Verordnung (EU) Nr. 578/2010 der Kommission vom 29. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden
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Article 1
1 Diese Verordnung regelt die Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Sie gilt für die Ausfuhr von Grunderzeugnissen, von Erzeugnissen aus ihrer Verarbeitung oder von Erzeugnissen, die einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gleichgestellt sind, sofern sie in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, aber in Anhang XX, Abschnitte I bis V der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind.
2 Die Ausfuhrerstattung nach Absatz 1 wird nicht für Waren gewährt, die gemäß Artikel 29 des Vertrages in den freien Verkehr gebracht worden sind und wieder ausgeführt werden. Für diese Waren wird keine Erstattung gewährt, wenn sie nach Verarbeitung oder Hinzufügung zu einer anderen Ware ausgeführt werden.
3 Außer für Getreide werden für Erzeugnisse, die zur Herstellung des in alkoholischen Getränken im Sinne von Anhang II, KN-Code 2208 enthaltenen Alkohols verwendet werden, keine Erstattungen gewährt.
Article 2
1 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff a) „Haushaltszeitraum“ den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des darauf folgenden Jahres; b) „Haushaltsjahr“ den Zeitraum vom 16. Oktober eines Jahres bis zum 15. Oktober des darauf folgenden Jahres; c) „Grunderzeugnisse“ die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse; d) „Bestandteile“ die Grunderzeugnisse, die Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. die einer dieser beiden Gruppen gleichgestellten Produkte, die bei der Herstellung der Waren verwendet werden und in Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii, iii, v und vii und Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführt sind; e) „Waren“ Erzeugnisse, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, aber in Anhang XX, Abschnitte I bis V der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind; f) „Übereinkommen“ das bei den multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft; g) „Nahrungsmittelhilfe“ Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens; h) „Rückstände“ die herstellungsbedingt anfallenden Erzeugnis- oder Warenmengen, deren Zusammensetzung sich wesentlich von jener der tatsächlich ausgeführten Waren unterscheidet und die nicht verkaufsfähig sind; i) „Nebenprodukte“ die herstellungsbedingt anfallenden Erzeugnis- oder Warenmengen, deren Zusammensetzung oder Eigenschaften sich von jenen der tatsächlich ausgeführten Waren unterscheiden und die verkaufsfähig sind; j) „Verluste“ die ab dem Stadium der „Verwendung als solche“ der landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Herstellungsprozess anfallenden Erzeugnis- oder Warenmengen, die andere als die tatsächlich ausgeführten Warenmengen sind, keine Rückstände und keine Nebenprodukte darstellen und nicht verkaufsfähig sind.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben h, i und j gelten herstellungsbedingt anfallende Erzeugnis- oder Warenmengen, deren Zusammensetzung sich von jener der tatsächlich ausgeführten Waren unterscheidet, auch dann als nicht verkaufsfähig, wenn sie zu einem Preis gehandelt werden können, der nur die Entsorgungskosten abdeckt. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe j sind die im Herstellungsprozess anfallenden Erzeugnis- oder Warenmengen, die entgeltlich oder unentgeltlich nur als Tierfutter veräußert werden können, Verlusten gleichgestellt.
Article 3
1 Kartoffelstärke des KN-Codes 11081300, direkt aus Kartoffeln hergestellt unter Ausschluss jeglicher Verwendung von Nebenerzeugnissen, ist einem aus der Verarbeitung von Mais hervorgegangenen Erzeugnis gleichgestellt.
2 Molke der KN-Codes 04041048 bis 04041062, nicht eingedickt, ist, auch im gefrorenen Zustand, Molkepulver gleichgestellt, das in Anhang I aufgeführt ist („Produktgruppe 1“).
3 Die folgenden Erzeugnisse sind Milchpulver mit einem Fettgehalt von höchstens 1,5 Gewichtshundertteilen (GHT) gleichgestellt, das in Anhang I aufgeführt ist („Produktgruppe 2“): a) Milch und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031011, 04039051 und 04049021, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, auch im gefrorenen Zustand, mit einem Milchfettgehalt von höchstens 0,1 GHT; b) Milch und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031011, 04039011 und 04049021, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von höchstens 1,5 GHT.
4 Die folgenden Erzeugnisse sind Milchpulver mit einem Fettgehalt von 26 GHT gleichgestellt, das in Anhang I aufgeführt ist („Produktgruppe 3“): a) Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031011, 04031013, 04039051, 04039053, 04049021 und 04049023, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, auch im gefrorenen Zustand, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 0,1 GHT und höchstens 6 GHT; b) Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031011, 04031013, 04031019, 04039013, 04039019, 04049023 und 04049029, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 1,5 GHT und höchstens 45 GHT.
5 Die folgenden Erzeugnisse sind der Produktgruppe 6 gleichgestellt: a) Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031019, 04039059, 04049023 und 04049029, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von über 6 GHT; b) Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031019, 04039019 und 04049029, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 45 GHT; c) Butter und andere Milchfette, mit einem anderen Milchfettgehalt als 82 GHT, aber nicht weniger als 62 GHT, der KN-Codes 040510, 04052090, 04059010, 04059090.
6 Milch, Rahm und Milcherzeugnisse der KN-Codes 04031011 bis 04031019, der KN-Codes 04039051 bis 04039059 und der KN-Codes 04049021 bis 04049029, eingedickt, außer in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, sind hinsichtlich ihres Gehalts an fettfreier Trockenmasse der Produktgruppe 2 gleichgestellt. Hinsichtlich ihres Gehalts an Milchfett sind diese Erzeugnisse der Produktgruppe 6 gleichgestellt. Unterabsatz 1 gilt auch für Käse und Quark/Topfen.
7 Geschälter Reis des KN-Codes 100620 und halbgeschliffener Reis der KN-Codes 10063021 bis 10063048 ist vollständig geschliffenem Reis der KN-Codes 10063061 bis 10063098 gleichgestellt.
8 Erfüllen die folgenden Erzeugnisse die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission für die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr in unverarbeitetem Zustand, sind sie Weißzucker des KN-Codes 17019910 gleichgestellt: a) Rüben- oder Rohrzucker des KN-Codes 17011190 oder des KN-Codes 17011290, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 92 GHT oder mehr entspricht; b) Zucker der KN-Codes 17019100 oder 17019990; c) Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil III Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, ausgenommen Mischungen auf der Grundlage von unter Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallenden Erzeugnissen; d) Erzeugnisse im Sinne von Anhang I Teil III, Buchstaben d und g der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, ausgenommen Mischungen auf der Grundlage von unter Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallenden Erzeugnissen.
Article 4
Die Verordnungen (EG) Nr. 612/2009 und (EG) Nr. 2220/85 gelten zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Verordnung, sofern in Artikel 39 Absatz 4 und Artikel 50 der vorliegenden Verordnung nicht etwas anderes bestimmt wird.
Article 5
1 Die Erstattung, die für die nach Abschnitt 2 festgelegte Menge eines jeden Grunderzeugnisses gewährt wird, das in Form einer Ware derselben Art ausgeführt wird, ergibt sich durch Multiplikation dieser Menge mit dem für das betreffende Grunderzeugnis nach Abschnitt 3 je Gewichtseinheit festgesetzten Erstattungssatz.
2 Wenn verschiedene Erstattungssätze für ein Grunderzeugnis gemäß Artikel 15 Absatz 2 festgesetzt werden, wird für jede Menge des Grunderzeugnisses, für die ein unterschiedlicher Erstattungssatz gilt, die Erstattung gesondert berechnet.
3 Ist eine Ware zur Herstellung einer ausgeführten Ware mit verwendet worden, so ist für die Berechnung der Erstattung, die sich auf jedes der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung oder der einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 3 gleichgestellten Erzeugnisse bezieht, die bei der Herstellung der ausgeführten Ware mit verwendet worden sind, der Satz zugrunde zu legen, der bei der Ausfuhr der erstgenannten Ware in unverarbeitetem Zustand anwendbar ist.
Article 6
Bezüglich der Waren wird, außer bei Hinweis auf Anhang III oder bei Anwendung des Artikels 47 Absatz 2, die bei der Berechnung der Erstattung zu berücksichtigende Menge jedes der Grunderzeugnisse („Referenzmenge“) gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 bestimmt.
Article 7
Bei Verwendung eines Grunderzeugnisses als solchem oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses ist die Referenzmenge gleich der für die Herstellung der ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Menge, wobei die in Anhang VII aufgeführten Umrechnungssätze zu berücksichtigen sind.
Article 8
1 Bei Verwendung eines Erzeugnisses, das unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Anhang I Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Anhang I Teil II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fällt, ist die Referenzmenge gleich der für die Herstellung der ausgeführten Ware tatsächlich verwendeten Menge, umgerechnet auf die Menge des Grunderzeugnisses, wobei die Koeffizienten in Anhang V der vorliegenden Verordnung Anwendung finden, falls eine der folgenden Bedingungen auf das betreffende Erzeugnis zutrifft: a) es wird durch die Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines diesem gleichgestellten Erzeugnisses hergestellt; b) es ist einem Verarbeitungserzeugnis aus einem Grunderzeugnis gleichgestellt; c) es ist durch die Verarbeitung eines einem Verarbeitungserzeugnis aus einem Grunderzeugnis gleichgestellten Erzeugnisses hergestellt.
2 Abweichend von Absatz 1 beträgt die Referenzmenge jedoch bei Getreidealkohol, der in alkoholischen Getränken des KN-Codes 2208 enthalten ist, 3,4 kg Gerste je % Vol Alkohol aus Getreide je hl des ausgeführten alkoholischen Getränks.
Article 9
1 Vorbehaltlich des Artikels 11 ist bei Verwendung eines der folgenden Erzeugnisse die Referenzmenge für jedes der Grunderzeugnisse gleich der Menge, die von den zuständigen Behörden nach Artikel 45 festgelegt wird: a) ein nicht unter Anhang I des Vertrages fallendes Erzeugnis, das durch Verarbeitung eines in den Artikeln 7 oder 8 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisses gewonnen wird; b) ein Erzeugnis, das durch Mischen oder durch die Verarbeitung mehrerer in den Artikeln 7 oder 8 genannter Erzeugnisse, oder der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse gewonnen wird. Die Referenzmenge ist nach Maßgabe der tatsächlich zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendeten Menge des Erzeugnisses zu bestimmen. Für die Berechnung dieser Menge sind gegebenenfalls die in Anhang VII genannten Umrechnungssätze sowie die besonderen in Artikel 8 genannten Berechnungsregeln, Umrechnungssätze oder Koeffizienten anwendbar.
2 Abweichend von Absatz 1 beträgt die Referenzmenge jedoch bei alkoholischen Getränken auf Getreidegrundlage, die in alkoholischen Getränken des KN-Codes 2208 enthalten sind, 3,4 kg Gerste je % Vol Alkohol aus Getreide je hl des ausgeführten alkoholischen Getränks.
Article 10
1 Für die Anwendung der Artikel 6 bis 9 gelten als tatsächlich verwendet die Erzeugnisse in dem Verarbeitungszustand, in welchem sie zur Herstellung der ausgeführten Ware verwendet worden sind.
2 Wenn während eines Arbeitsgangs des Herstellungsverfahrens der Ware ein Grunderzeugnis zu einem weiterverarbeiteten Grunderzeugnis verarbeitet wird, welches in einem späteren Arbeitsgang verwendet wird, gilt lediglich das letztgenannte Grunderzeugnis als tatsächlich verwendet.
3 Die Mengen der tatsächlich verwendeten Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 sind für jede auszuführende Ware zu ermitteln.
4 Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mengen bei regelmäßig erfolgenden Ausfuhren von Waren, die von einem Unternehmen nach genau festgelegten technischen Gegebenheiten hergestellt werden und gleich bleibende Beschaffenheit und Qualität aufweisen, mit Zustimmung der zuständigen Behörden entweder anhand der Herstellungsformel dieser Waren oder aufgrund der durchschnittlichen Mengen der Erzeugnisse festgelegt werden, die im Verlauf einer bestimmten Zeitspanne für die Herstellung einer bestimmten Menge dieser Waren verwendet wurden. Die so bestimmten Mengen werden so lange berücksichtigt, wie sich die Herstellungsbedingungen der Waren nicht ändern. Liegt keine ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Stelle vor, sind die festgelegten Mengen mindestens einmal im Jahr zu bestätigen.
Article 11
1 Bei den Waren des Anhangs III ist die Referenzmenge in kg des Grunderzeugnisses je 100 kg Ware gleich der Menge, die in dem genannten Anhang für jede dieser Waren festgesetzt ist. Jedoch sind bei frischen Teigwaren die Mengen an Grunderzeugnissen im Sinne des Anhangs III auf eine entsprechende Menge an Trockenteigwaren umzurechnen, indem diese Mengen mit dem Prozentsatz der Trockenmasse dieser Teigwaren multipliziert und durch 88 dividiert werden.
2 Sind die in Anhang III aufgelisteten Waren zum Teil aus Erzeugnissen, für welche die Zahlung von Ausfuhrerstattungen unter die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fällt, und zum Teil aus anderen Erzeugnissen hergestellt, so wird die Referenzmenge für die zuerst genannten Erzeugnisse nach den Artikeln 6 bis 10 festgelegt.
Article 12
1 Bei der Ermittlung der tatsächlich verwendeten Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind die Absätze 2 und 3 zu beachten.
2 Die gemäß Artikel 10 verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die Anspruch auf Erstattung besteht, die aber im Laufe des normalen Herstellungsverfahrens verloren gehen, beispielsweise durch Dampf- oder Schwadenbildung oder durch Umwandlung in nichtrückgewinnbaren Staub oder Asche, begründen einen Anspruch auf Erstattung der insgesamt eingesetzten Mengen.
3 Bei Warenmengen, die nicht tatsächlich ausgeführt werden, besteht kein Erstattungsanspruch für die Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Weisen die nicht ausgeführten Waren dieselbe Zusammensetzung auf wie die tatsächlich ausgeführten Waren, so können für die nicht ausgeführten Waren die Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse anteilsmäßig abgezogen werden.
Article 13
1 Abweichend von Artikel 12 Absatz 3 begründen herstellungsbedingte Verluste von 2 GHT oder weniger einen Anspruch auf Erstattung. Dieser Wert von 2 GHT wird ermittelt, indem die Trockenmasse aller tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach Abzug der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Mengen ins Verhältnis zur Trockenmasse der tatsächlich ausgeführten Waren gesetzt wird, oder anhand jeder Methode, die aufgrund der Herstellungsbedingungen der Ware geeigneter ist.
2 Bei herstellungsbedingten Verlusten, die 2 GHT übersteigen, besteht für den diesen Wert übersteigenden Teil des Verlustes kein Erstattungsanspruch für die tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können jedoch entsprechend begründete höhere Verluste anerkennen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Fälle, in denen ihre zuständigen Behörden höhere Verluste anerkannt haben, sowie die entsprechenden Begründungen mit.
3 Bei Rückständen kann für die darauf entfallenden Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse eine Erstattung gewährt werden.
4 Bei Nebenprodukten sind die Mengen der tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu ermitteln, die den ausgeführten Waren beziehungsweise den Nebenprodukten zuzuordnen sind.
Article 14
1 Der Erstattungssatz für die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Grunderzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ausgeführt werden, wird von der Kommission per 100 kg des Grunderzeugnisses für einen Zeitraum festgesetzt, der dem Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die gleichen Erzeugnisse entspricht, die in unverarbeitetem Zustand ausgeführt werden.
2 Abweichend von Absatz 1 kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 ein anderer Zeitplan für die Festlegung der Erstattung bestimmt werden.
Article 15
1 Bei der Festsetzung des Erstattungssatzes durch die Kommission wird insbesondere Folgendes berücksichtigt: a) die durchschnittlichen Kosten der Versorgung der Verarbeitungsindustrien mit Grunderzeugnissen auf dem Unionsmarkt sowie die Weltmarktpreise; b) die Höhe der Erstattungen bei Ausfuhr der unter Anhang I des Vertrages fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren Herstellungsbedingungen vergleichbar sind; c) die Notwendigkeit, Industrien, die Unionserzeugnisse verwenden, und solchen, die Erzeugnisse aus dritten Ländern im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs verwenden, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten; d) die voraussichtliche Entwicklung der Haushaltsausgaben und die Entwicklung der Marktpreise für Grunderzeugnisse in der Union und auf dem Weltmarkt, e) die Beachtung der in Anwendung von Artikel 218 des Vertrages geschlossenen Abkommen.
2 Bei der Festsetzung der Erstattungssätze werden gegebenenfalls die Beihilfen oder sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung berücksichtigt, die in Bezug auf die Grunderzeugnisse oder die ihnen gleichgestellten Erzeugnisse aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in allen Mitgliedstaaten angewandt werden.
3 Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Waren aus nicht unter Anhang I fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen gezahlt werden, dürfen diejenigen Erstattungsbeträge nicht übersteigen, die bei der Ausfuhr unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse gezahlt werden.
Article 16
1 Für Kartoffelstärke des KN-Codes 11081300 wird ein eigener Erstattungssatz, ausgedrückt in Maisäquivalent, gemäß dem Verfahren nach Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und unter Anwendung der in Artikel 15 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien festgesetzt. Die Mengen an Kartoffelstärke werden gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung in äquivalente Maismengen umgerechnet.
2 Für Mischungen von D-Glucitol (Sorbit) der KN-Codes 290544 und 382460 gilt Folgendes: Macht der Wirtschaftsbeteiligte in der Erklärung gemäß Artikel 45 nicht die Angaben gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe d oder legt der Wirtschaftsbeteiligte keine ausreichenden Unterlagen zur Begründung seiner Erklärung vor, so gilt für diese Mischungen derjenige Erstattungssatz, der auf das betreffende Grunderzeugnis anwendbar ist, für das der niedrigste Erstattungssatz gilt.
Article 17
1 Die Erstattung für Stärke der KN-Codes 11081100 bis 11081990 oder für unter Anhang I, Teil I Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fallende Erzeugnisse, die durch Verarbeitung dieser Stärken entstanden sind, erfolgt nur auf Vorlage einer Erklärung des Lieferanten dieser Erzeugnisse, in der bestätigt wird, dass diese direkt auf der Grundlage von Getreide, Kartoffeln oder Reis hergestellt wurden, unter Ausschluss jeglicher Verwendung von Nebenerzeugnissen, die bei der Herstellung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Waren entstanden sind.
2 Die Erklärung nach Absatz 1 ist bis auf Widerruf, für jegliche Lieferung, die von ein und demselben Erzeuger stammt, gültig. Sie wird entsprechend den Bestimmungen des Artikels 45 überprüft.
Article 18
1 Beträgt die Trockenmasse von Kartoffelstärke, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Maisstärke gleichgestellt ist, mindestens 80 GHT, gilt der Erstattungssatz nach Artikel 14. Beträgt die Trockenmasse weniger als 80 GHT, entspricht der anzuwendende Satz dem Erstattungssatz nach Artikel 14, multipliziert mit dem tatsächlichen Prozentsatz der Trockenmasse und dividiert durch 80. Für alle sonstigen Stärken gilt der Erstattungssatz nach Artikel 14, wenn die Trockenmasse mindestens 87 GHT beträgt. Beträgt die Trockenmasse weniger als 87 GHT, entspricht der anzuwendende Satz dem Erstattungssatz nach Artikel 14, multipliziert mit dem tatsächlichen Prozentsatz der Trockenmasse und dividiert durch 87.
2 Beträgt die Trockenmasse von Glucose- oder Maltodextrinsirup der KN-Codes 17023090, 17024090, 17029050 oder 21069055 mindestens 78 GHT, gilt der Erstattungssatz nach Artikel 14. Beträgt die Trockenmasse weniger als 78 GHT, entspricht der anzuwendende Satz dem Erstattungssatz nach Artikel 14, multipliziert mit dem tatsächlichen Prozentsatz der Trockenmasse und dividiert durch 78.
3 Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Trockenmasse der Stärke nach dem in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 687/2008 der Kommission festgelegten Verfahren bestimmt; die Trockenmasse der Glucose- und Maltodextrinsirupe wird nach der Methode 2 im Anhang II der Richtlinie 79/796/EWG der Kommission bestimmt oder durch eine andere geeignete Analysemethode, die mindestens dieselbe Genauigkeit gewährleistet.
4 In der Erklärung gemäß Artikel 45 muss der Antragsteller die Trockenmasse der verarbeiteten Stärke bzw. des verarbeiteten Glucose- oder Maltodextrinsirups angeben.
Article 19
1 Die Erstattungen für die Ausfuhr von Casein des KN-Codes 350110, von Caseinaten des KN-Codes 35019090 sowie für in unverändertem Zustand ausgeführtes Eieralbumin der KN-Codes 35021190 und 35021990 können entsprechend dem Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden, wenn folgende Umstände dies erforderlich machen: a) die Lage im internationalen Handel mit diesen Waren; b) spezifische Erfordernisse einiger Märkte; c) internationale Handelsabkommen.
2 Die Erstattung für Waren der KN-Codes 19021100, 190219 und 19024010 kann je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden.
3 Die Erstattung kann unterschiedlich festgesetzt werden, je nachdem, ob der Erstattungssatz gemäß Artikel 26 im Voraus festgesetzt wurde oder nicht.
Article 20
1 Angewendet wird der am Tag der Ausfuhr der Waren geltende Erstattungssatz, außer in folgenden Fällen: a) wenn gemäß Artikel 26 ein Antrag auf Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes gestellt wurde; b) wenn ein Antrag gemäß Artikel 37 Absatz 2 gestellt und der Erstattungssatz am Tag der Beantragung der Erstattungsbescheinigung im Voraus festgesetzt wurde.
2 Bei Anwendung der Vorausfestsetzungsregelung wird der am Tag der Stellung des Antrages auf Vorausfestsetzung geltende Erstattungssatz auf Ausfuhren angewandt, die nach diesem Datum während der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung gemäß Artikel 35 Absatz 2 getätigt werden. Für Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis wird der Erstattungssatz nach denselben Vorschriften angepasst, die für die Vorausfestsetzung der Erstattung für die in unverarbeitetem Zustand ausgeführten Grunderzeugnisse gelten, jedoch unter Anwendung der in Anhang V festgesetzten Umrechnungskoeffizienten.
3 Teilbescheinigungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 unterliegen nicht einer Vorausfestsetzung unabhängig von der Erstattungsbescheinigung, deren Teil sie sind.
Article 21
1 Die Mitgliedstaaten stellen jedem Antragsteller — unabhängig von seinem Niederlassungsort in der Union — Erstattungsbescheinigungen aus, die in der gesamten Union gültig sind. Die Erstattungsbescheinigungen stellen vorbehaltlich der Einhaltung der in Kapitel V aufgeführten Bedingungen eine Sicherheit für die Zahlung der Ausfuhrerstattung dar. Sie können eine Vorausfestsetzung der Erstattungssätze beinhalten. Die Erstattungsbescheinigungen sind nur innerhalb eines einzigen Haushaltszeitraums gültig.
2 Eine Erstattung für Ausfuhren von Grunderzeugnissen in Form von Waren des Anhangs II der vorliegenden Verordnung oder für Getreide zur Herstellung alkoholischer Getränke, das gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1670/2006 unter Zollkontrolle gestellt ist, wird nur nach Vorlage einer gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Erstattungsbescheinigung gewährt. Das Getreide im Sinne von Unterabsatz 1 gilt als ausgeführt. Unterabsatz 1 gilt nicht für Lieferungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich, Artikel 33 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1, und Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 und für Ausfuhren im Sinne von Kapitel IV der vorliegenden Verordnung.
3 Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung im Rahmen der Vorausfestsetzungsregelung gemäß Artikel 20 Absatz 2 ist die Vorlage einer Vorausfestsetzungsbescheinigung.
Article 22
1 Für die in der vorliegenden Verordnung genannten Erstattungsbescheinigungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 376/2008.
2 Die in der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 aufgeführten Bestimmungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den für Mengen ausgestellten Erstattungsbescheinigungen gelten unter Berücksichtigung des Anhangs VI dervorliegenden Verordnung entsprechend für die Rechte und Pflichten aus den gemäß der vorliegenden Verordnung für Euro-Beträge ausgestellten Erstattungsbescheinigungen.
