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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 237/2010 der Kommission vom 22. März 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen

CELEX
32010R0237
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2010-03-22
In force since
2010-04-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 3, Artikel 14, Artikel 16 und Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck a) „Gruppe von Fischereifahrzeugen“ ein oder mehrere Fischereifahrzeuge einer Aufwandsgruppe, die sich aufgrund der Tätigkeiten oder der technischen Merkmale, auf die ihre niedrigen Kabeljaufänge zurückzuführen sind, klar und eindeutig von anderen Fischereifahrzeugen in derselben Aufwandsgruppe unterscheiden; b) „Fangsaison“ den Zeitraum vom 1. Februar eines Jahres bis zum 31. Januar des darauf folgenden Jahres; c) „reguliertes Fanggerät“ jedes Fanggerät, das zu einer Fanggerätegruppe gemäß Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 gehört.

Article 3 Ausnahmeantrag

1 Damit eine Gruppe von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 von der Fischereiaufwandsregelung ausgenommen werden kann, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Ausnahmeantrag, dem Belege beigefügt sind, dass die betreffende Gruppe von Fischereifahrzeugen die Voraussetzungen von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 erfüllt, und ein Nachweis darüber, wie die Voraussetzung gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c derselben Verordnung erfüllt wird.

2 Der Antrag ist in elektronischer Form unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang I zu übermitteln. Vollständige Anträge, die mindestens einen Monat vor einer STECF-Plenartagung eingehen, werden an den STECF zur Beurteilung auf dieser Tagung weitergeleitet. Später eingegangene Anträge werden dem STECF zur Beurteilung auf einer späteren Tagung zugestellt.

3 Wird eine Gruppe von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 von der Fischereiaufwandsregelung ausgenommen, so wird der Fischereiaufwand, der der Tätigkeit oder den technischen Merkmalen dieser Gruppe zugeordnet werden kann und der zur Ermittlung des Ausgangswerts beigetragen hat, für die Bestimmung des höchstzulässigen Fischereiaufwands nicht mehr berücksichtigt.

4 Wird eine Gruppe von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wieder in die Aufwandsregelung einbezogen, wird der dieser Aufwandsgruppe zugeteilte Fischereiaufwand unter Berücksichtigung der jährlichen Aufwandsanpassungen seit der Festlegung des Ausgangswerts für diese Aufwandsgruppe angepasst.

5 Wenn ein Fischereifahrzeug die im Ausnahmebeschluss genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten oder die technischen Merkmale der Gruppe von Fischereifahrzeugen, rechnet der Mitgliedstaat den Aufwand des betreffenden Fischereifahrzeugs während der Fangsaison auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand an.

Article 4 Jahresbericht

1 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis 31. März jedes Jahres einen Bericht über die Tätigkeiten, die die Gruppen von Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 von der Aufwandsregelung ausgenommen sind, während der vorangegangenen Fangsaison ausgeübt haben. Aus dem Bericht geht hervor, dass die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b festgelegte und im Ausnahmebeschluss ausdrücklich genannte Bedingung während der Fangsaison erfüllt wurde.

2 Aus dem Bericht geht ferner hervor, wie die Tätigkeiten oder die technischen Merkmale der Gruppe von Fischereifahrzeugen, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 von der Aufwandregelung ausgenommen sind, kontrolliert und überwacht werden, damit sichergestellt ist, dass alle Fischereifahrzeuge der Gruppe die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b festgelegte und im Ausnahmebeschluss ausdrücklich genannte Bedingung erfüllen.

3 Der Bericht gemäß Absatz 1 wird entsprechend den Vorgaben in Anhang I Tabellen 1 und 3 übermittelt. Abweichend von den dort festgelegten Vorgaben allerdings beziehen sich die Daten im Jahresbericht nur auf die vorangegangene Fangsaison.

4 Der Jahresbericht enthält die Liste von Fischereifahrzeugen mit EU-Flottenregister-Kennnummer (CFR-Nummer), die in der vorausgegangenen Fangsaison zur Gruppe der ausgenommenen Fischereifahrzeuge gehörten. Diese Angaben werden in Tabelle 1 aufgenommen.

Article 5 Spezielle Fangerlaubnisse

1 In den speziellen Fangerlaubnissen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sind die Fanggerätegruppen und die geografischen Gebiete angegeben, für die sie erteilt werden.

