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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 234/2010 der Kommission vom 19. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen (kodifizierte Fassung)

CELEX
32010R0234
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2010-03-19
In force since
2010-04-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Für die in Anhang I Teil I Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse werden die Ausfuhrerstattungen, die in Artikel 15 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Ausfuhrabgaben sowie die in Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Berichtigungsbeträge unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt: a) die auf den repräsentativen Märkten der Union erzielten Preise und deren Entwicklung sowie die auf den Drittlandsmärkten festgestellten Notierungen; b) die Vermarktungs- und die günstigsten Transportkosten von den repräsentativen Märkten der Union bis zu den Ausfuhrhäfen oder anderen Ausfuhrorten sowie die Heranführungskosten auf dem Weltmarkt; c) für Verarbeitungserzeugnisse die Getreidemenge, die zu ihrer Herstellung benötigt wird; d) die Möglichkeiten und Bedingungen für den Verkauf der betreffenden Erzeugnisse auf dem Weltmarkt; e) das Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Union zu verhindern; f) der wirtschaftliche Aspekt der vorgesehenen Ausfuhren; g) die mengen- und haushaltsmäßigen Beschränkungen, die sich aus den gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen Verträgen ergeben.

Article 2

Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt ganz oder teilweise für jedes der in Anhang I Teil I Buchstaben c und d der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und für die in Anhang I Teil I der genannten Verordnung genannten Erzeugnisse, die in Form von in Anhang XX Teil I der genannten Verordnung aufgeführten Waren ausgeführt werden. Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt für den Getreidesektor und für Erzeugnisse, die in Form von in Anhang XX Teil I der genannten Verordnung aufgeführten Waren ausgeführt werden.

Article 3

Die Berichtigungsbeträge können je nach Bestimmungsland oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein.

Article 4

1 Die Ausfuhrerstattungen für die in Anhang I Teil I Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse und die Ausfuhrabgaben gemäß Artikel 15 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung können im Wege der Ausschreibung festgesetzt werden. Die Ausschreibungsbedingungen müssen allen in der Union niedergelassenen Personen die gleichen Zugangsmöglichkeiten bieten. Gegenstand der Ausschreibung ist der Betrag der Ausfuhrerstattung bzw. der Ausfuhrabgabe.

2 Die Durchführung einer Ausschreibung wird nach dem in Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren beschlossen.

3 Die Durchführung einer Ausschreibung erfolgt im Rahmen einer Ausschreibungsbekanntmachung der Kommission, in der insbesondere die jeweiligen Termine für die Einreichung der Angebote sowie die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten angegeben werden, an die diese zu richten sind.

4 Die Entscheidung über die Durchführung einer Ausschreibung und die Ausschreibungsbekanntmachung werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Zwischen dem Tag, an dem die Ausschreibungsbekanntmachung veröffentlicht wird, und dem Tag, ab dem die Angebote eingereicht werden können, müssen mindestens fünf Tage liegen.

Article 5

1 Die Interessenten hinterlegen entweder ein schriftliches Angebot bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats oder übermitteln ihr Angebot dieser Stelle fernschriftlich.

2 Das Angebot muss folgende Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Ausschreibung, b) Name und Anschrift des Bieters, c) Art und Menge des auszuführenden Erzeugnisses, d) den Betrag der Ausfuhrerstattung bzw. den Betrag der Ausfuhrabgabe je Tonne, ausgedrückt in Euro.

3 Ein Angebot ist nur gültig, wenn a) vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote der Nachweis erbracht worden ist, dass der Bieter die Ausschreibungssicherheit gestellt hat; b) ihm eine schriftliche Verpflichtungserklärung beigefügt ist, wonach der Bieter binnen zwei Tagen nach Eingang der in Artikel 7 Absatz 3 genannten Mitteilung für die zugeschlagene Menge einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz bzw. einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrabgabe in Höhe des Angebots stellen wird; c) es keine anderen als die in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Bedingungen enthält.

4 Einmal eingereichte Angebote können nicht zurückgezogen werden.

Article 6

Die Eröffnung der Angebote erfolgt durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Personen, die an der Auswertung teilnehmen, sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Angebote werden unverzüglich und ohne Namensangabe der Kommission übermittelt.

Article 7

1 Auf der Grundlage der eingereichten Angebote beschließt die Kommission nach dem in Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren, entweder eine Höchstausfuhrerstattung bzw. eine Mindestausfuhrabgabe festzusetzen oder die Ausschreibung nicht weiterzuverfolgen.

2 Wird eine Höchstausfuhrerstattung festgesetzt, so wird der Zuschlag dem oder den Bieter(n) erteilt, deren Angebote der Höchstausfuhrerstattung entsprechen oder darunter liegen bzw. sich auf eine Ausfuhrabgabe beziehen. Wird eine Mindestausfuhrabgabe festgesetzt, so wird der Zuschlag der oder den Person(en) erteilt, deren Angebote der Höhe der Mindestausfuhrabgabe entsprechen oder darüber liegen.

