Verordnung (EU) Nr. 219/2010 des Rates vom 15. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und nach Abschluss der bilateralen Fischereivereinbarungen für 2010 mit Norwegen und den Färöern
Text
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Article 30a Sperrgebiete für die Ringwadenfischerei
Die Fischerei auf Großaugenthun und Gelbflossenthun durch Ringwadenfischer ist in den folgenden Hochseegebieten verboten: a) in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszonen Indonesiens, Palaus, Mikronesiens und Papua Neuguineas abgegrenzt sind; b) in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszonen Mikronesiens, der Marshallinseln, Naurus, Kiribatis, Tuvalus, Fidschis und Papua Neuguineas abgegrenzt sind.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.
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