Verordnung (EU) Nr. 472/2010 der Kommission vom 31. Mai 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5, das derzeit unter dem KN-Code 39076020 eingereiht wird, mit Ursprung in Iran und den Vereinigten Arabischen Emiraten wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene Ware gilt der folgende vorläufige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: LandAntidumpingzoll (EUR/t)Iran: alle Unternehmen0Vereinigte Arabische Emirate: alle Unternehmen54,80
3 Werden die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
4 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Fakten und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen. Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
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