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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 679/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 im Hinblick auf die Qualität der statistischen Daten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

CELEX
32010R0679
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2010-07-26
In force since
2010-08-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2a

‚Zugang‘ bedeutet, dass die einschlägigen Unterlagen und sonstigen Informationen auf Verlangen entweder unverzüglich oder so bald danach vorzulegen sind, wie dies mit der benötigten Zeit für die Einholung der verlangten Informationen vereinbar ist.“

Article 11

1 Die Kommission (Eurostat) unterhält einen ständigen Dialog mit den statistischen Behörden der Mitgliedstaaten. Hierzu führt die Kommission (Eurostat) in allen Mitgliedstaaten regelmäßige Gesprächsbesuche und gegebenenfalls methodenbezogene Besuche durch.

2 Wenn die Kommission (Eurostat) Gesprächsbesuche und methodenbezogene Besuche durchführt, übermittelt sie den betroffenen Mitgliedstaaten ihre vorläufigen Feststellungen zur Stellungnahme.“

Article 11a

Die Gesprächsbesuche dienen der Überprüfung der gemeldeten tatsächlichen Daten nach Artikel 8, der Untersuchung methodischer Fragen, der Erörterung der in den Aufstellungen beschriebenen statistischen Verfahren und Quellen sowie der Beurteilung, ob die Verbuchungsregeln eingehalten wurden. Die Gesprächsbesuche sind dazu zu nutzen, um Risiken oder potenzielle Probleme bei der Qualität der gemeldeten Daten zu ermitteln.

Article 11b

1 Die methodenbezogenen Besuche dienen dazu, die den gemeldeten Daten zugrunde liegenden Verfahren und Haushaltsdaten zu überprüfen und eine detaillierte Bewertung der Qualität der gemeldeten Daten nach Artikel 8 Absatz 1 vorzunehmen.

2 Die methodenbezogenen Besuche finden nur in Ausnahmefällen statt, in denen eindeutige Hinweise auf erhebliche Risiken oder Probleme bei der Datenqualität vorliegen.

3 Für die Zwecke dieser Verordnung könnte beispielsweise in folgenden Fällen davon ausgegangen werden, dass erhebliche Risiken oder Probleme bei der Qualität der von einem Mitgliedstaat gemeldeten Daten bestehen: a) Die Defizit- oder Schuldenstandsdaten unterliegen häufigen und umfänglichen Korrekturen, für die keine klare und angemessene Rechtfertigung vorgebracht wird; b) der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) nicht alle im Rahmen der Runden zur Klärung der VÜD-Datenmeldung oder infolge eines Gesprächsbesuchs verlangten statistischen Informationen innerhalb des zwischen beiden Seiten vereinbarten Zeitraums und legt keine klare und angemessene Begründung für die Verzögerung oder sein Nichtreagieren vor; c) der betreffende Mitgliedstaat ändert einseitig und ohne klare Rechtfertigung die in der Aufstellung dargelegten Quellen und Methoden für die Schätzung des öffentlichen Defizits und der öffentlichen Schuldenstände — mit erheblichen Folgen für die Schätzungen; d) es liegen — mit möglicherweise erheblichen Folgen für die Schuldenstands- oder Defizitstatistiken — noch offene zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission (Eurostat) ungelöste methodenbezogene Fragen vor, die sich aus den Klärungsrunden oder früheren Gesprächsbesuchen ergeben haben, was zu Vorbehalten der Kommission (Eurostat) bei zwei aufeinanderfolgenden VÜD-Datenmeldungen geführt hat; e) es werden anhaltende, ungewöhnlich hohe Bestandsanpassungen verzeichnet, für die keine klare Rechtfertigung vorgebracht wird.

4 Hauptsächlich unter Berücksichtigung der in Absatz 3 genannten Kriterien trifft die Kommission (Eurostat) nach Unterrichtung des AWFZ eine Entscheidung über die Durchführung eines methodenbezogenen Besuchs.

5 Die Kommission sollte dem Wirtschafts- und Finanzausschuss umfassende Informationen über die Gründe für die methodenbezogenen Besuche übermitteln.“

Article 16

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die der Kommission (Eurostat) gemeldeten tatsächlichen Daten in Übereinstimmung mit den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Grundsätzen geliefert werden. Die nationalen Statistikämter gewährleisten in diesem Zusammenhang, dass die gemeldeten Daten mit Artikel 1 der vorliegenden Verordnung und den zugrunde liegenden Verbuchungsregeln des ESVG 95 im Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Statistikämter Zugang zu allen für die Erfüllung dieser Aufgaben sachdienlichen Informationen erhalten.

2 Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Meldung der tatsächlichen Daten an die Kommission (Eurostat) und der zugrunde liegenden Haushaltsdaten verantwortlichen Institutionen und Beamten rechenschaftspflichtig sind und nach den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Grundsätzen handeln.“

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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