3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gelten Artikel 7 Absätze 2 und 4, die Artikel 8, 11 und 13, Artikel 17 Absatz 1, die Artikel 20, 23, 31, 32 und 34, Artikel 35 Absatz 6 sowie die Artikel 41, 45, 46 und 48 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 nicht für die in der vorliegenden Verordnung genannten Erstattungsbescheinigungen.
4 Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 können die bis zum 30. September geltenden Erstattungsbescheinigungen nicht verlängert werden. In diesen Fällen ist die Erstattungsbescheinigung für die aufgrund höherer Gewalt nicht beantragten Beträge aufzuheben und die hinterlegte Sicherheit freizugeben.
Article 23
1 Anträge auf Erstattungsbescheinigungen, mit Ausnahme von Erstattungsbescheinigungen in Bezug auf Maßnahmen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 36, sind nur gültig, sofern eine Sicherheit in Höhe von 10 % des beantragten Betrags gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gestellt wurde.
2 Die Sicherheit wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 40 der vorliegenden Verordnung freigegeben.
Article 24
1 Der Erstattungsbescheinigungsantrag und die Erstattungsbescheinigung selbst werden nach dem Formblatt „Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 erstellt, der Betrag ist in Euro anzugeben. Diese Unterlagen sind gemäß den Anweisungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung auszufüllen.
2 Plant der Antragsteller keine Ausfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat, in dem die Erstattungsbescheinigung beantragt wird, kann die zuständige Stelle die betreffende Erstattungsbescheinigung insbesondere in Form eines elektronischen Datenblatts aufbewahren. In diesem Fall unterrichtet die zuständige Behörde den Antragsteller darüber, dass seine Erstattungsbescheinigung registriert wurde und übermittelt ihm die auf dem Inhaberexemplar der Erstattungsbescheinigung, nachstehend Exemplar Nr. 1 genannt, enthaltenen Angaben. Das Erstattungsbescheinigungsexemplar der ausstellenden Behörde, nachstehend Exemplar Nr. 2 genannt, wird nicht ausgestellt. Die zuständige Behörde registriert sämtliche Angaben der Erstattungsbescheinigungen gemäß Anhang VI Abschnitte III und IV sowie die Abschreibungen der Erstattungsbescheinigung.
Article 25
1 Die Pflichten aus den Bescheinigungen sind nicht übertragbar. Die Rechte aus den Bescheinigungen können während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen vom Bescheinigungsinhaber übertragen werden, wenn diese Übertragung nur zugunsten eines einzigen Übernehmers je Bescheinigung und Teilbescheinigung erfolgt. Nur die noch nicht auf der Bescheinigung oder Teilbescheinigung abgeschriebenen Beträge können übertragen werden.
2 Der Übernehmer darf sein Recht nicht weiterübertragen, sondern nur an den Bescheinigungsinhaber rückübertragen. Die Rückübertragung bezieht sich auf die in der Bescheinigung oder Teilbescheinigung noch nicht abgeschriebene Menge. In diesem Fall trägt die ausstellende Behörde in Feld 6 der Bescheinigung einen der in Anhang VIII aufgeführten Vermerke ein.
3 Bei Beantragung der Übertragung durch den Inhaber oder bei der Rückübertragung durch den Übernehmer trägt die ausstellende Behörde oder die bzw. eine der Stellen, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bezeichnet wurden, in der Bescheinigung oder gegebenenfalls in der Teilbescheinigung Folgendes ein: a) Name und Anschrift des Übernehmers gemäß Absatz 1 oder den in Absatz 2 genannten Vermerk; b) das Datum der Übertragung bzw. Rückübertragung an den Inhaber, bestätigt durch den Dienststempel der betreffenden Behörde bzw. Stelle.
4 Die Übertragung bzw. Rückübertragung wird vom Zeitpunkt der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Eintragung an wirksam.
Article 26
1 Die Anträge auf Vorausfestsetzung der Erstattungssätze gelten für sämtliche geltenden Erstattungssätze.
2 Der Vorausfestsetzungsantrag kann entweder bei der Beantragung der Erstattungsbescheinigung oder zu einem beliebigen Zeitpunkt ab dem Tag der Zuteilung der Erstattungsbescheinigung gestellt werden.
3 Die Vorausfestsetzungsanträge sind gemäß Anhang VI Abschnitt II zu stellen, wobei das Formblatt gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 zu verwenden ist. Die Vorausfestsetzung gilt nicht für Ausfuhren, die vor dem Tag der Antragstellung getätigt wurden.
4 An einem Donnerstag gestellte Anträge auf Vorausfestsetzung gelten als am folgenden Werktag vorgelegt.
Article 27
1 Der Inhaber einer Erstattungsbescheinigung kann eine Teilbescheinigung beantragen, die auf dem Formblatt gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ausgestellt wird. Der Antrag muss die in Anhang VI Abschnitt II Punkt 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben enthalten. Der Betrag des Antrags auf Erteilung einer Teilbescheinigung wird auf den Betrag der ursprünglichen Erstattungsbescheinigung angerechnet.
2 Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 können aufgrund von registrierten Bescheinigungen, die in einem einzigen Mitgliedstaat gelten, Teilbescheinigungen ausgestellt werden, die in der gesamten Union gelten.
Article 28
1 Jeder Wirtschaftsteilnehmer muss einen spezifischen Antrag auf Zahlung der Erstattung im Sinne von Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 stellen. Dieser Antrag ist der für die Zahlung zuständigen Behörde zusammen mit den entsprechenden Erstattungsbescheinigungen vorzulegen, sofern diese nicht im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung registriert wurden bzw. sofern es sich nicht um Ausfuhren handelt, für die keine Erstattungsbescheinigungen ausgestellt werden. Der spezifische Antrag kann von der zuständigen Behörde nicht als Unterlage für die Zahlung gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 betrachtet werden. Die zuständige Behörde kann den spezifischen Antrag dagegen als Ausfuhranmeldung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 betrachten. In diesem Fall gilt als Datum des Eingangs des spezifischen Antrags bei der für die Zahlung zuständigen Behörde gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels das Datum, an dem bei dieser Behörde die Zollanmeldung eingeht. Anderenfalls sind auf dem spezifischen Antrag Angaben zur Ausfuhranmeldung, darunter die Referenznummer, zu machen.
2 Die für die Zahlung zuständige Behörde setzt den beantragten Betrag auf der Grundlage der Angaben in dem spezifischen Antrag fest und berücksichtigt dabei ausschließlich die Menge und die Art des/der ausgeführten Grunderzeugnisse(s) sowie den/die geltenden Erstattungssatz/sätze. Diese Angaben müssen aus der Ausfuhranmeldung eindeutig hervorgehen. Die für die Zahlung zuständige Behörde schreibt diesen Betrag innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Eingangs des spezifischen Antrags von der Erstattungsbescheinigung ab. Die Abschreibung der Bescheinigungen erfolgt auf der Rückseite des Exemplars Nr. 1. In den Feldern 28, 29 und 30, ist statt der Menge der Betrag in Euro anzugeben. Unterabsatz 3 gilt entsprechend für Bescheinigungen, die in elektronischer Form aufbewahrt werden.
3 Ist die Erstattungsbescheinigung nicht registriert im Sinne von Artikel 24 Absatz 2, wird nach Abschreibung das Exemplar Nr. 1 dem Inhaber zurückgegeben oder auf Antrag des Beteiligten von der zahlenden Stelle aufbewahrt.
4 Die einbehaltene Sicherheit für den Betrag, auf den die abgeschriebene Erstattungsbescheinigung für getätigte Ausfuhren ausgestellt ist, kann gemäß Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 freigegeben oder als Sicherheit für die Erstattungsvorauszahlung übertragen werden.
Article 29
1 Die für ein und denselben Haushaltszeitraum ausgestellten Erstattungsbescheinigungen können getrennt voneinander in sechs Abschnitten beantragt werden. Die Anträge auf eine Bescheinigung können spätestens zu folgenden Zeitpunkten gestellt werden: a) am 7. September für Bescheinigungen, die ab 1. Oktober zu verwenden sind; b) am 7. November für Bescheinigungen, die ab 1. Dezember zu verwenden sind; c) am 7. Januar für Bescheinigungen, die ab 1. Februar zu verwenden sind; d) am 7. März für Bescheinigungen, die ab 1. April zu verwenden sind; e) am 7. Mai für Bescheinigungen, die ab 1. Juni zu verwenden sind; f) am 7. Juli für Bescheinigungen, die ab 1. August zu verwenden sind.
