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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 80/2010 der Kommission vom 28. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

CELEX
32010R0080
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2010-01-28
In force since
2010-01-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 31 Besondere Stellen

Innerhalb des durch die in Artikel 21 genannten Strukturen und Behörden vorgegebenen Gesamtrahmens können die in Artikel 28 beschriebenen Aufgaben in Gruppen eingeteilt und besonderen Stellen innerhalb oder außerhalb der benannten operativen Strukturen übertragen werden. Dabei ist die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vorgeschriebene Aufgabentrennung zu beachten und zu gewährleisten, dass die benannte operative Struktur weiter die oberste Verantwortung für die in dem genannten Artikel beschriebenen Aufgaben trägt. Für diese Struktur, die in schriftlichen Vereinbarungen förmlich geregelt wird, ist die Akkreditierung durch den nationalen Anweisungsbefugten und die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission erforderlich.“

Article 36 Eigentum an Zinsen

Zinsen, die auf einem komponentenspezifischen Euro-Konto anfallen, das vom nationalen Fonds für die dezentrale Mittelverwaltung eröffnet wurde, bleiben Eigentum des begünstigten Landes. Zinsen, die sich aus der Finanzierung eines Programms durch die Gemeinschaft ergeben, werden ausschließlich diesem Programm zugeordnet; sie werden als Mittel des begünstigten Landes in Form eines einzelstaatlichen öffentlichen Beitrags angesehen und sind beim endgültigen Abschluss des Programms der Kommission zu melden.“

Article 60 Monitoring im Falle der zentralen und der gemeinsamen Mittelverwaltung

Im Falle der zentralen und der gemeinsamen Mittelverwaltung kann die Kommission die Maßnahmen treffen, die sie als für die Überwachung der betreffenden Programme erforderlich ansieht. Im Falle der gemeinsamen Mittelverwaltung können diese Maßnahmen gemeinsam mit den betreffenden internationalen Organisationen getroffen werden. Der nationale IPA-Koordinator kann an den Monitoringmaßnahmen beteiligt werden.“

Article 78 Durchführungsgrundsätze im Falle der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen

Im Falle der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen besteht die Durchführung in der Zahlung des IPA-finanzierten Teils des Finanzbeitrags des begünstigten Landes an den Haushalt des Programms bzw. der Einrichtung. Die Zahlung wird im Falle der dezentralen Mittelverwaltung vom nationalen Fonds und im Falle der zentralen Mittelverwaltung von Ministerien oder anderen zuständigen staatlichen Stellen des begünstigten Landes geleistet. Im letzteren Fall erfolgt keine Vorfinanzierung des Gemeinschaftsbeitrags durch die Kommission.“

Article 82 Evaluierung

1 Programme im Rahmen der Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau werden gemäß Artikel 57 Ex-ante-Evaluierungen sowie Zwischenevaluierungen und/oder Ex-post-Evaluierungen unterzogen.

2 Vor der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse auf das begünstigte Land werden alle Evaluierungen von der Kommission vorgenommen. Nach der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse ist für die Durchführung von Zwischenevaluierungen, sofern erforderlich, das begünstigte Land zuständig; dies lässt das Recht der Kommission unberührt, ad hoc von ihr als erforderlich angesehene Zwischenevaluierungen der Programme vorzunehmen. Für die Durchführung der Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen ist auch nach der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse die Kommission verantwortlich; dies lässt das Recht des begünstigen Landes unberührt, ebenfalls solche Evaluierungen vorzunehmen, wenn es sie für erforderlich hält.

3 Gemäß Artikel 22 der IPA-Verordnung sind die Berichte über die Evaluierungen dem IPA-Ausschuss zur Erörterung zu übermitteln.“

Article 96 Zuständigkeiten des federführenden Empfängers und der übrigen Endempfänger

1 Bei grenzübergreifenden Programmen für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a ernennen die Endempfänger eines Vorhabens einen von ihnen zum federführenden Empfänger, bevor der Vorschlag für das Vorhaben vorgelegt wird. Der federführende Empfänger ist in einem der teilnehmenden Länder ansässig und ist dafür zuständig, a) die Regelungen für die Beziehungen zwischen ihm und den an dem Vorhaben teilnehmenden Endempfängern in einer Vereinbarung festzulegen, die unter anderem Bestimmungen enthält, die eine Verwendung der für das Vorhaben bereitgestellten Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten, einschließlich der Regelung für die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge; b) die Durchführung des gesamten Vorhabens zu gewährleisten; c) den Beitrag der Gemeinschaft an die an dem Vorhaben teilnehmenden Endempfänger weiterzuleiten; d) zu gewährleisten, dass die von den an dem Vorhaben teilnehmenden Endempfängern geltend gemachten Ausgaben für den Zweck der Durchführung des Vorhabens getätigt wurden und den Maßnahmen entsprechen, die zwischen den an dem Vorhaben teilnehmenden Endempfängern vereinbart wurden; e) zu prüfen, ob die von den an dem Vorhaben teilnehmenden Endempfängern geltend gemachten Ausgaben von den Prüfern nach Artikel 108 bestätigt wurden.

2 Bei grenzübergreifenden Programmen für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden, a) ernennen die Endempfänger eines Vorhabens in den teilnehmenden Mitgliedstaaten einen von ihnen zum federführenden Empfänger, bevor der Vorschlag für das Vorhaben vorgelegt wird. Der federführende Empfänger ist in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig und hat für den in den Mitgliedstaaten durchgeführten Teil des Vorhabens die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a bis e; b) ernennen die Endempfänger eines Vorhabens in jedem teilnehmenden begünstigten Land einen von ihnen zum federführenden Empfänger, bevor der Vorschlag für das Vorhaben vorgelegt wird. Die federführenden Empfänger sind in dem betreffenden teilnehmenden begünstigten Land ansässig und haben für den in dem betreffenden Land durchgeführten Teil des Vorhabens die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a bis d. Die federführenden Empfänger der teilnehmenden Mitgliedstaaten und begünstigten Länder gewährleisten eine enge Koordinierung der Durchführung des Vorhabens.

3 Bei grenzübergreifenden Programmen für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b ernennen die Endempfänger eines Vorhabens in jedem teilnehmenden begünstigten Land einen von ihnen zum federführenden Empfänger, bevor der Vorschlag für das Vorhaben vorgelegt wird. Die federführenden Empfänger sind in dem betreffenden teilnehmenden begünstigten Land ansässig und haben für den in dem betreffenden Land durchgeführten Teil des Vorhabens die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Buchstaben a bis d. Die federführenden Empfänger der teilnehmenden begünstigten Länder gewährleisten eine enge Koordinierung der Durchführung des Vorhabens.

4 Jeder an dem Vorhaben beteiligte Endempfänger ist für Unregelmäßigkeiten bei den von ihm geltend gemachten Ausgaben verantwortlich.“

Article 126 Vollständigkeit der Zahlungen an die Endempfänger

Artikel 40 Absatz 9 gilt sinngemäß.“

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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