2 Bei Fischereifahrzeugen, die in einem bestimmten geografischen Gebiet mit reguliertem Fanggerät fischen und zu einer Gruppe von Fischereifahrzeugen gehören, die gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 von der Aufwandsregelung ausgenommen ist, wird in der speziellen Fangerlaubnis angegeben, für welche Tätigkeit oder technischen Merkmale und unter welchen Bedingungen die Ausnahme gewährt wurde.

3 Form und Inhalt des Verzeichnisses der Fischereifahrzeuge, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sind, sind in Anhang II festgelegt. Die Mitgliedstaaten halten das Verzeichnis auf dem neuesten Stand, indem sie Änderungen bei der Zahl der Fischereifahrzeuge oder der erteilten speziellen Fangerlaubnisse innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der betreffenden Änderung erfassen.

4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Link zu der Seite ihrer offiziellen Website mit, auf der das Verzeichnis der Fischereifahrzeuge mit einer speziellen Fangerlaubnis veröffentlicht wird. Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von 20 Arbeitstagen über Änderungen dieses Links.

5 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Daten, die die Verzeichnisse der Fischereifahrzeuge mit spezieller Fangerlaubnis betreffen, und alle Änderungen dieser Listen ordnungsgemäß archiviert werden. Die archivierten Informationen werden der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt.

Article 6 Höchstzulässige Fangkapazität

1 Die maximale Fangkapazität gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 wird berechnet als maximale Kapazität in kW derjenigen Fischereifahrzeuge, denen 2006 oder 2007 in einem geografischen Gebiet gemäß Anhang I der Verordnung Nr. 1342/2008 Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät gestattet waren und die von dieser Erlaubnis Gebrauch gemacht haben.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in elektronischer Form und in Übereinstimmung mit den Vorgaben in Anhang III a) für jedes geografische Gebiet das Verzeichnis der Fischereifahrzeuge und der entsprechenden Kapazität, ausgedrückt in kW, die für die Feststellung der Höchstkapazität gemäß Absatz 1 zugrunde gelegt wurden; b) das betreffende Referenzjahr.

3 Die gemäß Absatz 1 für jedes Gebiet berechnete Höchstkapazität wird angepasst a) durch Abzug der Kapazität der Fischereifahrzeuge, die ihre Fangtätigkeit nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mit öffentlichen Zuschüssen endgültig eingestellt haben, und/oder b) entsprechend etwaigen Kapazitätsübertragungen gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008.

4 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen von jeder Entscheidung zur Anpassung der Höchstkapazität, indem sie ihr eine aktualisierte Fassung der Informationen gemäß Anhang III Tabelle 2 übermitteln.

Article 7 Anpassung des Fischereiaufwands in Verbindung mit der Quotenverwaltung

1 Die Mitgliedstaaten können ihren höchstzulässigen Fischereiaufwand für eine bestimmte Aufwandsgruppe durch die Übertragung von Fischereiaufwand derselben Aufwandsgruppe eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 ändern. Diese Anpassung gilt nur für eine Fangsaison.

2 Verfolgt ein Mitgliedstaat einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 nicht weiter, so darf er seinen höchstzulässigen Fischereiaufwand für die Aufwandsgruppen, denen die zurückerhaltene Quote zugewiesen wird, um eine der zurückerhaltenen Quote entsprechende Anzahl Kilowatt-Tage erhöhen. Diese Anzahl übersteigt nicht die auf der Grundlage des Einheitsfangs der betreffenden Aufwandsgruppe oder Aufwandsgruppen berechneten Kilowatt-Tage.

3 Der Mitgliedstaat, der die Quote gemäß Absatz 2 zurückgibt, reduziert seinen höchstzulässigen Fischereiaufwand in den Aufwandsgruppen, die zuvor im Rahmen dieser Quote gefischt haben. Der abzuziehende Fischereiaufwand entspricht der Anzahl Kilowatt-Tage, die nicht mehr für den Fang der zurückgegebenen Quote benötigt werden. Diese Anzahl Kilowatt-Tage wird auf der Grundlage des Einheitsfangs der betreffenden Aufwandsgruppen berechnet.

4 Der Umfang, um den der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Absatz 2 oder 3 erhöht bzw. reduziert wird, wird bei der Festlegung des höchstzulässigen Fischereiaufwands gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 berücksichtigt.

