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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2010 des Rates vom 26. April 2010 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus der Republik Korea versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus der Republik Korea angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Malaysia versandten Einfuhren

CELEX
32010R0400
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2010-04-26
In force since
2010-05-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl, einschließlich verschlossene Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl, einschließlich verschlossene Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex73121081, ex73121083, ex73121085, ex73121089 und ex73121098 (TARIC-Codes 7312108113, 7312108313, 7312108513, 7312108913 und 7312109813) eingereiht werden, mit Ausnahme der betreffenden Waren, die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellt werden: LandUnternehmenTARIC-ZusatzcodeRepublik KoreaBosung Wire Rope Co., Ltd, 972-5, Songhyun-Ri, Jinrae-Myeun, Kimhae-Si, Gyeungsangnam-DoA969Chung Woo Rope Co., Ltd 1682-4, Songjung-Dong, Gangseo-Gu, BusanA969CS Co., Ltd, 287-6 Soju-Dong Yangsan-City, KyoungnamA969Cosmo Wire Ltd, 447-1, Koyeon-Ri, Woong Chon-Myon Ulju-Kun, UlsanA969Dae Heung Industrial Co., Ltd, 185 Pyunglim — Ri, Daesan-Myun, Haman — Gun, GyungnamA969DSR Wire Corp., 291, Seonpyong-Ri, Seo-Myon, Suncheon-City, JeonnamA969Kiswire Ltd, 20t h Fl. Jangkyo Bldg., 1, Jangkyo-Dong, Chung-Ku, SeoulA969Manho Rope & Wire Ltd, Dongho Bldg, 85-2, 4 Street Joongang-Dong, Jong-gu, BusanA969Shin Han Rope Co., Ltd, 715-8, Gojan-dong, Namdong-gu, IncheonA969Ssang Yong Cable Mfg. Co., Ltd, 1559-4 Song-Jeong Dong, Gang-Seo Gu, BusanA969Young Heung Iron & Steel Co., Ltd, 71-1 Sin-Chon Dong, Changwon City, GyungnamA969

2 Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 1 mit Namen und Anschrift genannten Unternehmen gewährt oder von der Kommission nach Artikel 3 Absatz 2 gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Bestimmungen des Anhangs entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, gilt der mit Absatz 1 eingeführte Antidumpingzoll.

3 Der durch Absatz 1 ausgeweitete Zoll wird auf die aus der Republik Korea versandten Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse der Republik Korea angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 734/2009 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden, mit Ausnahme der von den in Absatz 1 angeführten Unternehmen hergestellten Einfuhren.

4 Es finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Article 2

Die mit der Verordnung (EG) Nr. 734/2009 eingeleitete Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren von aus Malaysia versandten Kabeln und Seilen aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren wird eingestellt.

Article 3

1 Anträge auf Befreiung von dem durch Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion H Büro N-105 04/92 1049 Brüssel BELGIEN Fax +32 22956505

2 Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die Kommission, nach Anhörung des beratenden Ausschusses, auf dem Entscheidungsweg die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll befreien.

Article 4

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 734/2009 einzustellen.

Article 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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