Verordnung (EU) Nr. 201/2010 der Kommission vom 10. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Fanggenehmigungen
Abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 sind EU-Schiffe mit einer Tonnage von 200 BRZ oder weniger von der Verpflichtung, im Besitz einer Fanggenehmigung zu sein, befreit, wenn sie in den norwegischen Gewässern der Nordsee Fischereitätigkeiten ausüben.
Article 2 Geografische Einschränkungen
1 EU-Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, in den norwegischen Gewässern der Nordsee zu fischen, üben im Skagerrak innerhalb von 12 Seemeilen von den Basislinien Norwegens keine Fischereitätigkeiten aus.
2 Abweichend von Absatz 1 dürfen jedoch Schiffe, die unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens fahren und dort registriert sind, im Skagerrak bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen.
Article 3 Begleitende Fangbedingungen
EU-Schiffe mit einer Genehmigung für die Ausübung einer gezielten Fischerei auf eine Art in den Gewässern der Färöer dürfen auch gezielte Fischerei auf eine andere Art ausüben, wenn sie diese Änderung den Behörden der Färöer zuvor mitteilen.
Article 4 Allgemeine Verpflichtungen
EU-Schiffe, die Fischereitätigkeiten außerhalb der EU-Gewässer ausüben, beachten die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet gelten.
Article 5 Fanggenehmigungen
Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 sind Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens mit einer Tonnage von weniger als 200 BRZ von der Verpflichtung befreit, im Besitz einer Fanggenehmigung zu sein, wenn sie in EU-Gewässern Fischereitätigkeiten ausüben.
Article 6 Übermittlung und Inhalt von Anträgen auf Fanggenehmigungen
Anträge auf Fanggenehmigungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 enthalten je nach der Flagge, die die betreffenden Schiffe führen dürfen, die in Anhang I aufgeführten Angaben.
Article 7 Geografische Einschränkungen
1 Zum Fischfang in den EU-Gewässern berechtigte Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, üben innerhalb von 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten im ICES-Gebiet IV , im Kattegat und im Atlantischen Ozean nördlich von 43°00′N, mit Ausnahme des in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates genannten Gebiets, keine Fischereitätigkeiten aus.
2 Abweichend von Absatz 1 dürfen jedoch Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens im Skagerrak bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Dänemarks und Schwedens Fischereitätigkeiten ausüben.
Article 8 Fischereilogbuch
Zusätzlich zu Artikel 14 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik führt der Kapitän eines zum Fischfang in EU-Gewässern berechtigten Fischereifahrzeugs ein Logbuch, in das er die Angaben gemäß Anhang II einträgt.
Article 9 Übermittlung von Daten zu Fischereitätigkeiten
1 Anhang III enthält die Angaben, die der Kapitän eines Drittlandfischereifahrzeugs gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 der Kommission übermitteln muss.
2 Absatz 1 gilt nicht für Schiffe unter der Flagge Norwegens, die im ICES-Gebiet IIIa Fischereitätigkeiten ausüben.
Article 10 Fischerei auf Blauen Wittling und Makrele
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Färöer, die in EU-Gewässern auf Blauen Wittling und Makrele fischen dürfen, beachten die Bestimmungen in Anhang IV.
Article 11 Durchfahrt durch EU-Gewässer
Auf Drittlandschiffen, die EU-Gewässer durchfahren und dort nicht fischen dürfen, sind die Netze nach folgenden Bedingungen so verstaut, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können: a) Netze, Gewichte und ähnliche Geräte sind von den Scherbrettern sowie von den Zug- und Schleppkabeln und -seilen gelöst; b) die Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festgezurrt.
Article 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions