die Nutzung bestimmter Fangmöglichkeiten
Im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2010 dürfen in dem durch die Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten umschlossenen Gebiet keine anderen Meerestiere als Hering, Makrele, Sardinen, Bastardmakrelen, Sprotte, Blauem Wittling und Goldlachs befischt oder an Bord behalten werden: PunktBreitengradLängengrad152o 27' N12o 19' W252o 40' N12o 30' W352o 47' N12o 39,600' W452o 47' N12o 56' W552o 13,5' N13o 53,830' W651o 22' N14o 24' W751o 22' N14o 03' W852o 10' N13o 25' W952o 32' N13o 07,500' W1052o 43' N12o 55' W1152o 43' N12o 43' W1252o 38,800' N12o 37' W1352o 27' N12o 23' W1452o 27' N12o 19' W
Article 12 Unsortierte Anlandungen in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa
1 Sind die Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats bei Hering in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa ausgeschöpft, so dürfen Schiffe, die die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen, in der Union registriert sind und die in den entsprechenden Fischereien mit Fangbeschränkungen tätig sind, keine unsortierten, mit Hering vermengten Fänge anlanden.
2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um die in unsortierten Anlandungen enthaltenen Arten, die in den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa gefangen wurden, wirksam überwachen zu können.
3 Unsortierte Fänge aus den ICES-Gebieten IIIa, IV und VIId sowie den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa dürfen nur in Häfen und Anlandeorten angelandet werden, in denen Stichprobenkontrollen gemäß Absatz 2 durchgeführt werden.
Article 13 Datenübermittlung
Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die angelandeten Mengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Article 14 Fanggenehmigungen
1 Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.
2 Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III, so schließt dies auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.
Article 15 Beschränkung der Zahl der Schiffe, die Roten Thun fangen dürfen
Für die folgenden Schiffsarten wird in Anhang IV eine Höchstzahl festgesetzt: Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun (Thunnus thynnus) zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen; Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen; EU-Schiffe, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen.
Article 16 Zusätzliche Bestimmung für die nach Anhang ID zugeteilte Quote für Roten Thun
Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 ist der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. April bis 15. Mai 2010 verboten.
Article 17 Freizeit- und Sportfischerei
Die Mitgliedstaaten teilen aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten eine spezielle Quote für die Freizeit- und Sportfischerei auf Roten Thun zu.
Article 18 Haie
1 Das Mitführen an Bord, die Umladung oder Anlandung von Körperteilen oder ganzen Körpern des Großäugigen Fuchshais (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.
2 Eine gezielte Befischung von Fuchshai der Art Alopias ist verboten.
Article 19 Fangverbote und -beschränkungen
1 Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den im selben Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.
2 Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang V Teil B genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.
Article 20 Versuchsfischerei
1 Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, in diesem Mitgliedstaat registriert sind und der CCAMLR gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet wurden, dürfen in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen.
2 Die Gesamtfang- und Beifanggrenzen für die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 und ihre Aufteilung unter kleinen Forschungseinheiten (Small Scale Research Units – SSRU) innerhalb der Gebiete und der Divisionen sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jedem SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene Fanggrenze erreicht haben, und das entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.
3 Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, damit die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten gesammelt werden können und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand vermieden wird. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.
Article 21 Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangperiode 2010/2011
1 Nur diejenigen Mitgliedstaaten, die Mitglieder der CCAMLR-Kommission sind, dürfen während der Fangsaison 2010/2011 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen. Wenn solch ein Mitgliedstaat im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen will, teilt er dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und auf jeden Fall bis spätestens 1. Juni 2010 Folgendes mit: a) seine Absicht, Antarktischen Krill zu fischen, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil C verwendet; b) die Netzkonfiguration, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil D verwendet.
2 Die Ankündigung gemäß Absatz 1 umfasst die Angaben im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 zu jedem Schiff, das von dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erhält.
3 Die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen wollen, übermitteln nur Angaben zu den fangberechtigten Schiffen, die zum Zeitpunkt der Notifizierung unter ihrer Flagge fahren.
4 Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als das dem CCAMLR gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn das fangberechtigte Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betroffene Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes: a) die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en) gemäß Absatz 2, einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004; b) eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.
5 Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, Fischerei auf Antarktischen Krill auszuüben.
Article 22 Einstellung aller Fischereien
1 Im Anschluss an die Bekanntgabe der Einstellung einer Fischerei durch das CCAMLR-Sekretariat aufgrund der Ausschöpfung der TAC gemäß Anhang IE sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe, die in dem Gebiet, der Bewirtschaftungszone, dem Untergebiet, Bereich, der SSRU oder einem anderen Bewirtschaftungsgebiet, für das oder die die Einstellungsbekanntgabe gilt, Fischfang betreiben, spätestens zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser zu entfernen.
2 Nach Erhalt einer solchen Mitteilung dürfen die Schiffe innerhalb von 24 Stunden vor dem bekannt gegebenen Zeitpunkt keine weiteren Langleinen mehr setzen. Geht die Mitteilung weniger als 24 Stunden vor dem Einstellungszeitpunkt ein, dürfen ab Erhalt der Mitteilung keine weiteren Langleinen mehr gesetzt werden.
