Verordnung (EU) Nr. 812/2010 der Kommission vom 15. September 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings – ausgenommen getränkten und beschichteten Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) –, Garnen aus Glasfaserfilamenten – ausgenommen getränkten und beschichteten Garnen mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß der ISO-Norm 1887) – sowie Matten aus Glasfaserfilamenten – ausgenommen Matten aus Glaswolle –, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes 70191100, ex70191200, ex70191910 und ex70193100 (TARIC-Codes 7019310029, 7019120021, 7019120022, 7019120023, 7019120024, 7019120039, 7019191061, 7019191062, 7019191063, 7019191064, 7019191065, 7019191066, 7019191079 und 7019310099) eingereiht werden.
2 Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenAntidumpingzoll (%)TARIC-ZusatzcodeChangzhou New Changhai Fiberglass Co., Ltd. und Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd., Tangqiao, Yaoguan Town, Changzhou City, Jiangsu8,5A983Alle übrigen Unternehmen43,6A999
3 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die Einzelheiten der wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen. Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Bemerkungen zu deren Anwendung vorbringen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.
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