2 Erstattungsbescheinigungen können nur für den Zeitabschnitt beantragt werden, der dem ersten auf das Antragsdatum folgenden, in Absatz 1 genannten Schlusstermin entspricht.
Article 30
Die Mitgliedstaaten machen der Kommission innerhalb der folgenden Fristen Mitteilung über Anträge auf Bescheinigungen: a) 14. September für Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a; b) 14. November für Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b; c) 14. Januar für Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c; d) 14. März für Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d; e) 14. Mai für Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e; f) 14. Juli für Bescheinigungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f.
Article 31
1 Der Gesamtbetrag, für den innerhalb eines Haushaltszeitraums Erstattungsbescheinigungen ausgestellt werden können, wird gemäß Absatz 2 festgesetzt.
2 Vom Höchstbetrag der Erstattungen, der gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens festgesetzt wird, werden folgende Elemente abgezogen: a) der den Höchstbetrag übersteigende Betrag, der im Laufe des vorangegangenen Haushaltsjahres zu Unrecht genehmigt wurde; b) der für die Deckung der Ausfuhren gemäß Kapitel IV der vorliegenden Verordnung zurückgestellte Betrag; c) die Beträge, für die Erstattungsbescheinigungen mit Gültigkeit im berücksichtigten Haushaltsjahr ausgestellt wurden.
3 Zu dem sich gemäß Absatz 2 ergebenden Betrag wird der Betrag hinzugerechnet, für den Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 41 zurückgegeben wurden.
4 Alle für die Deckung der Ausfuhren gemäß Kapitel IV zurückgestellten Beträge, die nicht ausgeschöpft wurden, sind zu dem gemäß Absatz 2 berechneten Betrag hinzuzurechnen.
5 Besteht Unsicherheit hinsichtlich eines der in Absatz 2 genannten Beträge, so ist dies bei der Festsetzung des endgültigen Betrags zu berücksichtigen.
Article 32
Der Gesamtbetrag, für den innerhalb eines Haushaltszeitraumes Erstattungsbescheinigungen für jeden der in Artikel 29 genannten Zeitabschnitte ausgestellt werden können, beläuft sich auf: a) 30 % des gemäß Artikel 31 berechneten Betrags, der am 14. September für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a festgesetzt wird; b) 27 % des gemäß Artikel 31 berechneten Betrags, der am 14. November für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b festgesetzt wird; c) 32 % des gemäß Artikel 31 berechneten Betrags, der am 14. Januar für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzt wird; d) 44 % des gemäß Artikel 31 berechneten Betrags, der am 14. März für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d festgesetzt wird; e) 67 % des gemäß Artikel 31 berechneten Betrags, der am 14. Mai für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe e festgesetzt wird; f) 100 % des gemäß Artikel 31 berechneten Betrags, der am 14. Juli für den Zeitabschnitt gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f festgesetzt wird.
Article 33
1 Überschreitet die Gesamtsumme der für einen der betreffenden Zeiträume gestellten Anträge den Höchstbetrag gemäß Artikel 31 Absatz 2, so legt die Kommission einen Verringerungskoeffizienten fest, der auf alle Anträge, die vor den in Artikel 29 vorgesehenen Zeitpunkten gestellt wurden, so Anwendung findet, dass der Höchstbetrag gemäß Artikel 31 beachtet wird. Die Kommission veröffentlicht den Koeffizienten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach den in Artikel 30 genannten Zeitpunkten im Amtsblatt der Europäischen Union.
2 Bei Festsetzung eines Verringerungskoeffizienten durch die Kommission werden die Erstattungsbescheinigungen in Höhe des beantragten Betrags ausgestellt, multipliziert mit dem Faktor 1 abzüglich des gemäß Absatz 1 dieses Artikels bzw. Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a festgesetzten Verringerungskoeffizienten. Für den in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f genannten Zeitabschnitt können Antragsteller ihren Antrag jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Koeffizienten im Amtsblatt der Europäischen Union zurückziehen.
3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August die Höhe der Beträge mit, für die Antragsteller ihre Erstattungsbescheinigungsanträge gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 zurückgezogen haben.
Article 34
1 Ist nach dem Schlusstermin für die Einreichung von Anträgen auf Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen für einen der in Artikel 29 Absatz 1 genannten Zeitabschnitte kein Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 33 Absatz 1 veröffentlicht worden, so können Anträge auf Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen im Rahmen der gegebenenfalls für diesen Zeitabschnitt noch verfügbaren Beträge, für die noch keine Erstattungsanträge gestellt wurden, eingereicht werden. Der Antrag ist im Zeitraum vor dem jeweils nächsten Schlusstermin gemäß Artikel 29 Absatz 1 einzureichen.
2 Die während der Woche gestellten Anträge werden der Kommission von den Mitgliedstaaten am darauf folgenden Montag mitgeteilt. Sofern die Kommission keine Maßnahmen ergreift, können die Erstattungsbescheinigungen ab dem auf die Mitteilung folgenden Mittwoch ausgestellt werden.
3 Überschreitet die Gesamtsumme der in einer bestimmten Antragswoche eingegangenen Anträge den noch verfügbaren Betrag gemäß Absatz 1, so trifft die Kommission eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: a) Festlegung eines Verringerungskoeffizienten, der auf die in der betreffenden Antragswoche eingereichten Anträge auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung, die der Kommission mitgeteilt und für die noch keine Erstattungsbescheinigungen ausgestellt wurden, anwendbar ist; b) Anweisung an die Mitgliedstaaten, Anträge abzulehnen, die in der betreffenden Antragswoche eingereicht und der Kommission noch nicht mitgeteilt wurden; c) Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Erstattungsbescheinigungen.
4 Alle gemäß Absatz 3 angenommenen Verordnungen werden innerhalb von drei Tagen nach der Mitteilung des Antrags gemäß Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 35
1 Die Erstattungsbescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008.
2 Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 gelten Erstattungsbescheinigungen bis zum letzten Tag des fünften Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt, oder bis zum letzten Tag des Haushaltszeitraums, falls dieser Zeitpunkt früher eintritt. Die in Artikel 36 genannten Erstattungsbescheinigungen gelten bis zum letzten Tag des fünften Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt.
3 Gemäß Artikel 26 im Voraus festgesetzte Erstattungssätze gelten bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung.
Article 36
Die Verordnung (EG) Nr. 2298/2001 der Kommission findet Anwendung auf Erstattungsbescheinigungsanträge und Erstattungsbescheinigungen, die für die Ausfuhr von Waren im Rahmen von Maßnahmen der internationalen Nahrungsmittelhilfe im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 des Übereinkommens ausgestellt werden.
Article 37
1 Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 gelten die Absätze 2 bis 11 des vorliegenden Artikels.
2 Ab dem 1. Oktober eines jeden Haushaltszeitraums können Anträge auf Erstattungsbescheinigungen im Zusammenhang mit einer Ausschreibung in einem einführenden Drittland, bei denen die Ausfuhrerstattung am Tag der Antragstellung im Voraus festgesetzt wird, gemäß diesem Artikel außerhalb der in den Artikeln 29 und 34 genannten Zeiträume gestellt werden, wenn die Gesamtsumme der einer gegebenen Ausschreibung entsprechenden Beträge, für die ein oder mehrere Ausführer eine oder mehrere Erstattungsbescheinigungen beantragt haben, die aber noch nicht erteilt worden sind, 2 Mio. EUR nicht übersteigt. Dieser Betrag kann jedoch auf 4 Mio. EUR angehoben werden, wenn keiner der seit Beginn des Haushaltszeitraums veröffentlichten Verringerungskoeffizienten gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 34 Absatz 3 über 50 % liegt.
3 Der Betrag, für den die Bescheinigung(en) beantragt wird/werden, darf die in der Ausschreibung angegebene Menge, multipliziert mit dem entsprechenden, am Tag der Antragstellung im Voraus festgesetzten Erstattungssatz bzw. den Erstattungssätzen, nicht überschreiten. Dabei bleiben die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Toleranzen oder Optionen unberücksichtigt.
4 Zusätzlich zu den in Artikel 47 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannten Angaben teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich die Beträge, das Datum und die Uhrzeit jedes Antrags mit.