Article 8 Durchführungsbestimmungen für die Übertragung von Fischereiaufwand zwischen Aufwandsgruppen

1 Die Übertragungen von Fischereiaufwand gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 erfolgen gemäß den Absätzen 2 bis 6.

2 Hat die Kommission den Mitgliedstaaten Standardberichtigungsfaktoren vorgegeben, die gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 für eine bestimmte Fanggerätegruppe festgelegt wurden, so verwenden die Mitgliedstaaten diese Faktoren für die Übertragung von Aufwand zwischen Fanggerätegruppen.

3 Für Aufwandsgruppen, für die noch kein Standardberichtigungsfaktor festgelegt wurde, bestimmen die Mitgliedstaaten den Umfang der Aufwandsübertragung nach folgender Formel: a) bei Anwendung von Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008: Umfang der Aufwandsübertragung = 1 × Aufwandsumfang der abgebenden Aufwandsgruppe b) bei Anwendung von Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008: Umfang der Aufwandsübertragung = Berichtigungsfaktor × Aufwandsumfang der abgebenden Aufwandsgruppe, wobei der Berichtigungsfaktor wie folgt berechnet wird: Berichtigungsfaktor = Einheitsfangabgebende Gruppe/Einheitsfangübernehmende Gruppe

4 Abweichend von Absatz 2 kann der Mitgliedstaat, nachdem er der Kommission in elektronischer Form die in Anhang IV verlangten Angaben übermittelt hat, die belegen, dass der Einheitsfang der Aufwandsgruppe des Mitgliedstaats sich um mindestens 15 % von dem Einheitsfang unterscheidet, der zur Festlegung des Standardberichtigungsfaktors verwendet wurde, einen anderen Berichtigungsfaktor anwenden.

5 Die Anpassungen des Fischereiaufwands nach einer Aufwandsübertragung sind nur für eine Fangsaison gültig.

6 Abweichend von Absatz 5 kann die Übertragung von Fischereiaufwand endgültig sein, wenn die Tätigkeiten eines Flottensegments auf Dauer umstrukturiert wurden. Die Übertragung erfolgt ausschließlich zwischen den von der Umstrukturierung betroffenen Aufwandsgruppen. Unbeschadet Absatz 2 stützt sich der zu verwendende Berichtigungsfaktor auf die Einheitsfänge der abgebenden und der übernehmenden Fanggerätegruppen.

Article 9 Berechnung des Einheitsfangs

1 Im Sinne der Artikel 8 und 9 basiert der Einheitsfang auf den wissenschaftlich nachgewiesenen Fängen einschließlich Rückwürfen. Er wird nach folgender Formel berechnet, wobei für Fänge und Aufwand der Mittelwert der vergangenen drei Jahre zugrunde gelegt wird: Einheitsfang = Fang Aufwandsgruppe[1]/Fischereiaufwand Aufwandsgruppe[1]

2 Wenn die Rückwurfdaten für die beiden zu vergleichenden Fanggerätegruppen nur für einen bestimmten Zeitraum vorliegen, basiert der Einheitsfang abweichend von Absatz 1 für das erste Jahr der Anwendung dieser Verordnung auf dem genannten Zeitraum. Für den Rest des Zeitraums werden die Anlandedaten verglichen.

3 Wenn eine Reduzierung der Fänge in der übernehmenden Fanggerätegruppe den Maßnahmen zur Vermeidung von Kabeljaufängen gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 zugeschrieben werden kann, die in den letzten drei Jahren in dieser Fanggerätegruppe eingeführt wurden, kann der Einheitsfang abweichend von Absatz 1 nur auf einem zeitlich näheren Teil des Dreijahreszeitraums basieren, unter der Voraussetzung, dass die Fangdaten über diesen Teil des Zeitraums für die gesamte Fanggerätegruppe repräsentativ sind.

Article 10 Berichtspflichten

1 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen in elektronischem Format und in Übereinstimmung mit den Vorgaben gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung von allen Anpassungen des höchstzulässigen Fischereiaufwands gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008.

2 Die Kommission kann verlangen, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Daten übermitteln, wie disaggregierte Daten über Kabeljau- und Gesamtfänge, Kabeljaurückwürfe, Fischereiaufwand, Fanggerät und Gebiet für die abgebende und die übernehmende Fanggerätegruppe sowie die für die Berechnung des Einheitsfangs angewandte Methode.

Article 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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