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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32010R0066
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2009-11-25
In force since
2010-02-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Erstellung und die Anwendung der freiwilligen Regelung für das EU-Umweltzeichen.

Article 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für alle Erzeugnisse und Dienstleistungen, die auf dem Markt der Gemeinschaft gegen Entgelt oder kostenlos zur Verteilung, zum Verbrauch oder zur Verwendung angeboten werden (nachstehend „Produkte“ genannt).

2 Diese Verordnung gilt weder für Humanarzneimittel im Sinn der Definition in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel noch für Tierarzneimittel im Sinn der Definition in der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel noch für Medizinprodukte oder medizinische Geräte jedweder Art.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1. „Produktgruppe“ eine Reihe von Produkten, die ähnlichen Zwecken dienen und hinsichtlich der Verwendung ähnlich sind oder ähnliche funktionelle Eigenschaften haben und hinsichtlich der Wahrnehmung durch den Verbraucher ähnlich sind; 2. „Unternehmer“ jeden Erzeuger, Hersteller, Importeur, Dienstleister, Großhändler oder Einzelhändler; 3. „Umweltauswirkungen“ jede Veränderung der Umwelt, die ein Produkt während seines Lebenszyklus ganz oder teilweise verursacht; 4. „Umweltleistung“ das Ergebnis der Gestaltung der Merkmale eines Produkts, die Umweltauswirkungen verursachen, durch den Hersteller; 5. „Prüfung“ ein Verfahren, mit dem bestätigt wird, dass das Produkt die festgelegten Kriterien für das Umweltzeichen erfüllt.

Article 4 Zuständige Stellen

1 Jeder Mitgliedstaat benennt die innerhalb oder außerhalb von Ministerien angesiedelte(n) Stelle(n) („zuständige Stelle“ oder „zuständige Stellen“), die für die Ausführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben zuständig ist/sind, und stellt sicher, dass sie funktionsfähig ist/sind. Wird mehr als eine zuständige Stelle benannt, so legt der betreffende Mitgliedstaat die jeweiligen Zuständigkeiten und die hierfür geltenden Koordinierungsvorschriften fest.

2 Die Zusammensetzung der zuständigen Stellen muss ihre Unabhängigkeit und Neutralität garantieren, und ihre Verfahrensvorschriften müssen sicherstellen, dass bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten Transparenz gegeben ist und alle interessierten Kreise eingebunden werden.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Stellen den in Anhang V festgelegten Anforderungen entsprechen.

4 Die zuständigen Stellen gewährleisten, dass das Prüfverfahren in einheitlicher, neutraler und zuverlässiger Weise durch eine von dem Unternehmer, dem das Prüfverfahren gilt, unabhängigen Stelle auf der Grundlage von internationalen, europäischen oder nationalen Normen und Verfahren für Stellen, die für Produktzertifizierungssysteme zuständig sind, durchgeführt wird.

Article 5 Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union

1 Die Kommission setzt einen Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union (AUEU) ein, der aus Vertretern der zuständigen Stellen aller Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 und aus Vertretern anderer Interessengruppen besteht. Der AUEU wählt seinen Vorsitzenden in Einklang mit seiner Geschäftsordnung. Er beteiligt sich an der Erarbeitung und Überarbeitung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen sowie an allen Überprüfungen der Umsetzung der Regelung für das EU-Umweltzeichen. Außerdem berät und unterstützt er die Kommission in diesen Bereichen und gibt insbesondere Empfehlungen zu den Mindestanforderungen an die Umweltleistung.

2 Die Kommission sorgt dafür, dass der AUEU bei seiner Tätigkeit bei jeder Produktgruppe auf eine ausgewogene Beteiligung aller jeweils maßgeblichen interessierten Kreise, wie der zuständigen Stellen, der Hersteller, der Erzeuger, des Einzelhandels, der Dienstleister, der Großhändler, der Importeure, insbesondere der KMU, und der Umweltschutz- und Verbraucherorganisationen, achtet.

Article 6 Allgemeine Anforderungen an die Kriterien für das EU-Umweltzeichen

1 Bei der Festlegung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen wird die Umweltleistung der Produkte unter Berücksichtigung der neuesten strategischen Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes zugrunde gelegt.

2 Mit den Kriterien für das EU-Umweltzeichen werden die Umweltanforderungen festgelegt, die ein Produkt erfüllen muss, um das EU-Umweltzeichen führen zu können.