3 Im Falle der Einstellung der Fischerei nach Absatz 1 müssen alle Schiffe das Fanggebiet verlassen, sobald sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser entfernt worden sind.
4 Ist ein Schiff nicht in der Lage, sämtliche Fanggeräte bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt aus dem Wasser zu holen und macht es dafür Gründe geltend, die sich beziehen auf a) die Sicherheit des Schiffes und der Mannschaft, b) etwaige Einschränkungen aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse, c) eine Eisschicht auf dem Meer, oder d) die Notwendigkeit, die Meeresumwelt der Antarktis zu schützen, so unterrichtet das Schiff seinen Flaggenmitgliedstaat über die Situation. Der Mitgliedstaat setzt unverzüglich das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission davon in Kenntnis. Das Schiff bemüht sich nichtsdestoweniger in angemessener Weise, sämtliche Fanggeräte baldmöglichst aus dem Wasser zu entfernen.
5 Findet Absatz 4 Anwendung, führt der Mitgliedstaat eine Untersuchung über die Tätigkeiten des Schiffes durch und erstattet dem CCAMLR-Sekretariat und der Kommission spätestens vor der nächsten CCAMLR-Tagung im Einklang mit seinen innerstaatlichen Verfahren Bericht über die Ergebnisse. In diesem Abschlussbericht wird beurteilt, ob sich das Schiff in angemessener Weise darum bemüht hat, a) bis zu dem mitgeteilten Einstellungszeitpunkt und b) möglichst bald nach der Mitteilung gemäß Absatz 4 sämtliche Fanggeräte aus dem Wasser zu entfernen.
6 Verlässt ein Schiff das Sperrgebiet nicht, sobald alle Fanggeräte aus dem Wasser entfernt worden sind, so sorgt der Flaggenmitgliedstaat dafür, dass das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission davon in Kenntnis gesetzt werden.
Article 23 Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Bereich fischen
1 Die Höchstanzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Bereich tropischen Thunfisch fischen, und die entsprechende Fangkapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.
2 Die Höchstanzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Bereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) fischen, und die entsprechende Fangkapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.
3 Die Mitgliedstaaten dürfen die Anzahl der Schiffe gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Art des Fanggeräts ändern, sofern sie der Kommission nachweisen können, dass diese Änderung nicht zu einem höheren Fischereiaufwand bei den betreffenden Fischbeständen führt.
4 Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Schiffe, die auf der Liste einer regionalen Fischereiorganisation für Schiffe, die an illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischereitätigkeit beteiligt sind (IUU-Schiffe), stehen, dürfen nicht übertragen werden.
5 Zur Berücksichtigung der Umsetzung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne können die Mitgliedstaaten die in diesem Artikel genannten Beschränkungen der Fangkapazität nur im Rahmen der genannten Entwicklungspläne erhöhen.
Article 24 Pelagische Fischerei – Kapazitätsbeschränkung
Die Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensgebiet aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, beschränken die Gesamt-BRZ der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2010 pelagische Bestände befischen, auf insgesamt 78610 BRZ im SPFO-Gebiet, und zwar so, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung der pelagischen Fischbestände im Südpazifik gewährleistet wird.
Article 25 Pelagische Fischerei – Fangbeschränkungen
1 Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensgebiet gemäß Artikel 24 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Gebiet im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten Fangbeschränkungen pelagische Bestände befischen.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich die Namen und Merkmale, einschließlich der BRZ, ihrer Schiffe mit, die die in diesem Artikel genannte Fischerei betreiben.
3 Zur Überwachung der in diesem Artikel genannten Fischerei übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zur Weiterleitung an das SPFO-Interimssekretariat die Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (VMS), die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am 15. Tag des folgenden Monats.
Article 26 Grundfischereien
Die Mitgliedstaaten beschränken den Fischereiaufwand und die Fänge in der Grundfischerei im SPFO-Übereinkommensbereich auf den Jahresdurchschnitt des Zeitraums vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 hinsichtlich der Zahl der Fischereifahrzeuge und anderer Parameter, die die Fangmengen, den Fischereiaufwand und die Fangkapazität widerspiegeln, und auf diejenigen Teile des SPFO-Bereichs, in denen während der vorangegangenen Fangsaison Grundfischerei stattgefunden hat.
Article 27 Ringwadenfischerei
1 Die Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist wie folgt verboten: a) vom 29. Juli bis zum 28. September 2010 oder vom 10. November 2010 bis zum 18. Januar 2011 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: amerikanische Pazifikküste, 150° westlicher Länge, 40° nördlicher Breite, 40° südlicher Breite. b) vom 29. September bis zum 29. Oktober 2010 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet: 94° westlicher Länge, 110° westlicher Länge, 3° nördlicher Breite, 5° südlicher Breite.
2 Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 2010 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in dem genannten Gebiet in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.
3 Ringwadenfischer, die im IATTC-Regelungsbereich Thunfischfang betreiben, behalten mit Ausnahme von Fischen, die aus anderen als größenbedingten Gründen als ungeeignet zum menschlichen Verzehr gelten, alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an. Die einzige Ausnahme ist der letzte Hol einer Fangreise, wenn möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.
