Verordnung (EU) Nr. 581/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Festlegung der Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten (Text von Bedeutung für den EWR )
Text
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Article 1
1 In dieser Verordnung werden die Höchstzeiträume festgelegt, innerhalb denen die relevanten Daten für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 von der Fahrzeugeinheit und der Fahrerkarte heruntergeladen werden müssen.
2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „relevante Daten“ sämtliche vom digitalen Fahrtenschreiber aufgezeichneten Daten mit Ausnahme detaillierter Geschwindigkeitsdaten.
3 Die Höchstzeiträume, innerhalb denen die relevanten Daten heruntergeladen werden müssen, betragen: a) 90 Tage für Daten der Fahrzeugeinheit; b) 28 Tage für Daten der Fahrerkarte.
4 Die relevanten Daten müssen so heruntergeladen werden, dass keine Daten verloren gehen.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem neunzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung.
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