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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) Nr. 724/2010 der Kommission vom 12. August 2010 mit Durchführungsbestimmungen für die Ad-hoc-Schließung bestimmter Fischereien in der Nordsee und im Skagerrak

CELEX
32010R0724
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2010-08-12
In force since
2010-08-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen für die Ad-hoc-Schließung bestimmter Fischereien in der Nordsee und im Skagerrak im Einklang mit den Artikeln 51, 52 und 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Article 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling, die in der Nordsee und im Skagerrak mit anderem Fanggerät als a) pelagischen Schleppnetzen, Ringwaden, Treibnetzen und Jiggern für den gezielten Fang von Hering, Makrele und Bastardmakrele, b) Reusen, c) Muscheldredgen, d) Kiemennetzen gefangen werden.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ICES-Gebiete (ICES — Internationaler Rat für Meeresforschung, International Council for the Exploration of the Sea): die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates festgelegten Gebiete; b) „Skagerrak“ das Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm Skagen zum Leuchtturm Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt der schwedischen Küste begrenzt ist; c) „Nordsee“: ICES-Gebiet IV; d) „Hol“: Handlung vom Aussetzen bis zum Einholen des Netzes.

Article 4 Schwellensatz

1 Als Schwellensatz, der die Einführung von Ad-hoc-Schließungen von Fischereien gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auslöst, gilt ein Anteil von 15 % Jungfischen (nach Gewicht) an den vier in Artikel 2 genannten Arten insgesamt pro Hol.

2 Macht die Menge an Kabeljau in der Stichprobe jedoch mehr als 75 % der vier Arten insgesamt je Hol aus, so gilt als Schwellensatz ein Anteil von 10 % Jungfischen (nach Gewicht) an den vier Arten insgesamt pro Hol.

Article 5 Definition von Jungfischen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Fische als Jungfische: Kabeljau mit einer Größe unter 35 cm; Schellfisch mit einer Größe unter 30 cm; Seelachs mit einer Größe unter 35 cm; Wittling mit einer Größe unter 27 cm.

Article 6 Berechnung des Schwellensatzes für Jungfische

1 Zur Berechnung des Schwellensatzes für Jungfische gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ermittelt der Küstenmitgliedstaat und/oder der im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans an einer gemeinsamen Aktion beteiligte Mitgliedstaat die Gebiete, in denen die Gefahr besteht, dass für Jungfische der Schwellensatz erreicht wird.

2 Der Küstenmitgliedstaat und/oder der im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans an einer gemeinsamen Aktion beteiligte Mitgliedstaat führt in den nach Absatz 1 ermittelten Gebieten unter anderem durch gemeinsame Einsatzpläne Kontrollen durch, um zu prüfen, ob der Prozentsatz an Jungfischen den Schwellensatz erreicht.

3 Bei den Kontrollen nach Absatz 2 verfährt der Küstenmitgliedstaat und/oder der im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans an einer gemeinsamen Aktion beteiligte Mitgliedstaat wie folgt: a) Er entnimmt einem Hol Stichproben an Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling und misst diese gemäß den Bestimmungen in Anhang I; b) er dokumentiert jede Probe, indem er einen Stichprobenbericht gemäß Anhang II erstellt, den er dem Küstenstaat übermittelt.

4 Die Mitgliedstaaten können andere Länder, die Kontrollen in dem betreffenden Gebiet durchführen, ersuchen, für sie Stichproben zu nehmen.

5 Der betreffende Küstenstaat veröffentlicht unverzüglich auf seiner Website die Position, an der die Stichprobe gemäß Absatz 3 Buchstabe a genommen wurde, den Zeitpunkt der Probenahme und die Menge Jungfische als Prozentsatz der Gesamtfangmenge von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling (nach Gewicht). Der Prozentsatz wird für jede Art und für die vier Arten insgesamt veröffentlicht.

Article 7 Schließung von Fischereien

1 Ergibt eine Stichprobe gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a, dass der Prozentsatz an Jungfischen den Schwellensatz erreicht, so untersagt der betreffende Küstenmitgliedstaat die Fischerei in diesem Gebiet mit anderem Fanggerät als a) pelagischen Schleppnetzen, Ringwaden, Treibnetzen und Jiggern für den gezielten Fang von Hering, Makrele und Bastardmakrele, b) Reusen, c) Muscheldredgen und d) Kiemennetzen gemäß Artikel 53 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

2 Für das gemäß Absatz 1 zu schließende Gebiet gelten folgende Kriterien: a) Das Gebiet wird durch 4, 5 oder 6 miteinander verbundene Punkte beschrieben; b) der Mittelpunkt des Fangeinsatzes bzw. der Fangeinsätze, bei denen die Stichproben eine Überschreitung des Schwellensatzes ergeben haben, ergibt den Mittelpunkt des geschlossenen Gebiets; c) wird das Gebiet aufgrund einer einzigen Stichprobe geschlossen und liegt es außerhalb der Gewässer bis zu 12 Meilen von den Basislinien des Küstenmitgliedstaats, so umfasst es 50 Quadratmeilen.

3 Die Ad-hoc-Schließung gemäß Absatz 1 a) tritt 12 Stunden nach der Verfügung des betreffenden Mitgliedstaats in Kraft und b) gilt 21 Tage, nach deren Ablauf sie automatisch um Mitternacht (UTC) endet.

4 Umfasst das zu schließende Gebiet Bereiche, die unter die Gerichtsbarkeit oder die Hoheitsgewalt benachbarter Drittländer fallen, so unterrichtet der betreffende Küstenmitgliedstaat unverzüglich diese Drittländer.

Article 8 Information

1 Im Sinne von Artikel 53 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 macht der Küstenmitgliedstaat die Einzelheiten der gemäß Artikel 7 beschlossenen Ad-hoc-Schließung unverzüglich auf seiner Website zugänglich und unterrichtet a) so weit wie möglich alle Schiffe in der Nähe des Gebiets, b) die Kommission, c) die Fischereiüberwachungszentren („FÜZ“) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission und d) die übrigen Mitgliedstaaten und Drittländer, deren Fischereifahrzeuge in dem betreffenden Gebiet Fischfang betreiben dürfen, über die Ad-hoc-Schließung.

2 Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die von der Ad-hoc-Schließung betroffenen Schiffe unter ihrer Flagge informieren.

3 Im Sinne von Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 legt der betreffende Küstenmitgliedstaat der Kommission auf Verlangen die detaillierten Stichprobenberichte und die Belege vor, die zu der gemäß Artikel 7 beschlossenen Ad-hoc-Schließung geführt haben.

Article 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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