5 Wenn die gemäß Absatz 4 mitgeteilten Beträge zuzüglich der Beträge, für die im Rahmen derselben Ausschreibung bereits eine oder mehrere Bescheinigungen beantragt wurden, den in Absatz 2 genannten Höchstbetrag übersteigen, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 4 genannten zusätzlichen Mitteilung mit, dass dem Wirtschaftsteilnehmer keine Erstattungsbescheinigung ausgestellt wird.
6 Die Kommission kann die Anwendung von Absatz 2 aussetzen, wenn die Gesamtsumme der Beträge der Erstattungsbescheinigungen, die gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ausgestellt werden können, 4 Mio. EUR in einem Haushaltsjahr übersteigt. Entscheidungen über eine Aussetzung werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
7 Abweichend von Artikel 35 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung gelten die gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ausgestellten Erstattungsbescheinigungen ab dem Tag ihrer Ausstellung im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008. Die Erstattungsbescheinigungen sind bis zum Ende des achten auf ihre Ausstellung folgenden Monats gültig bzw. bis zum 30. September, falls dieses Datum früher eintritt. Die im Voraus festgesetzten Sätze gelten bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.
8 Hat die zuständige Stelle den Nachweis gemäß Artikel 47 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 erhalten, dass die ausschreibende Stelle aus Gründen, die dem Zuschlagsempfänger nicht anzulasten sind und die nicht als Fall höherer Gewalt gelten, vom Vertrag zurückgetreten ist, so gibt sie die Sicherheit frei, wenn die im Voraus festgesetzte Erstattung für das Grunderzeugnis, dessen Erstattungsbetrag im Vergleich mit den übrigen verwendeten Grunderzeugnissen am höchsten ist, höher als die oder gleich der Erstattung ist, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gilt.
9 Hat die zuständige Stelle den Nachweis gemäß Artikel 47 Absatz 9 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 erhalten, dass die ausschreibende Stelle dem Zuschlagsempfänger aus Gründen, die ihm nicht anzulasten sind und die nicht als Fall höherer Gewalt gelten, Vertragsänderungen auferlegt hat, so kann sie die Gültigkeit der Bescheinigung und der Vorausfestsetzung bis zum 30. September verlängern.
10 Erbringt der Zuschlagsempfänger den Nachweis gemäß Artikel 47 Absatz 9 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 376/2008, dass die Ausschreibung oder der auf ihrer Grundlage geschlossene Vertrag eine Toleranz oder Option von mehr als 5 % vorsieht und dass diese Klausel von der ausschreibenden Stelle angewandt wird, so gilt die Verpflichtung zur Ausfuhr als erfüllt, wenn die ausgeführte Menge um höchstens 10 % geringer ist als die Menge, die dem Betrag entspricht, für den die Bescheinigung erteilt worden ist. Unterabsatz 1 ist anwendbar, sofern die im Voraus festgesetzte Erstattung für das Grunderzeugnis, dessen Erstattungsbetrag im Vergleich mit den übrigen verwendeten Grunderzeugnissen am höchsten ist, höher als die oder gleich der Erstattung ist, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gilt. In diesem Fall wird der in Artikel 40 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung genannte Satz von 95 % durch 90 % ersetzt.
11 Für die Zwecke der Absätze 1 bis 10 des vorliegenden Artikels beträgt die in Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 genannte Frist von 21 Tagen 44 Tage.
Article 38
1 Die Ausstellung einer Erstattungsbescheinigung verpflichtet ihren Inhaber dazu, für Ausfuhren, die während der Geltungsdauer der Erstattungsbescheinigung getätigt werden, Ausfuhrerstattungen in der Höhe, auf die die Erstattungsbescheinigung ausgestellt ist, zu beantragen. Die Einhaltung der Verpflichtung im Sinne von Unterabsatz 1 wird durch die Sicherheit gemäß Artikel 23 gewährleistet.
2 Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannten Verpflichtungen gelten als Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.
Article 39
1 Die Hauptpflicht gilt als erfüllt, wenn der Ausführer den spezifischen Antrag für Ausfuhren während der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 sowie von Anhang VI Abschnitt V vorgelegt hat.
2 Ist der spezifische Antrag nicht identisch mit der Ausfuhranmeldung, so ist er, außer in Fällen höherer Gewalt, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der Erstattungsbescheinigung, deren Nummer in dem spezifischen Antrag eingetragen ist, zu stellen. Wird die Frist von drei Monaten gemäß Unterabsatz 1 nicht eingehalten, so kann die Hauptpflicht nicht als erfüllt gelten.
3 Als Nachweis für die Erfüllung der Hauptpflicht gilt die Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Erstattungsbescheinigung mit den entsprechenden Abschreibungen gemäß Artikel 28 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle. Dieser Nachweis ist bis zum Ende des zwölften Monats nach dem Monat zu erbringen, in dem die Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung endet. Unterabsatz 1 gilt sinngemäß für Erstattungsbescheinigungen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 eingetragen sind.
4 Abweichend von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 wird die in Artikel 23 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Sicherheit proportional zu dem Betrag einbehalten, für den der erforderliche Nachweis nicht innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Fristen erbracht wurde.
Article 40
1 Bei Anwendung des in Artikel 33 Absatz 2 oder Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe a genannten Verringerungskoeffizienten wird die Sicherheit umgehend bis zur Höhe des betreffenden Betrags, multipliziert mit dem Verringerungskoeffizienten, freigegeben.
2 Die Sicherheit wird zu 80 % freigegeben, wenn der Antragsteller seinen Antrag in Anwendung von Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2 zurückzieht.
3 Die Sicherheit wird vollständig freigegeben, wenn der Inhaber der Erstattungsbescheinigung Erstattungen bis zur Höhe von 95 % des Betrags beantragt hat, für den die Erstattungsbescheinigung ausgestellt wurde.
4 Die Mitgliedstaaten können auf Antrag des Bescheinigungsinhabers die Sicherheit für die Beträge freigeben, für die die Bedingungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 3 erfüllt sind, sofern nachgewiesen wurde, dass ein Betrag in Höhe von 5 % des in der Bescheinigung angegebenen Betrags beantragt worden ist.
5 Wurde die Erstattungsbescheinigung nicht bis zu 95 % des Betrags, für den sie ausgestellt wurde, ausgeschöpft, so verfällt die Sicherheit bis zur Höhe von 10 % der Differenz zwischen 95 % des Betrags, für den die Erstattungsbescheinigung ausgestellt wurde, und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag.
6 Beläuft sich der Betrag, für den die Bedingungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 3 erfüllt wurden, auf weniger als 5 % des auf der Bescheinigung angegebenen Betrags, verfällt die gesamte Sicherheit.
7 Beläuft sich der Gesamtbetrag der für verfallen zu erklärenden Sicherheit für eine Bescheinigung auf 100 EUR oder weniger, so gibt der Mitgliedstaat die ganze Sicherheit frei.
Article 41
1 Wird die Bescheinigung oder eine Teilbescheinigung der erteilenden Stelle innerhalb der ersten zwei Drittel ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben, so wird der einzubehaltende Betrag der Sicherheit um 40 % verringert, wobei ein angebrochener Tag als ganzer Tag gilt.
2 Wird die Bescheinigung oder eine Teilbescheinigung der erteilenden Stelle im letzten Drittel ihrer Gültigkeit oder im Monat nach dem letzten Gültigkeitstag zurückgegeben, so wird der einzubehaltende Betrag der Sicherheit um 25 % verringert.
3 Absatz 1 und 2 gilt nur für Bescheinigungen und Teilbescheinigungen, die der erteilenden Stelle spätestens bis zum 31. August des Haushaltsjahres, für das sie erteilt wurden, zurückgegeben werden.
Article 42
1 Für Ausfuhren, für die die Anträge, die der Wirtschaftsbeteiligte im Laufe des berücksichtigten Haushaltsjahres gestellt hat, nicht zu Zahlungen von insgesamt mehr als 100000 EUR führen, sind keine Bescheinigungen erforderlich.
2 Für Lieferungen gemäß Artikel 4 Absatz 1, Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich sowie gemäß den Artikeln 33 Absatz 1, 37 Absatz 1, 41 Absatz 1 und 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 sind keine Bescheinigungen erforderlich.
