Verordnung (EU) Nr. 802/2010 der Kommission vom 13. September 2010 zur Durchführung von Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Leistung von Unternehmen Text von Bedeutung für den EWR
Text
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Article 1 Identifizierung der Unternehmen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Richtlinie 2009/16/EG über die IMO-Nummer identifiziert wird, wenn das Schiff den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung („ISM-Code“) gemäß Kapitel IX des Internationale Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) erfüllen muss.
Article 2 Kriterien zur Bewertung der Leistung von Unternehmen
1 Die Leistung des Unternehmens im Sinne von Anhang 1 Teil I.1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/16/EG wird anhand der Kriterien bestimmt, die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind.
2 Die Einstufung der Leistung der Unternehmen wird täglich aktualisiert und auf der Grundlage der 36 Monate vor der Einstufung. ermittelt. Hierfür erfolgt die Berechnung auf der Grundlage von ab dem 17. Juni 2009 gesammelten Daten. Sind seit dem 17. Juni 2009 weniger als 36 Monate vergangen, wird die Berechnung anhand der verfügbaren Daten vorgenommen.
3 Die Unternehmen sind in Unternehmen mit einer sehr niedrigen, niedrigen, mittleren oder hohen Leistung im Sinne von Nummer 3 des Anhangs einzuteilen.
Article 3 Veröffentlichung der Liste der Unternehmen mit niedriger oder sehr niedriger Leistung
1 Bei der regelmäßigen Bekanntgabe von Informationen über Unternehmen mit niedriger oder sehr niedriger Leistung auf einer öffentlichen Website gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2009/16/EG wird die Kommission von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs („EMSA“) unterstützt.
2 Die EMSA veröffentlicht und aktualisiert folgende Informationen täglich auf ihrer öffentlichen Website: a) die Liste der Unternehmen, deren Leistung während der letzten 36 Monate mindestens drei Monate lang durchgehend sehr niedrig war, b) die Liste der Unternehmen, deren Leistung während der letzten 36 Monate mindestens drei Monate lang durchgehend niedrig oder sehr niedrig war, und c) die Liste der Unternehmen, deren Leistung während der letzten 36 Monate mindestens sechs Monate lang durchgehend niedrig war.
Article 4 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.
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