3 Die Kriterien werden auf wissenschaftlicher Grundlage und unter Berücksichtigung des gesamten Lebenszyklus eines Produkts festgelegt. Bei der Festlegung dieser Kriterien wird Folgendes berücksichtigt: a) Die wichtigsten Umweltauswirkungen, insbesondere Auswirkungen auf den Klimawandel, Auswirkungen auf Natur und Artenvielfalt, Energie- und Ressourcenverbrauch, Abfallerzeugung, Emissionen in alle Umweltmedien, Verschmutzung durch physikalische Wirkungen sowie Anwendung und Freisetzung gefährlicher Stoffe. b) Die Möglichkeit der Substitution von gefährlichen Stoffen durch weniger gefährliche, entweder durch einfachen Austausch oder, wo dies technisch möglich ist, durch alternative Materialverwendung oder Gestaltung. c) Die Möglichkeit, die Umweltauswirkungen von Erzeugnissen durch eine Verbesserung ihrer Langlebigkeit und Wiederverwendbarkeit zu verringern. d) Die Nettobilanz zwischen Umweltvorteilen und -belastungen einschließlich der Gesundheits- und Sicherheitsaspekte in den verschiedenen Lebenszyklusabschnitten der betreffenden Produkte. e) Gegebenenfalls soziale und ethische Aspekte, etwa durch Verweis auf diesbezügliche internationale Übereinkünfte und Abkommen wie die einschlägigen Normen und Verhaltenskodizes der Internationalen Arbeitsorganisation. f) Kriterien anderer gegebenenfalls für die betreffende Produktgruppe bereits bestehender Umweltzeichen, insbesondere auf nationaler oder regionaler Ebene offiziell anerkannte Umweltzeichen im Sinn der Umweltkennzeichnung nach EN ISO 14024 Typ I, um Synergieeffekte zu erzielen. g) So weit wie möglich, das Ziel der Verringerung der Tierversuche.

4 Mit den Kriterien für das Umweltzeichen werden die Umweltanforderungen festgelegt, die ein Produkt erfüllen muss, um das EU-Umweltzeichen führen zu können.

5 Bevor sie EU-Umweltzeichenkriterien für Lebensmittel- und Futtermittelerzeugnisse im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit erarbeitet, führt die Kommission bis spätestens zum 31. Dezember 2011 eine Studie durch, aus der hervorgeht, ob die Festsetzung von verlässlichen Kriterien für die Umweltleistung während des gesamten Lebenszyklus derartiger Produkte, einschließlich Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, möglich ist. Die Studie sollte insbesondere dem Einfluss der EU-Umweltzeichenkriterien auf Lebensmittel- und Futtermittel sowie auf nicht verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse gewidmet sein, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 fallen. In der Studie sollte die Möglichkeit erwogen werden, nur zertifizierten ökologischen/biologischen Erzeugnissen das EU-Umweltzeichen zu verleihen, um eine Verwirrung bei den Verbrauchern zu vermeiden. Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle, ob für bestimmte Gruppen von Lebens- und Futtermitteln, und gegebenenfalls für welche, die Ausarbeitung von EU-Umweltzeichenkriterien möglich ist, und berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Studie und die Auffassung des AUEU.

6 Das EU-Umweltzeichen darf nicht für Produkte vergeben werden, die Stoffe oder Zubereitungen bzw. Gemische enthalten, die den Kriterien für die Einstufung als giftig, umweltgefährdend, karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (CMR) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen entsprechen, noch für Produkte, die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe genannte Stoffe enthalten.

7 Bei bestimmten Kategorien von Produkten, die in Absatz 6 genannte Stoffe enthalten, und nur soweit es nicht technisch möglich ist, die Stoffe entweder durch einfachen Austausch oder durch alternative Materialverwendung oder Gestaltung zu substituieren, sowie bei Produkten mit insgesamt bedeutend besserer Umweltleistung als andere Produkte derselben Produktgruppe kann die Kommission Maßnahmen ergreifen, um Ausnahmen von Absatz 6 zu gewähren. Bei Stoffen, die den Kriterien von Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechen, die nach dem Verfahren des Artikels 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurden und die in Mischungen, in einem Erzeugnis oder in einem homogenen Teil eines komplexen Erzeugnisses in einer Konzentration von über 0,1 % (Gewichtsprozent) enthalten sind, werden keine Ausnahmen gewährt. Diese Maßnahmen zur Änderungen nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 7 Erarbeitung und Überarbeitung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen

1 Nach Konsultation des AUEU können die Kommission, die Mitgliedstaaten, die zuständigen Stellen oder andere interessierte Kreise die Erarbeitung bzw. Überarbeitung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen initiieren und leiten. Wird anderen interessierten Kreisen die Verantwortung für die Ausarbeitung der Kriterien übertragen, müssen sie Fachwissen in dem jeweiligen Produktbereich und die Fähigkeit nachweisen, das Verfahren neutral und in Einklang mit den Zielen dieser Verordnung zu leiten. Dabei werden Konsortien bevorzugt, die sich aus mehreren Interessengruppen zusammensetzen. Die Partei, die die Erarbeitung oder die Überarbeitung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen nach dem Verfahren initiiert und leitet, erstellt gemäß Anhang I Teil A folgende Dokumente: a) einen vorläufigen Bericht; b) den Entwurf eines Vorschlags für Kriterien; c) einen technischen Bericht zur Untermauerung des Entwurfs des Vorschlags für Kriterien; d) einen endgültigen Bericht; e) einen Leitfaden für potenzielle Verwender des EU-Umweltzeichens und die zuständigen Stellen; f) einen Leitfaden für Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben. Diese Dokumente sind der Kommission und dem AUEU zu übermitteln.

2 Wurden bereits im Rahmen einer anderen Umweltzeichenregelung, die die Anforderungen für die Umweltkennzeichnung nach EN ISO 14024 Typ I erfüllt, Kriterien für eine Produktgruppe erarbeitet, für die noch keine EU-Umweltzeichenkriterien festgelegt sind, so kann der Mitgliedstaat, in dem die andere Umweltzeichenregelung anerkannt ist, nach Konsultation der Kommission und des AUEU diese Kriterien für die Erarbeitung der Kriterien im Rahmen der EU-Umweltzeichenregelung vorschlagen. In diesen Fällen kann zur Erarbeitung der Kriterien das verkürzte Verfahren gemäß Anhang I Teil B zur Anwendung kommen, sofern die vorgeschlagenen Kriterien im Einklang mit Anhang I Teil A erarbeitet wurden. Das verkürzte Verfahren zur Erarbeitung der Kriterien wird entweder von der Kommission oder von dem Mitgliedstaat, der gemäß Unterabsatz 1 das verkürzte Verfahren vorgeschlagen hat, geleitet.

3 Besteht die Notwendigkeit einer nicht wesentlichen Überarbeitung der Kriterien, kann das verkürzte Überarbeitungsverfahren gemäß Anhang I Teil C angewendet werden.

4 Bis 19. Februar 2011 einigen sich der AUEU und die Kommission auf einen Arbeitsplan, der eine Strategie und eine nicht erschöpfende Liste von Produktgruppen enthält. In diesem Plan werden weitere Maßnahmen der Gemeinschaft in Betracht gezogen (etwa im Bereich des umweltschutzorientierten öffentlichen Beschaffungswesens); er kann entsprechend den aktuellsten umweltpolitischen Zielsetzungen der Gemeinschaft aktualisiert werden. Dieser Plan ist regelmäßig zu aktualisieren.

Article 8 Festlegung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen

1 Nach dem in Anhang I vorgesehenen Verfahren und unter Berücksichtigung des Arbeitsplans sind Kriterien für das EU-Umweltzeichen im Entwurf auszuarbeiten.

2 Spätestens neun Monate nach der Konsultation des AUEU trifft die Kommission für jede Produktgruppe Maßnahmen zur Festlegung spezifischer EU-Umweltzeichenkriterien. Diese Maßnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission berücksichtigt in ihrem endgültigen Vorschlag die Anmerkungen des AUEU und hebt die Erklärungen für Änderungen in ihrem endgültigen Vorschlag an dem auf der Konsultation des AUEU beruhenden Entwurf eines Vorschlags für Kriterien deutlich hervor, sie belegt und begründet diese. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

3 Mit den Maßnahmen der Kommission gemäß Absatz 2 a) werden Anforderungen festgelegt, anhand deren bei den einzelnen Produkten die Einhaltung der EU-Umweltzeichenkriterien bewertet wird („Bewertungsanforderungen“); b) werden für jede Produktgruppe drei wichtige Umweltmerkmale festgelegt, die in dem fakultativen Muster mit Textfeld gemäß Anhang II aufgeführt werden können; c) wird für jede Produktgruppe der relevante Geltungszeitraum der Kriterien und der Anforderungen an die Bewertung festgelegt; d) wird der Umfang angegeben, in dem sich die Eigenschaften des Produkts während des in Buchstabe c genannten Geltungszeitraums ändern dürfen.

