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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 519/2010 der Kommission vom 16. Juni 2010 zur Annahme des Programms der statistischen Daten und der Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32010R0519
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2010-06-16
In force since
2010-07-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden das Programm der statistischen Daten und die Metadaten für die Volks- und Wohnungszählungen festgelegt, die der Kommission (Eurostat) für das Bezugsjahr 2011 übermittelt werden müssen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen und Spezifikationen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1201/2009. Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1) Die „Gesamtbevölkerung“ eines genau abgegrenzten geografischen Gebiets umfasst alle Personen, deren üblicher Aufenthaltsort nach Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 sich in diesem geografischen Gebiet befindet; (2) ein „Hyperwürfel“ ist eine mehrdimensionale Kreuztabelle von Untergliederungen, die einen Feldwert für die Messung jeder Kategorie jeder Untergliederung enthält, die mit jeder Kategorie jeder anderen Untergliederung in diesem Hyperwürfel kreuztabelliert wird; (3) eine „Hauptrandverteilung“ ist ein Teilsatz eines bestimmten Hyperwürfels, der sich durch Kreuztabellierung einiger, aber nicht aller Untergliederungen des Hyperwürfels ergibt; (4) ein „primäres Feld“ ist jedes Feld, das Teil mindestens einer Hauptrandverteilung in einem bestimmten Hyperwürfel ist. In Hyperwürfeln, für die keine Hauptrandverteilung festgelegt ist, sind alle Felder primäre Felder; (5) ein „sekundäres Feld“ ist ein Hyperwürfelfeld, bei dem es sich um kein primäres Feld in einem bestimmten Hyperwürfel handelt; (6) ein „Feldwert“ ist die Information, die in einem Hyperwürfelfeld übermittelt wird. Ein Feldwert kann entweder ein „numerischer Feldwert“ oder ein „spezieller Feldwert“ sein; (7) ein „numerischer Feldwert“ ist ein numerischer Wert, der in einem Feld übermittelt wird, um die statistischen Informationen über die Beobachtung für dieses Feld zu liefern; (8) ein „vertraulicher Feldwert“ ist ein numerischer Feldwert, der nicht offengelegt werden darf, damit die statistische Vertraulichkeit der Daten gemäß der Offenlegungskontrolle statistischer Daten der Mitgliedstaaten geschützt wird; (9) ein „nicht vertraulicher Feldwert“ ist ein numerischer Feldwert, bei dem es sich um keinen vertraulichen Feldwert handelt; (10) ein „unzuverlässiger Feldwert“ ist ein numerischer Feldwert, der gemäß der Qualitätskontrolle der Mitgliedstaaten unzuverlässig ist; (11) ein „spezieller Feldwert“ ist ein Symbol, das in einem Hyperwürfelfeld anstelle eines numerischen Feldwerts übermittelt wird; (12) eine „Markierung“ ist ein Kode, der einem bestimmten Feldwert hinzugefügt werden kann, um ein besonderes Merkmal dieses Feldwerts zu beschreiben.

Article 3 Programm der statistischen Daten

1 Das Programm der statistischen Daten, die der Kommission (Eurostat) für das Bezugsjahr 2011 zu übermitteln sind, besteht aus den in Anhang I aufgeführten Hyperwürfeln.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln den speziellen Feldwert „entfällt“ nur in folgenden Fällen: (1) ein Feld bezieht sich auf die Kategorie „entfällt“ mindestens einer Untergliederung; (2) ein Feld beschreibt eine Beobachtung, die es in dem Mitgliedstaat nicht gibt.

3 Die Mitgliedstaaten ersetzen jeden vertraulichen Feldwert durch den speziellen Feldwert „nicht verfügbar“.

4 Die Mitgliedstaaten können einen nicht vertraulichen Feldwert durch den speziellen Feldwert „nicht verfügbar“ nur dann ersetzen, wenn der Feldwert sich in einem sekundären Feld befindet.

5 Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats veröffentlicht die Kommission (Eurostat) keinen unzuverlässigen Feldwert, der von diesem Mitgliedstaat übermittelt wurde.

Article 4 Metadaten über die Feldwerte

1 Sofern zutreffend, versehen die Mitgliedstaaten ein Hyperwürfelfeld mit folgenden Markierungen: a) „vertraulich“; b) „unzuverlässig“; c) „nach der ersten Datenübermittlung revidiert“; d) „siehe beigefügte Informationen“.

2 Jedes Feld, dessen vertraulicher Feldwert durch den speziellen Wert „nicht verfügbar“ ersetzt wird, wird mit der Markierung „vertraulich“ gekennzeichnet.

3 Jedes Feld, dessen numerischer Feldwert unzuverlässig ist, wird mit der Markierung „unzuverlässig“ gekennzeichnet, ungeachtet ob der numerische Feldwert oder der spezielle Feldwert „nicht verfügbar“ für dieses Feld übermittelt wird.

4 Für jede Zelle, die mit mindestens einer der Markierungen „unzuverlässig“, „nach der ersten Datenübermittlung revidiert“ oder „siehe beigefügte Informationen“ versehen ist, wird eine Erläuterung beigefügt.

Article 5 Metadaten über die Themen

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) die Metadaten über die Themen gemäß Anhang II vor.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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