3 Absätze 1 und 2 gelten auch für Ausfuhren eines Wirtschaftsbeteiligten, der im Laufe des berücksichtigten Haushaltszeitraums über eine Erstattungsbescheinigung verfügte oder am Tag der Ausfuhr im Besitz einer Erstattungsbescheinigung ist.
4 Absätze 1, 2 und 3 gelten nur in dem Mitgliedstaat, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist.
Article 43
1 Für jeden Haushaltszeitraum können für Ausfuhren im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 im Rahmen einer globalen Reserve von 40 Mio. EUR für jedes Haushaltsjahr Erstattungszahlungen erfolgen.
2 Erstattungen für Ausfuhren im Rahmen der internationalen Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens sowie für Lieferungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich sowie gemäß den Artikeln 33 Absatz 1, 37 Absatz 1, 41 Absatz 1 und 43 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 werden bei der Festlegung der Ausgaben im Rahmen der Reserve gemäß Absatz 1 nicht berücksichtigt.
Article 44
1 Erreicht die Summe der gemäß Artikel 53 von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Beträge 30 Mio. EUR, so kann die Kommission unter Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Union die Anwendung des Artikels 43 Absatz 1 auf Ausfuhren, für die keine Erstattungsbescheinigung vorliegt, für höchstens 20 Arbeitstage aussetzen.
2 Unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen kann die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 die Anwendung des Artikels 43 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung auf Ausfuhren, für die keine Erstattungsbescheinigung vorliegt, für einen Zeitraum von mehr als 20 Arbeitstagen aussetzen.
Article 45
1 Der Antragsteller gibt bei der Ausfuhr der Waren entweder die Mengen der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung bzw. der einer dieser beiden Gruppen nach Artikel 3 gleichgestellten Erzeugnisse, die zur Herstellung der Waren im Sinne von Artikel 10 tatsächlich verwendet wurden und für die die Gewährung einer Erstattung beantragt werden soll, an oder weist auf diese Zusammensetzung hin, wenn sie gemäß Artikel 10 Absatz 4 festgelegt wurde.
2 Bei Verwendung einer Ware zur Herstellung einer zur Ausfuhr bestimmten Ware muss die Erklärung des Antragstellers die Angabe der tatsächlich zur Herstellung dieser Ware verwendeten Menge der Ware, der Art und Menge jedes Grunderzeugnisses, jedes Erzeugnisses aus seiner Verarbeitung sowie jedes diesen beiden Gruppen nach Artikel 3 gleichgestellten Erzeugnisses enthalten. Der Antragsteller erteilt den zuständigen Behörden zur Begründung seiner Angaben alle Auskünfte und legt alle Unterlagen vor, die den Behörden zweckdienlich erscheinen. Die betreffenden Unterlagen und Auskünfte können in elektronischer Form vorgelegt und verwaltet werden. Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben wenden die zuständigen Behörden alle geeigneten Kontrollmittel an.
3 Auf Verlangen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die Zollförmlichkeiten bei der Ausfuhr erfüllt werden, teilen die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten ihnen alle etwa vorhandenen Informationen unmittelbar mit, damit die Angaben des Antragstellers überprüft werden können.
Article 46
Abweichend von Artikel 45 kann im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden an die Stelle der Erklärung der verwendeten Erzeugnisse und/oder Waren eine zusammengefasste Erklärung der Mengen der verwendeten Erzeugnisse oder ein Verweis auf eine Erklärung dieser Waren treten, sofern diese Mengen schon in Anwendung von Artikel 10 Absatz 4 festgelegt worden sind, unter der Voraussetzung, dass der Hersteller alle erforderlichen Informationen zur Verfügung der Behörden hält, die eine Überprüfung der Erklärung ermöglichen.
Article 47
1 Dem Antragsteller kann keine Erstattung gewährt werden, wenn er nicht die in Artikel 46 genannte Erklärung abgibt oder nicht ausreichende Informationen zur Begründung seiner Angaben vorlegt.
2 Abweichend von Absatz 1 kann dem Antragsteller jedoch auf ausdrücklichen Antrag eine Erstattung gewährt werden, wenn diese Ware in den Spalten 1 und 2 des Anhangs IV aufgeführt ist. Bei der Berechnung dieser Erstattung ergeben sich Art und Menge der dabei zu berücksichtigenden Grunderzeugnisse aus der Analyse der auszuführenden Ware und der Gleichwertigkeitstabelle in Anhang IV. Die zuständige Behörde bestimmt die Einzelheiten der Durchführung der Analyse und die zur Begründung des Antrags vorzulegenden Informationen.
3 Der Antragsteller trägt die Kosten der Analyse.
Article 48
1 Artikel 45 gilt nicht für Mengen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gemäß Anhang III festgelegt werden, außer hinsichtlich: a) der Mengen an Erzeugnissen, die in Artikel 45 Absatz 1 genannt sind und in Form von Waren ausgeführt werden, die teilweise gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und teilweise aus Erzeugnissen hergestellt worden sind, für die die Zahlung von Ausfuhrerstattungen durch die Bedingungen in Artikel 11 Absatz 2 geregelt wird; b) der Mengen an Eiern oder Eierzeugnissen, die in Form von Teigwaren des KN-Codes 19021100 ausgeführt werden; c) der Trockenmasse frischer Teigwaren gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2; d) der Art der zur Herstellung von D-Glucitol (Sorbit) der KN-Codes 290544 und 382460 tatsächlich verwendeten Grunderzeugnisse sowie gegebenenfalls des mengenmäßigen Anteils an aus Stärkeerzeugnissen bzw. aus Saccharose gewonnenem D-Glucitol (Sorbit); e) der Mengen an Casein, die in Form von Waren des KN-Codes 35019090 ausgeführt werden; f) des Stammwürzegehalts des Malzbiers des KN-Codes 22029010; g) der von den zuständigen Behörden genehmigten Mengen an nicht gemälzter Gerste. Die in der Ausfuhranmeldung verwendete Beschreibung der Ware und der Antrag auf Erstattung, die in Anhang III festgelegt sind, sind nach dem beigefügten Zolltarifschema zu erstellen.
2 Wird für die Zwecke der Artikel 45, 46, 47 oder der Absätze 1 oder 3 des vorliegenden Artikels eine Ware analysiert, so werden die Analysemethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 904/2008 der Kommission oder der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 der Kommission oder aber die Analysemethoden angewandt, die zur Einordnung einer in die Union eingeführten vergleichbaren Ware in den Gemeinsamen Zolltarif vorgeschrieben wird.
3 In dem Dokument, in dem die Ausfuhr bescheinigt wird, sind sowohl die Mengen der ausgeführten Waren als auch die Mengen der in Artikel 45 Absatz 1 genannten Erzeugnisse oder ein Hinweis auf die nach Artikel 10 Absatz 4 festgelegte Zusammensetzung anzugeben. Bei Anwendung der Bestimmungen des Artikels 47 Absatz 2 wird jedoch diese zuletzt genannte Angabe durch die Angabe der Mengen der in Spalte 4 des Anhangs IV aufgeführten Grunderzeugnisse ersetzt, die den aus der Analyse der ausgeführten Waren hervorgehenden Angaben entsprechen.
4 Zur Gewährung einer Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse die unter die KN-Codes 04031051 bis 04031099, 04039071 bis 04039099, 04052010, 04052030, 21050099, 35021190 und 35021990 fallen, müssen die Erzeugnisse die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, einschließlich der Anforderung der Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und der Einhaltung der Bestimmungen über die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
5 Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 45 und 46 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Kontrollmittel auf seinem Hoheitsgebiet für die einzelnen Arten von ausgeführten Waren eingesetzt werden. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.
Article 49
1 Gemäß Artikel 45 und 46 dieser Verordnung und in Anwendung von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 erklärt der Antragsteller für Waren, die in Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, ii, v und vii und Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Bestandteile aus Getreide, Reis, Milch und Milchprodukten und Eiern enthalten, dass keines der Bestandteile aus Drittländern eingeführt wurde, bzw. gibt an, welche Mengen dieser Produkte aus Drittländern eingeführt wurden.
