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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 365/2010 der Kommission vom 28. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel im Hinblick auf das Vorkommen von Enterobacteriaceae in pasteurisierter Milch und sonstigen pasteurisierten flüssigen Milcherzeugnissen sowie das Vorkommen von Listeria monocytogenes in Speisesalz (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32010R0365
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2010-04-28
In force since
2010-05-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wird wie folgt geändert: 1. Kapitel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1.5 erhält folgende Fassung: „1.5. Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind Salmonella50In 25 g nicht nachweisbarEN ISO 6579In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer“ b) Nummer 1.9 erhält folgende Fassung: „1.9. Fleischerzeugnisse aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind Salmonella50In 25 g nicht nachweisbarEN ISO 6579In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer“ c) Nummer 1.24 erhält folgende Fassung: „1.24. Getrocknete Säuglingsanfangsnahrung und getrocknete diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge unter 6 Monaten bestimmt sind (14) Cronobacter spp. (Enterobacter sakazakii)300In 10 g nicht nachweisbarISO/TS 22964In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer“ 2. In Kapitel 1 Fußnote 4 wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— bei Speisesalz.“ 3. Kapitel 2 Nummer 2.2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2.2.1 erhält folgende Fassung: „2.2.1. Pasteurisierte Milch und sonstige pasteurisierte flüssige Milcherzeugnisse(4) Entero-bacteriaceae5010 KBE/mlISO 21528-2Ende des HerstellungsprozessesKontrolle der Wirksamkeit der Wärmebehandlung und Vermeidung einer Rekontamination sowie Kontrolle der Rohstoffqualität“ b) Fußnote 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei Nummern 2.2.1, 2.2.7, 2.2.9 und 2.2.10: m = M.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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