4 Bei der Festlegung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen ist darauf zu achten, dass nicht Maßnahmen eingeführt werden, deren Durchführung den KMU unverhältnismäßige administrative und wirtschaftliche Belastungen verursacht.

Article 9 Vergabe und Verwendungsbedingungen des EU-Umweltzeichens

1 Jeder Unternehmer, der das EU-Umweltzeichen verwenden möchte, stellt bei den zuständigen Stellen gemäß Artikel 4 einen Antrag im Einklang mit folgenden Vorschriften: a) Stammt ein Produkt aus einem einzigen Mitgliedstaat, so wird der Antrag bei einer zuständigen Stelle dieses Mitgliedstaats eingereicht; b) stammt ein Produkt in identischer Form aus mehreren Mitgliedstaaten, so wird der Antrag bei einer zuständigen Stelle eines dieser Mitgliedstaaten eingereicht; c) stammt ein Produkt aus einem Drittland, so wird der Antrag bei einer zuständigen Stelle in einem beliebigen Mitgliedstaat, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird oder werden soll, eingereicht.

2 Das EU-Umweltzeichen entspricht dem in Anhang II abgebildeten Muster. Das EU-Umweltzeichen darf nur für Produkte, die die jeweiligen EU-Umweltzeichenkriterien erfüllen und für die das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, verwendet werden.

3 Im Antrag sind die vollständigen Kontaktangaben des Unternehmers, die betreffende Produktgruppe und eine vollständige Beschreibung des Produkts sowie alle anderen Informationen, die die zuständige Stelle verlangt, anzugeben. Dem Antrag sind alle sachdienlichen Unterlagen gemäß der einschlägigen Maßnahme der Kommission zur Aufstellung von EU-Umweltzeichenkriterien für die jeweilige Produktgruppe beizufügen.

4 Die zuständige Stelle, bei der ein Antrag gestellt wurde, erhebt Gebühren gemäß Anhang III. Das EU-Umweltzeichen darf nur verwendet werden, wenn die Gebühren fristgerecht entrichtet wurden.

5 Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags überprüft die jeweils zuständige Stelle, ob die Unterlagen vollständig sind, und benachrichtigt den Unternehmer. Die zuständige Stelle kann den Antrag ablehnen, wenn der Unternehmer die Unterlagen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Benachrichtigung vervollständigt. Erweisen sich die Unterlagen als vollständig und hat die zuständige Stelle überprüft, dass das Produkt die EU-Umweltzeichenkriterien und die gemäß Artikel 8 veröffentlichten Anforderungen an die Bewertung erfüllt, so weist die zuständige Stelle dem Produkt eine Registriernummer zu. Die Unternehmer tragen die Kosten der Überprüfung und der Bewertung der Konformität mit den EU-Umweltzeichenkriterien. Kosten für Anreise und Unterkunft können den Unternehmern in Rechnung gestellt werden, wenn eine Überprüfung vor Ort außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die zuständige Stelle ihren Sitz hat, erforderlich ist.

6 Sofern die Produktionsanlagen nach den Kriterien des EU-Umweltzeichens bestimmten Anforderungen entsprechen müssen, gelten diese für alle Produktionsanlagen, in denen das mit dem EU-Umweltzeichen versehene Produkt hergestellt wird. Gegebenenfalls führt die zuständige Stelle Überprüfungen vor Ort durch oder beauftragt hiermit einen bevollmächtigten Vertreter.

7 Die zuständigen Stellen erkennen vorzugsweise solche Prüfverfahren an, die gemäß der Norm ISO 17025 akkreditiert sind, sowie Überprüfungen, die von nach EN 45011 oder einer gleichwertigen internationalen Norm akkreditierten Stellen durchgeführt werden. Die zuständigen Stellen arbeiten im Hinblick auf eine wirksame und einheitliche Durchführung der Beurteilungs- und Prüfverfahren zusammen; diese Zusammenarbeit findet hauptsächlich im Rahmen der in Artikel 13 genannten Arbeitsgruppe statt.

