Verordnung (EU) Nr. 801/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Flaggenstaat-Kriterien Text von Bedeutung für den EWR
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Article 1 Einteilung der Flaggenstaaten auf der Grundlage der Festhaltequoten
1 Bei der Ermittlung der Leistung der Flaggenstaaten gemäß der Richtlinie 2009/16/EG werden Flaggenstaaten in eine schwarze, graue und weiße Liste eingeordnet; diese Listen werden gemäß der Pariser Vereinbarung anhand der Gesamtzahl der Überprüfungen und Festhaltemaßnahmen während eines Zeitraums von drei Jahren erstellt. Darüber hinaus werden die in der schwarzen Liste aufgeführten Flaggenstaaten in Abhängigkeit von ihrer Festhaltequote in Staaten mit sehr hohem, hohem, mittlerem bis hohem und mittlerem Risiko unterteilt. Die Einordnung wird jährlich aktualisiert.
2 Für die Einordnung eines Flaggenstaates in die schwarze, graue oder weiße Liste sind mindestens dreißig Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle erforderlich.
3 Bei der Einordnung der Flaggenstaaten werden die Methoden und Formeln angewandt, die im Anhang als Flaggenstaatkriterien aufgeführt sind.
Article 2 Leistung eines Flaggenstaates anhand des IMO-Auditsystems
Das in Anhang I Teil I.1 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 2009/16/EG genannte Leistungskriterium, das erfüllt sein muss, damit ein Schiff als weniger risikobehaftet eingestuft werden kann, gilt als erfüllt, wenn die Kommission vom Flaggenstaat eine schriftliche Bestätigung darüber erhält, dass ein abschließender Auditbericht vorliegt und gegebenenfalls ein Plan für Korrekturmaßnahmen übermittelt wurde. Vor dem 17. Juni 2009 durchgeführte Audits werden ebenfalls berücksichtigt.
Article 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt an zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.
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