3 Sobald die Kommission eine Entscheidung getroffen hat, teilt die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats allen Bietern schriftlich das Ergebnis ihrer Beteiligung an der Ausschreibung mit.

Article 8

1 Die Ausfuhrlizenz wird dem Zuschlagsempfänger für die ihm zugeschlagenen Mengen erteilt, sobald der diesbezügliche Antrag bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats eingegangen ist.

2 In dem Lizenzantrag und in der Lizenz ist in dem hierfür vorgesehenen Feld die in der Verordnung zur Durchführung der Ausschreibung genannte Bestimmung einzutragen. Die Lizenz verpflichtet zur Ausfuhr nach der angegebenen Bestimmung.

Article 9

Die Ausschreibungssicherheit wird freigegeben, wenn a) das Angebot nicht berücksichtigt wurde, b) der Zuschlagsempfänger nachweist, dass er die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vorgesehene Sicherheit geleistet hat. Wird die Verpflichtung gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b nicht erfüllt, so verfällt die Ausschreibungssicherheit, außer im Falle höherer Gewalt.

Article 10

Die Ausfuhrerstattungen für die in Anhang I Teil I Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse werden mindestens einmal monatlich festgesetzt.

Article 11

1 Die Erstattungen für Mehl von Weizen und Mengkorn, Mehl von Roggen, Grob- und Feingrieß von Weizen sowie Malz werden unter Berücksichtigung der zur Herstellung von 1000 kg des jeweiligen Erzeugnisses benötigten Menge an Grundgetreide festgesetzt. Die Verarbeitungskoeffizienten, die das Verhältnis von Grundgetreidemenge und Menge des in dem Verarbeitungserzeugnis enthaltenen Grundgetreides ausdrücken, sind in Anhang I angegeben.

2 Der Aschegehalt des Mehls wird nach dem in Anhang II festgelegten Analyseverfahren ermittelt.

Article 12

Abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 wird der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten im Hinblick auf die Abfertigung zur Einfuhr für die Gewährung einer durch Ausschreibung für alle Drittländer festgesetzten Erstattung nicht verlangt, wenn der Marktbeteiligte nachweist, dass mindestens 1500 Tonnen Getreideerzeugnisse das Zollgebiet der Union auf einem seetüchtigen Schiff verlassen haben. Dieser Nachweis erfolgt durch Eintragung eines der Vermerke gemäß Anhang III, bestätigt durch die zuständige Behörde auf dem in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 612/2009 genannten Kontrollexemplar, auf der in Artikel 787 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission genannten Ausfuhranmeldung oder dem nationalen Dokument zum Nachweis der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union.

Article 13

Weist der Marktbeteiligte die Erfüllung der Zollförmlichkeiten zur Abfertigung zum freien Verkehr in der Schweiz oder in Liechtenstein nach, so wird der im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzte Betrag der Ausfuhrerstattung „alle Drittländer“ um den Unterschied gekürzt, der am Tag des Zuschlags zwischen diesem Betrag und dem für die genannten Bestimmungsländer geltenden Erstattungsbetrag besteht.

Article 14

Sind für ein oder mehrere Erzeugnisse die in Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Voraussetzungen erfüllt, so können folgende Maßnahmen getroffen werden: a) Anwendung einer Ausfuhrabgabe und gegebenenfalls Festsetzung eines Berichtigungsbetrags. Beide können je nach Bestimmungsland oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein; b) vollständige oder teilweise Einstellung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen; c) vollständige oder teilweise Ablehnung der bereits laufenden Ausfuhrlizenzanträge. Die Ausfuhrabgabe wird nicht erhoben auf Ausfuhren von Getreide und Getreideerzeugnissen zur Durchführung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler Übereinkünfte oder ergänzender Programme und von anderen EU-Maßnahmen zur kostenlosen Belieferung.

Article 15

Gibt es keine Ausschreibung, so ist die zu erhebende Ausfuhrabgabe diejenige, die am Tag der Erfüllung der Zollförmlichkeiten gilt. Jedoch wird auf entsprechenden Antrag des Marktbeteiligten, der zusammen mit dem Lizenzantrag zu stellen ist, auf ein Ausfuhrgeschäft, das während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchgeführt werden soll, die Ausfuhrabgabe angewandt, die am Tag der Antragstellung gilt.

Article 16

Die in Artikel 15 genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren getroffen. Die Kommission kann jedoch in dringenden Fällen Sofortmaßnahmen erlassen.

Article 17

Die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

Article 18

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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