Article 28 Maßnahmen zum Schutz von Tiefseehaien
Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseehaie im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten: Rochen (Rajidae), Dornhai (Squalus acanthias), Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi), Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps), Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus), Geisterkatzenhai (Apristurus manis), Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus) und andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha.
Article 29 Beschränkungen des Fischereiaufwands für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der gesamte Fischereiaufwand für Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich nicht den Fischereiaufwand übersteigt, der in den Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der Union und den Küstenstaaten der Region festgelegt ist.
Article 30 Schongebiet für die FAD-Fischerei
1 In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20°N und 20°S ist Ringwadenfischern, die Fischsammelgeräte (FADs) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2010, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2010, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit a) ein FAD oder ähnliches elektronischen Gerät ausbringt und einsetzt; b) unter Einsatz von FAD Schwärme befischt.
2 Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.
3 Absatz 2 gilt nicht, wenn a) das Schiff zum Abschluss der Reise nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt, b) der Fisch aus anderen als größenbedingten Gründen für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist oder c) eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.
Article 31 Beschränkung der Zahl der Schiffe, die Schwertfisch fangen dürfen
Die Höchstzahl der EU-Schiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20°S Schwertfisch (Xiphias gladius) fangen dürfen, ist in Anhang VII angegeben.
Article 32
Verbot des Fischfangs in Hoher See des Beringmeers Der Fang von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.
Article 33 Fangbeschränkungen
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Mengen nach Maßgabe der Bedingungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 und des vorliegenden Titels in den EU-Gewässern fischen.
Article 34 Fanggenehmigungen
1 Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.
2 Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.
Article 35 Verbotene Arten
Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht gefischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden: a) Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen EU-Gewässern; b) Engelhai (Squatina squatina) in allen EU-Gewässern; c) Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, III, IV, VI, VII, VIII, IX und X sowie d) Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Rostroraja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete VI, VII, VIII, IX und X.
Article 36 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008
In Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 erhält der Eintrag für Grenadierfisch in ICES Untergebiet III (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) folgende Fassung: „Art: Grenadierfisch Coryphaenoides rupestris Gebiet: III (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) (RNG/03-) Jahr20092010Dänemark804804Deutschland55Schweden4141EG850850
Article 37 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009
In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 werden folgende Buchstaben angefügt: „c) die in dem Antrag des Vereinigten Königreichs vom 18. Juni 2009 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm und weniger als 100 mm westlich von Schottland, insbesondere im Minch (statistische ICES-Rechtecke 42 E3, 42 E4, 43 E3, 43 E4, 44 E3, 44 E4, 45 E3) Kaisergranatfischerei betreiben. d) die in dem Antrag des Vereinigten Königreichs vom 18. Juni 2009 genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm und weniger als 100 mm westlich von Schottland, insbesondere im Firth of Clyde (statistische ICES-Rechtecke 39 E5 und 40 E5) Kaisergranatfischerei betreiben. e) die in Polens Antrag vom 24. April 2009, ergänzt durch Schreiben vom 11. Juli 2009, genannte Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Polens, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm in der Nordsee und den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa Seelachsfischerei betreiben und dabei rund um die Uhr Beobachter an Bord haben.“
Article 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (nachstehend ‚Gemeinschaftsschiffe‘ genannt), die in der Ostsee fischen.
2 Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung, mit Genehmigung und unter Aufsicht des Mitgliedstaats unternommen werden, dessen Flagge das betreffende Fischereifahrzeug führt, und die der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern die Forschungen durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden. Mitgliedstaaten, die Fangeinsätze zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternehmen, melden der Kommission, den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, dem ICES und dem STECF alle Fänge, die bei diesen Einsätzen getätigt werden.
3 Absatz 2 gilt nicht für Fischereieinsätze von Schiffen, die an Initiativen im Rahmen der vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, wenn für die betreffende Fischerei zusätzliche Quoten vorgesehen sind.“
Article 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, nachstehend ‚Gemeinschaftsschiffe‘ genannt, die im Schwarzen Meer fischen.
2 Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung, mit Genehmigung und unter Aufsicht des Mitgliedstaats unternommen werden, dessen Flagge das betreffende Fischereifahrzeug führt, und die der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern die Forschungen durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden. Mitgliedstaaten, die Fangeinsätze zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternehmen, melden der Kommission, den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern sie durchgeführt werden, dem ICES und dem STECF alle Fänge, die bei diesen Einsätzen getätigt werden.
3 Absatz 2 gilt nicht für Fischereieinsätze von Schiffen, die an Initiativen im Rahmen der vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, wenn für die betreffende Fischerei zusätzliche Quoten vorgesehen sind.“
Article 40 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2010. Werden für den CCAMLR-Übereinkommensbereich Fangmöglichkeiten für Zeiträume festgesetzt, die vor dem 1. Januar 2010 beginnen, so gelten Titel II Kapitel III Abschnitt 2 sowie die Anhänge IE und V ab Beginn des Geltungszeitraums jener Fangmöglichkeiten.
Relations
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