Verordnung (EU) Nr. 479/2010 der Kommission vom 1. Juni 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
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Article 1
1 Hinsichtlich der gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährten Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver, die zu Futterzwecken verwendet werden, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 20. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben: a) die zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Magermilchmengen, für die während des betreffenden Monats Beihilfen beantragt wurden, b) die Mengen denaturierten Magermilchpulvers, für die während des betreffenden Monats Beihilfen beantragt wurden, c) die zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendeten Magermilchpulvermengen, für die während des betreffenden Monats Beihilfen beantragt wurden.
2 Hinsichtlich der gemäß Artikel 100 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährten Beihilfen für zu Kasein und Kaseinaten verarbeitete Magermilch übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 20. eines jeden Monats die Magermilchmengen, für die während des vorhergehenden Monats Beihilfen beantragt wurden. Diese Mengen werden nach der Qualität der hergestellten Kaseine oder Kaseinate aufgeschlüsselt.
Article 2
1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Mittwoch jeder Woche um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) hinsichtlich der Preise ab Fabrik, die in der Vorwoche für die in Anhang I.A aufgeführten Erzeugnisse notiert wurden, Folgendes mit: a) die Preise für jedes der unter den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Erzeugnisse, wenn die nationale Erzeugung 1 % oder mehr der EU-Erzeugung entspricht; b) die Preise der Käsesorten, die 4 % oder mehr der gesamten nationalen Käseerzeugung entsprechen. Die für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a zu berücksichtigende nationale und EU-Erzeugung der unter den Nummern 4 und 5 von Anhang I.A aufgeführten Butter entspricht der Gesamterzeugung der beiden unter diesen Nummern aufgeführten Erzeugnisse.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 10. jeden Monats hinsichtlich der Preise ab Fabrik, die im Vormonat für die in Anhang I.B aufgeführten Erzeugnisse notiert wurden, Folgendes mit: a) die Preise für jedes Erzeugnis, ausgenommen Käse, wenn die nationale Erzeugung 2 % oder mehr der EU-Erzeugung entspricht; b) die Preise nach Käsesorten, die 8 % oder mehr der gesamten nationalen Käseerzeugung entsprechen, ausgenommen die Sorten gemäß Absatz 1 Buchstabe b.
3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission sobald wie möglich, jedoch spätestens am Monatsende Folgendes mit: a) die Preise, die den Erzeugern im vorhergehenden Monat in ihrem Hoheitsgebiet für Lieferungen von Rohmilch zum tatsächlichen Fett- und Proteingehalt gezahlt wurden; b) gegebenenfalls den geschätzten Preis für Lieferungen des laufenden Monats.
4 Der Preis ab Fabrik im Sinne diese Artikels ist der Preis, zu dem das Erzeugnis dem Unternehmen abgekauft wird, ohne Steuern (MwSt.) und andere Kosten (Transport, Verladen, Behandlung, Lagerung, Paletten, Versicherung usw.). Der Preis bezieht sich auf die im Bezugszeitraum in Rechnung gestellten Verkäufe.
Article 3
1 Die gemäß Artikel 2 mitgeteilten Preise werden als gewichtete Mittel in Landeswährung und je 100 kg ausgedrückt.
2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihre Mitteilungen über die Preise repräsentativ, realitätsnah und vollständig sind. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. August 2010 einen Bericht auf der Grundlage des Musters in Anhang II. Ein neuer Bericht wird jedes Mal dann erstellt, wenn ein Element des vorhergehenden Berichts aktualisiert werden muss.
3 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Marktteilnehmer ihnen die erforderlichen Angaben innerhalb der jeweiligen Fristen übermitteln.
4 Bis zum 15. August 2010 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission anhand der Muster in den Anhängen I.A und I.B folgende Informationen: a) Bezieht sich ein mitzuteilender Preis auf ein Erzeugnis, das von weniger als drei Erzeugern in einem Mitgliedstaat produziert wird, so wird in der Spalte „Anmerkungen“ der Anhänge I.A und I.B der Vermerk „vertraulich“ angegeben. Solche Auskünfte werden als vertraulich behandelt und nur für Aggregierungszwecke verwendet; b) für Käse die repräsentative Verpackungseinheit, für die der Preis mitgeteilt wird; c) für andere Erzeugnisse als Käse: gilt der Preis für eine andere Verpackungseinheit als diejenige, die in der Spalte „repräsentative Verpackungseinheit“ angegeben ist, so ist in der Spalte „Anmerkungen“ der Anhänge I.A und I.B die tatsächliche Verpackungseinheit des Erzeugnisses anzugeben, für die der Preis mitgeteilt wird. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jedes Mal mit, wenn ein Element gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c aktualisiert werden muss.