8 Die zuständige Stelle schließt mit jedem Unternehmer einen Vertrag ab, in dem die Verwendung des EU-Umweltzeichens geregelt ist (einschließlich Bestimmungen über die Genehmigung und den Entzug des EU-Umweltzeichens insbesondere nach der Überprüfung von Kriterien). Hierfür wird ein Standardvertrag nach dem Muster in Anhang IV verwendet.

9 Der Unternehmer darf sein Produkt erst nach Abschluss des Vertrags mit dem EU-Umweltkennzeichen kennzeichnen. Der Unternehmer gibt die Registriernummer auf dem mit dem EU-Umweltkennzeichen gekennzeichneten Produkt an.

10 Die zuständige Stelle, die für ein Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben hat, unterrichtet die Kommission davon. Die Kommission erstellt ein gemeinsames Verzeichnis, das sie regelmäßig aktualisiert. Das Verzeichnis ist auf der Website zum EU-Umweltzeichen öffentlich zugänglich.

11 Das EU-Umweltzeichen darf auf den Produkten, für die das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, und in dem zugehörigen Werbematerial verwendet werden.

12 Die Vergabe des EU-Umweltzeichens erfolgt unbeschadet umweltspezifischer oder sonstiger Vorschriften der Gemeinschaft oder des innerstaatlichen Rechts für die verschiedenen Lebenszyklusabschnitte des Produkts.

13 Das Recht auf Verwendung des EU-Umweltzeichens erstreckt sich nicht auf dessen Verwendung als Bestandteil eines Warenzeichens.

Article 10 Marktüberwachung und Kontrolle der Verwendung des EU-Umweltzeichens

1 Jede falsche oder irreführende Werbung oder Verwendung anderer Zeichen oder Embleme, die zu einer Verwechslung mit dem EU-Umweltzeichen führen können, ist verboten.

2 Die zuständige Stelle überprüft bei Produkten, für die sie das EU-Umweltzeichen vergeben hat, regelmäßig, ob das Produkt die EU-Umweltzeichenkriterien und die gemäß Artikel 8 veröffentlichten Anforderungen an die Bewertung erfüllt. Sie nimmt solche Überprüfungen außerdem gegebenenfalls aufgrund von Beschwerden vor. Diese Überprüfungen können in Form von Stichproben erfolgen. Die zuständige Stelle, die für das Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben hat, teilt dem Verwender des EU-Umweltzeichens alle Beschwerden mit, die bezüglich des mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkts erhoben wurden, und kann den Verwender auffordern, diese zu beantworten. Die zuständige Stelle kann die Identität des Beschwerdeführers gegenüber dem Verwender verschweigen.

3 Der Verwender des EU-Umweltzeichens gestattet der zuständigen Stelle, die für das Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben hat, alle erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, um die ständige Übereinstimmung des Produkts mit den Produktgruppenkriterien und mit Artikel 9 zu überwachen.

4 Auf Verlangen der zuständigen Stelle, die für das Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben hat, gewährt der Verwender des EU-Umweltzeichens Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen das betreffende Produkt hergestellt wird. Die Aufforderung kann zu jedem vertretbaren Zeitpunkt und ohne Vorankündigung erfolgen.

5 Stellt eine zuständige Stelle, nachdem der Verwender des EU-Umweltweichens Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, fest, dass ein das EU-Umweltzeichen führendes Produkt die entsprechenden Produktgruppenkriterien nicht erfüllt oder dass das EU-Umweltzeichen nicht im Einklang mit Artikel 9 verwendet wird, so untersagt sie entweder die Verwendung des EU-Umweltzeichens auf dem Produkt oder sie informiert die betreffende zuständige Stelle, falls das EU-Umweltzeichen von einer anderen zuständigen Stelle vergeben wurde. Der Verwender des EU-Umweltzeichens hat keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Gebühren. Die zuständige Stelle unterrichtet alle zuständigen Stellen und die Kommission unverzüglich über dieses Verbot.