2 Wird eine Ermittlung der Mengen nach Artikel 10 Absatz 4 beantragt, kann die zuständige Behörde eine Erklärung des Antragstellers akzeptieren, aus der hervorgeht, dass keine aus Drittländern eingeführten Getreide-, Reis-, Milch- und Eierprodukte nach Absatz 1 verwendet werden.
3 Wird eine Ermittlung der Mengen nach Artikel 11 Absatz 1 oder nach Artikel 47 Absatz 2 beantragt, kann die zuständige Behörde eine Erklärung des Antragstellers akzeptieren, aus der hervorgeht, dass keine aus Drittländern eingeführten Getreide-, Reis-, Milch- und Eiprodukte nach Absatz 1 verwendet werden.
4 Die Richtigkeit der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Erklärungen unterliegt der Kontrolle mit geeigneten Mitteln durch die zuständigen Behörden.
Article 50
1 Für Warenausfuhren zwischen dem 1. Oktober und dem 15. Oktober eines jeden Jahres können die Erstattungsbeträge nicht vor dem 16. Oktober ausgezahlt werden. Für Warenausfuhren, die unter Vorlage einer für ein Haushaltsjahr ausgestellten Erstattungsbescheinigung durchgeführt werden, und wenn die Kommission der Ansicht ist, dass die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union in Frage gestellt ist, können die für nach Ablauf dieses Zeitraums vorgesehenen Erstattungsbeträge nicht vor dem 16. Oktober ausgezahlt werden. In diesem Fall kann die in Artikel 46 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 genannte Frist durch eine vor dem 20. September im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichende Verordnung vorübergehend auf drei Monate und 15 Tage verlängert werden.
2 Für die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Waren gilt abweichend von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 genannte Betrag ungeachtet des Bestimmungslandes oder -gebiets, in das die Waren ausgeführt werden: a) bei Waren, die für den Verkauf an den Endverbraucher in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 2,5 kg oder in Behältern von höchstens 2 Litern Inhalt abgepackt sind und eine Etikettierung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates tragen, auf der entweder der Einführer im Bestimmungsland angegeben ist oder deren Aufschrift entweder in einer Amtssprache des Bestimmungslandes oder in einer dort ohne weiteres verständlichen Sprache abgefasst ist; b) in Fällen, in denen ein bestimmter Ausführer mindestens 12 Mal in den zwei Jahren vor dem Datum des in Absatz 3 genannten Genehmigungsantrags Waren ausführt, die jeweils nicht mehr als 90 GHT eines einzelnen erstattungsfähigen Grunderzeugnisses enthalten, unter den gleichen achtstelligen KN-Code fallen und an denselben (dieselben) Empfänger gehen.
3 In den in Absatz 2 vorgesehenen Fällen können die Mitgliedstaaten auf Antrag den betreffenden Ausführer durch eine förmliche Genehmigung von der Vorlage der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme des Beförderungspapiers freistellen. Die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung gilt, sofern sie nicht widerrufen wird, für höchstens zwei Jahre und kann erneuert werden. Die Mitgliedstaaten können diese Genehmigung nach eigenem Ermessen widerrufen und müssen sie vor allem sofort entziehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Ausführer den Auflagen der jeweiligen Genehmigung nicht nachkommt. Die nach Unterabsatz 1 gewährten Ausnahmen sind als Risikofaktoren anzusehen und im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates zu berücksichtigen. Ausführer, die die Befreiung in Anspruch nehmen, müssen die Genehmigungsnummer auf dem Einheitspapier und auf dem spezifischen Zahlungsantrag gemäß Artikel 28 dieser Verordnung angeben.
4 Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten in den Fällen gemäß Absatz 2 Buchstabe b den Ausführer von der Vorlage der Beförderungspapiere für sämtliche unter eine Genehmigung fallende Ausfuhren freistellen, sofern vom Ausführer verlangt wird, die Beförderungspapiere für mindestens 10 % solcher Ausfuhranmeldungen oder für wenigstens eine Anmeldung jährlich vorzulegen, je nachdem welche Zahl höher ist, wobei die Mitgliedstaaten die Auswahl anhand der Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1276/2008 der Kommission treffen.
5 Im Fall von in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Waren, deren Ausfuhranmeldung spätestens am 30. September 2007 angenommen wurde und für die der Ausführer keinen Nachweis nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 beibringen kann, gelten diese Waren als in ein Drittland eingeführt, sobald eine Kopie des Beförderungspapiers und entweder eines der in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 aufgeführten Dokumente oder ein von einem in der Union ansässigen zugelassenen Makler ausgestellter Bankbeleg, aus dem hervorgeht, dass die Zahlung für die Ausfuhr dem bei dem Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist, oder ein entsprechender Zahlungsbeleg vorgelegt wird.
6 Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 612/2009 tragen die Mitgliedstaaten den Bestimmungen von Absatz 5 des vorliegenden Artikels Rechnung.
Article 51
1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 10. Tag eines jeden Monats Folgendes mit: a) die in Euro ausgewiesenen Beträge, für die im Laufe des Vormonats Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 41 Absatz 1 zurückgegeben wurden; b) die in Euro ausgewiesenen Beträge, für die im Vormonat die in Artikel 38 genannte Hauptpflicht nicht erfüllt wurde; c) die im Laufe des Vormonats gemäß Artikel 35 in Euro ausgestellten Erstattungsbescheinigungen; d) die im Laufe des Vormonats gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 in Euro ausgestellten Erstattungsbescheinigungen. Die in Unterabsatz 1 unter Buchstabe b genannten Beträge sind nach dem jeweiligen Haushaltszeitraum der Erstattungsbescheinigung, auf den sie sich beziehen, aufzuschlüsseln.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. November eines jeden Jahres mit, welche Gesamtsumme sie bis zum 1. Oktober dieses Jahres für Erstattungsbescheinigungen abgeschrieben haben, die in dem am 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres endenden Haushaltszeitraum ausgestellt wurden.
Article 52
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am Ende des Monats, der auf den jeweiligen Monat des Kalenderjahres folgt, über das gesicherte internetgestützte Datenaustauschsystem DEX statistische Informationen über die unter diese Verordnung fallenden Waren, für die im jeweiligen Vormonat Ausfuhrerstattungen gewährt wurden, aufgeschlüsselt nach den achtstelligen KN-Codes, wobei Folgendes anzugeben ist: a) die Mengen dieser Waren, ausgedrückt in Tonnen oder einer anderen anzugebenden Maßeinheit; b) der Betrag der im jeweiligen Vormonat für jedes einzelne betreffende landwirtschaftliche Grunderzeugnis gewährten Ausfuhrerstattungen, ausgedrückt in Euro; c) die Mengen jedes einzelnen landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses, für das Erstattungen gewährt wurden, ausgedrückt in Tonnen.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 31. Dezember eines jeden Jahres die in Euro ausgewiesene Gesamtsumme der Erstattungsbeträge mit, die sie in dem am 30. September dieses Jahres endenden Haushaltszeitraum für Waren tatsächlich genehmigt haben, die in dem am 30. September des vorangegangenen Jahres endenden Haushaltszeitraum ausgeführt wurden; ferner teilen sie unter Aufschlüsselung der betreffenden Zeiträume die noch nicht übermittelten Beträge für Ausfuhren im Laufe der vorhergehenden Haushaltszeiträume mit.
3 Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Vorauszahlungen als tatsächlich gewährte Erstattungen.
4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 31. Dezember jedes Jahres die in Euro ausgewiesene Gesamtsumme der in dem am 30. September dieses Kalenderjahres endenden Haushaltszeitraum erfolgten Rückzahlungen zu Unrecht bezogener Erstattungen unter Aufschlüsselung der betreffenden Zeiträume mit.
Article 53
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 5. und am 20. Tag eines jeden Monats die Erstattungsbeträge mit, die sie gemäß Artikel 43 Absatz 1 zwischen dem 16. Tag und dem Ende des Vormonats beziehungsweise zwischen dem 1. und dem 15. Tag des laufenden Monats genehmigt haben. Gegebenenfalls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, dass zwischen den fraglichen Zeitpunkten keine Beträge genehmigt wurden.
Article 54
Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.
Article 55
Diese Verordnung tritt am zweiten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt für Anträge, die ab dem 8. Juli 2010 für Bescheinigungen zur Verwendung ab dem 1. Oktober 2010 gestellt werden.
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