Article 4
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 10. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat die in Anhang II Teil I Abschnitt K der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Mengen Milch und Milcherzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingente eingeführt werden, mit, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und Codes der Ursprungsländer. Die Mitteilungen umfassen auch Mitteilungen mit der Angabe „entfällt“.
Article 5
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. März für das vorhergehende Jahr folgende nach KN-Codes aufgeschlüsselte Angaben über die gegen Vorlage einer Bescheinigung IMA 1 erteilten Einfuhrlizenzen gemäß Titel 2 Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 unter Angabe der Nummer der Bescheinigung IMA 1: a) die Erzeugnismenge, für die die Einfuhrlizenz erteilt wurde, sowie das Datum der Lizenzerteilung, b) die Erzeugnismenge, für die die Sicherheit freigegeben wurde. Die Mitteilungen umfassen auch Mitteilungen mit der Angabe „entfällt“.
Article 6
1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission arbeitstäglich bis 18.00 Uhr Folgendes mit: a) die Mengen, aufgegliedert nach den Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag Lizenzen beantragt wurden i) gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 376/2008, ausgenommen Lizenzen gemäß den Artikeln 15 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009, ii) gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009; b) gegebenenfalls, dass am selben Tag keine Lizenzen beantragt wurden, ausgenommen in dem Fall, dass keine Erstattung oder der Erstattungssatz Null für eines der Erzeugnisse in Anhang I Teil 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission festgesetzt wurde; c) die Mengen, aufgegliedert nach Anträgen, den Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag vorläufige Lizenzen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 beantragt wurden, unter Angabe i) der Ausschreibungsfrist, begleitet von einer Abschrift der Unterlage zur Bestätigung der Ausschreibung für die beantragten Mengen, ii) der Erzeugnismengen, auf die sich die Ausschreibung bezieht; d) die Mengen, aufgegliedert nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse und nach Bestimmungscodes, für die am selben Tag vorläufige Lizenzen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 endgültig erteilt bzw. annulliert wurden, unter Angabe des Datums und der Menge der vorläufigen Lizenz; e) gegebenenfalls die neu festgesetzte Menge der Erzeugnisse, auf die sich die Ausschreibung gemäß Buchstabe c bezieht; f) die Mengen, aufgegliedert nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse, für die Lizenzen mit Erstattung gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 erteilt wurden.
2 Was die Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 angeht, so reicht eine Mitteilung pro Mitgliedstaat aus, wenn mehrere Anträge für dieselbe Ausschreibung eingereicht wurden.
Article 7
1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 16. eines jeden Monats für den vorhergehenden Monat folgende Angaben mit: a) die nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse aufgegliederten Mengen, für die gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 Lizenzanträge annulliert wurden; b) die nicht verwendeten Mengen der seit dem 1. Juli des laufenden GATT-Jahres erteilten Lizenzen, die im Vormonat ungültig geworden sind und zurückgereicht wurden, aufgegliedert nach Codes der Ausfuhrerstattungsnomenklatur für Milcherzeugnisse; c) die nach KN-Codes und Codes des Ursprungslandes aufgegliederten Mengen Milcherzeugnisse, auf die keine der in Artikel 28 Absatz 2 des Vertrags genannten Rechtslagen zutrifft und die zur Herstellung von Erzeugnissen des KN-Codes 040630 eingeführt werden, gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission und mit der in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 genannten Genehmigung; d) die nach KN-Codes aufgegliederten Mengen, für die gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 Lizenzen erteilt wurden und keine Erstattung beantragt wurde.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 31. Dezember die nach KN-Codes aufgegliederten Mengen mit, für die gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 Lizenzen für das folgende Kontingentsjahr erteilt wurden.
Article 8
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Mitteilungen auf elektronischem Wege nach dem von der Kommission mitgeteilten Verfahren.
2 Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern bzw. Verfahren festgelegt, die den zuständigen Behörden von der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Diese Muster und Verfahren werden nach Unterrichtung des in Artikel 195 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Ausschusses sowie der zuständigen Behörden gegebenenfalls angepasst und aktualisiert.
Article 9
Die Kommission hält die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten, Informationen und Dokumente zu deren Verfügung.
Article 10
Die Verordnung (EG) Nr. 562/2005 wird aufgehoben. Die Verordnung (EG) Nr. 562/2005 bleibt jedoch für die Übermittlung von Daten, Informationen und Dokumenten betreffend die Zeit vor Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung weiter gültig. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Article 11
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. August 2010.
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