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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 712/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009

CELEX
32010R0712
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2010-07-26
In force since
2010-02-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 15 Beschränkung der Fangmengen und der Aufzucht- und Mastkapazitäten für Roten Thun

1 Die Höchstanzahl der Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.

2 Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.

3 Die Höchstanzahl der EU-Schiffe, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.

4 Die Höchstanzahl und die Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.

5 Die Höchstanzahl der Tonnare, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.

6 Die maximale Aufzucht- und Mastkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, ist in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.“

Article 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 werden folgende Buchstaben angefügt: „f) die Gruppe von Hochseeschiffen unter der Flagge Deutschlands, die in der Nordsee, in den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa und in dem Gebiet westlich von Schottland mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm die in Deutschlands Antrag vom 26. März 2010, ergänzt durch Schreiben vom 9. April und 20. Mai 2010, genannte Seelachsfischerei betreiben; g) die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Irlands, die die in Irlands Antrag vom 26. März 2010 genannte Fischerei betreiben und in der Irischen See, während des Zeitraums, in dem diese Fischereifahrzeuge ausschließlich mit einem Selektionsgitter, das dem in Anhang III Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 definierten Selektionsgitter ähnlich ist, gezielten Kaisergranatfang betreiben, fischt; h) die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Frankreichs, die die in Frankreichs Antrag vom 24. März 2010, ergänzt durch Schreiben vom 25. März, 29. März,8. April und 20. Mai 2010, genannte Fischerei betreiben und in dem Gebiet westlich von Schottland mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 110 mm Tiefseefischerei betreiben.“.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummern 1 bis 5 und Nummer 8 gelten ab dem 1. Januar 2010. Artikel 1 Nummer 6 und Artikel 2 gelten ab dem 1. Februar 2010.

Relations

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