Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 440/2010 der Kommission vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32010R0440
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2010-05-21
In force since
2010-05-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden sowohl die Höhe als auch die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren festgelegt, die die Europäische Chemikalienagentur („die Agentur“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erhebt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. „KMU“ ist ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG; 2. „mittleres Unternehmen“ ist ein mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG; 3. „kleines Unternehmen“ ist ein kleines Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG; 4. „Kleinstunternehmen“ ist ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.

Article 3 Gebühren für einen Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung

1 Für einen Antrag auf Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung eines Stoffes gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in bis zu fünf Gemischen erhebt die Agentur eine Gebühr entsprechend Anhang I.

2 Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr entsprechend Anhang I.

3 Für die Verwendung der alternativen chemischen Bezeichnung des Stoffes gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in weiteren Gemischen wird entsprechend Anhang I Abschnitt 3 eine Zusatzgebühr für bis zu zehn weitere Gemische und jeweils dieselbe Zusatzgebühr für jede weitere Gruppe von zehn Gemischen erhoben.

4 Als Datum des Antragseingangs gilt das Datum, an dem die für den Antrag erhobene Gebühr bei der Agentur eingeht.

Article 4 Gebühren für die Einreichung von Vorschlägen bezüglich einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes

1 Für die Einreichung von Vorschlägen zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erhebt die Agentur eine Gebühr entsprechend Anhang II.

2 Handelt es sich bei dem Vorschlagenden um ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr nach Anhang II.

3 Als Eingangsdatum des Vorschlags gilt das Datum, an dem die zu entrichtende Gebühr bei der Agentur eingeht.

Article 5 Ermäßigungen

1 Eine natürliche oder juristische Person, die Anspruch auf Gebührenermäßigung nach Artikel 3 und 4 erhebt, teilt dies der Agentur bei der Einreichung des Antrags mit.

2 Die Agentur kann jederzeit einen Nachweis darüber verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Gebühren gegeben sind.

3 Kann eine natürliche oder juristische Person, die einen Anspruch auf Ermäßigung geltend macht, diesen Anspruch nicht belegen, erhebt die Agentur die Gebühr in voller Höhe. Hat eine natürliche oder juristische Person, die einen Anspruch auf Ermäßigung geltend macht, bereits eine ermäßigte Gebühr entrichtet, kann diesen Anspruch jedoch nicht belegen, stellt die Agentur die Differenz zur vollen Gebühr in Rechnung.

Article 6 Zahlungsweise

1 Die Gebühren werden in Euro entrichtet.

2 Die Zahlungen werden erst geleistet, nachdem die Agentur eine Zahlungsaufforderung ausgestellt hat.

3 Die Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf das Bankkonto der Agentur.

Article 7 Identifizierung der Zahlung

1 Bei jeder Zahlung ist die Nummer der Zahlungsaufforderung anzugeben.

2 Kann der Verwendungszweck der Zahlung nicht festgestellt werden, setzt die Agentur eine Frist, innerhalb derer der Zahlungspflichtige ihr den Verwendungszweck schriftlich mitteilen muss. Wird der Verwendungszweck der Agentur nicht fristgerecht mitgeteilt, gilt die Zahlung als ungültig und der betreffende Betrag wird dem Zahlenden erstattet.

Article 8 Zahlungsdatum

Als Datum der Zahlung gilt der Tag, an dem der volle Rechnungsbetrag auf das Bankkonto der Agentur eingezahlt wird.

Article 9 Erstattung zu viel gezahlter Beträge

1 Der Direktor der Agentur legt die Modalitäten fest, nach denen der über eine Gebühr hinaus gehende Betrag erstattet wird, und lässt diese auf der Website der Agentur veröffentlichen. Liegt ein zu viel gezahlter Betrag jedoch unter 100 EUR und hat der Betroffene die Erstattung nicht ausdrücklich beantragt, wird dieser Betrag nicht erstattet.

2 Es ist nicht möglich, zu viel gezahlte Beträge mit später an die Agentur zu leistenden Zahlungen zu verrechnen.

Article 10 Vorläufige Schätzung

Bei der Veranschlagung der Gesamtausgaben und -einnahmen für das folgende Haushaltsjahr nach Artikel 96 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nimmt der Verwaltungsrat der Agentur getrennt von den Einnahmen aus Gemeinschaftsbeihilfen eigens eine vorläufige Schätzung der Einnahmen aus Gebühren vor.

Article 11 Überprüfungen

1 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren werden jährlich unter Berücksichtigung der Inflationsrate überprüft, die anhand des Europäischen Verbraucherpreisindex gemessen wird, welcher von Eurostat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates veröffentlicht wird. Die erste Überprüfung erfolgt am 1. Juni 2011.

2 Die KMU-Ermäßigung der Gebühr für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung wird binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft.

3 Die Kommission unterzieht diese Verordnung darüber hinaus einer ständigen Überprüfung und berücksichtigt dabei alle maßgeblichen Informationen, die im Zusammenhang mit den Schätzungen bezüglich der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Agentur verfügbar werden.

4 Bis spätestens 1. Januar 2013 überprüft die Kommission diese Verordnung auf etwaigen Änderungsbedarf und berücksichtigt dabei insbesondere die Kosten der Agentur.

Article 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions