Verordnung (EU) Nr. 557/2010 der Kommission vom 24. Juni 2010 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1518/2003, (EG) Nr. 596/2004, (EG) Nr. 633/2004, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 2014/2005, (EG) Nr. 239/2007, (EG) Nr. 1299/2007, (EG) Nr. 543/2008, (EG) Nr. 589/2008, (EG) Nr. 617/2008 und (EG) Nr. 826/2008 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation der Agrarmärkte
Text
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Article 1
„(4 Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .
Article 2
„(3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag die Zahl der nachträglich beantragten Ausfuhrlizenzen oder das Fehlen solcher Anträge in der laufenden Woche mit. Die Mitteilungen enthalten gegebenenfalls die in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Einzelheiten.“
Article 8a
Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .
Article 3
„(3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeden Freitag die Zahl der nachträglich beantragten Ausfuhrlizenzen oder das Fehlen solcher Anträge in der laufenden Woche mit. Die Mitteilungen enthalten gegebenenfalls die in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Einzelheiten.“
Article 8a
Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .
Article 4
„(2 Alle in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Mitteilungen, auch Mitteilungen ohne Angaben, werden von den Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege anhand des ihnen von der Kommission zur Verfügung gestellten Formulars übermittelt. Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2, auch Mitteilungen ohne Angaben, erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .
Article 5
„(2 Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .
Article 6
„(4 Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .
Article 5
1 Die Erzeugermitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar jedes Jahres ein Verzeichnis der anerkannten Erzeugergemeinschaften für Hopfen im jeweiligen Mitgliedstaat. In der Mitteilung ist für jede Gemeinschaft Folgendes anzugeben: a) der Name der Gemeinschaft, b) der Geschäftssitz, c) das Anerkennungsdatum, d) die Zahl der Mitglieder und e) die Fläche, die von den Mitgliedern der Gemeinschaft in dem der Mitteilung vorausgehenden Jahr mit Hopfen bebaut wurde.
2 Die in Absatz 1 genannte Mitteilung erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .
3 Das Verzeichnis der anerkannten Erzeugergemeinschaften mit den Namen und Anschriften der Gemeinschaften wird den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mit geeigneten technischen Mitteln anhand der von der Kommission eingeführten Informationssysteme, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, zur Verfügung gestellt.
Article 8
„(6 Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit geeigneten technischen Mitteln, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, das aktualisierte Verzeichnis der zugelassenen Schlachthöfe gemäß Absatz 1, aus dem Name, Anschrift und Kennnummer jedes Schlachthofs ersichtlich sind.“
Article 20a
Die in Artikel 11 Absätze 4 und 5, Artikel 17 Absatz 5 sowie Artikel 18 Absätze 1 und 2 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .
Article 37 Mitteilungen
1 Auf Aufforderung der Kommission teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit.
2 Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .
Article 9 Kontrollstellen
Die Einhaltung dieser Verordnung wird von den in jedem Mitgliedstaat bestimmten Stellen überwacht.“
Article 11a Umsetzung der Mitteilungsverpflichtung
Die in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 7 dieser Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .
Article 4 Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Olivenöl
1 Für die Anwendung von Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird der durchschnittliche Preis auf den repräsentativen Märkten während eines Zeitraums von mindestens zwei Wochen festgestellt und der Kommission von den Erzeugermitgliedstaaten gemäß Anhang III Teil A der vorliegenden Verordnung mitgeteilt.
2 Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission .
Article 12
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2010.
Relations
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