6 Die zuständige Stelle, die für das Produkt das EU-Umweltzeichen vergeben hat, darf Informationen, zu denen sie im Laufe der Beurteilung der vorschriftsmäßigen Verwendung des EU-Umweltzeichens durch einen Nutzer gemäß Artikel 9 Zugang erhalten hat, weder weitergeben noch für Zwecke verwenden, die nicht mit der Vergabe zwecks Verwendung des EU-Umweltzeichens zusammenhängen. Sie ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die ihr anvertrauten Unterlagen vor Fälschung und Missbrauch zu schützen.

Article 11 Umweltkennzeichenregelungen in den Mitgliedstaaten

1 Wurden für eine bestimmte Produktgruppe bereits EU-Umweltzeichenkriterien veröffentlicht, so dürfen andere national oder regional offiziell anerkannte Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht für diese Produktgruppe gegolten haben, nur dann auf diese Produktgruppe ausgedehnt werden, wenn die für diese Regelungen erarbeiteten Kriterien mindestens so streng sind wie die EU-Umweltzeichenkriterien.

2 Um die Kriterien der Umweltkennzeichenregelungen in Europa (EN ISO 14024 Typ I) zu harmonisieren, werden bei den Kriterien für das EU-Umweltzeichen auch bestehende Kriterien berücksichtigt, die in offiziell anerkannten Umweltkennzeichenregelungen in den Mitgliedstaaten ausgearbeitet worden sind.

Article 12 Förderung des EU-Umweltzeichens

1 Die Mitgliedstaaten und die Kommission vereinbaren in Zusammenarbeit mit dem AUEU einen besonderen Aktionsplan zur Förderung der Verwendung des EU-Umweltzeichens durch a) Sensibilisierungsmaßnahmen und Informations- und Aufklärungskampagnen für Verbraucher, Produzenten, Hersteller, Großhändler, Dienstleistung, Einkäufer im öffentlichen Beschaffungswesen, Groß- und Einzelhändler und die Öffentlichkeit b) Förderung der Nutzung der Regelung, vor allem durch KMU, und tragen so zur Verbreitung der Regelung bei.

2 Die Förderung des EU-Umweltzeichens kann über die Website zum EU-Umweltzeichen erfolgen, die in allen Sprachen der Gemeinschaft grundlegende Informationen und einschlägiges Werbematerial sowie Angaben darüber bereithält, wo Produkte mit dem EU-Umweltzeichen zu erwerben sind.

3 Die Mitgliedstaaten fördern die Verwendung des „Leitfadens für die Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben“, wie in Anhang I Teil A Nummer 5 angegeben. Zu diesem Zweck ziehen die Mitgliedstaaten beispielsweise die Festlegung von Zielvorgaben für die Beschaffung von Produkten in Betracht, die den im Leitfaden aufgeführten Kriterien entsprechen.

Article 13 Informations- und Erfahrungsaustausch

1 Um eine einheitliche Durchführung dieser Verordnung zu fördern, führen die zuständigen Stellen regelmäßig einen Informations- und Erfahrungsaustausch insbesondere über die Anwendung der Artikel 9 und 10 durch.

2 Zu diesem Zweck setzt die Kommission eine Arbeitsgruppe der zuständigen Stellen ein. Die Arbeitsgruppe tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Reisekosten werden von der Kommission getragen. Die Arbeitsgruppe wählt ihren Vorsitz und legt ihre Geschäftsordnung fest.

Article 14 Bericht

Bis zum 19. Februar 2015 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Regelung für das EU-Umweltzeichen vor. Der Bericht enthält auch Elemente für eine etwaige Überprüfung der Regelung.

Article 15 Änderung der Anhänge

Die Kommission kann die Anhänge ändern, einschließlich der Höchstgebühren nach Anhang III, wobei sie berücksichtigt, dass die Gebühren die Kosten der Durchführung des Programms decken müssen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Article 16 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Article 17 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

Article 18 Aufgehobene Rechtsakte

Die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 wird aufgehoben.

Article 19 Übergangsbestimmungen

Die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 findet weiterhin auf Verträge, die gemäß ihrem Artikel 9 geschlossen wurden, bis zu dem in diesen Verträgen festgelegten Ende des Geltungszeitraums Anwendung, mit Ausnahme der Bestimmungen über Gebühren. Artikel 9 Absatz 4 und Anhang III der vorliegenden Verordnung finden auf diese Verträge Anwendung.

Article 20 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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