Verordnung (EU) Nr. 832/2010 der Kommission vom 17. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
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Article 1 „Besondere Bestimmungen für andere Finanzierungsinstrumente für Unternehmen“
„(1 Die Artikel 43 bis 46 gelten für Finanzierungsinstrumente in Form von rückzahlbaren Investitionen oder Garantien für rückzahlbare Investitionen oder beides, und zwar in Folgendem: a) in Unternehmen, überwiegend kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), einschließlich Mikrounternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission in der Fassung vom 1. Januar 2005; b) im Falle von Stadtentwicklungsfonds, in öffentlich-privaten Partnerschaften oder anderen Stadtentwicklungsprojekten, die in integrierten Plänen für die nachhaltige Stadtentwicklung enthalten sind; c) in Fonds oder sonstigen Anreizsystemen für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich bestehender Wohngebäude.
„(6 Unternehmen, öffentlich-private Partnerschaften und andere Projekte, die in einem integrierten Plan für nachhaltige Stadtentwicklung enthalten sind, sowie Vorhaben für Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden, einschließlich bestehender Wohngebäude, die durch die Finanzierungsinstrumente unterstützt werden, können ebenfalls eine Finanzhilfe oder eine andere Form der Unterstützung aus einem operationellen Programm erhalten.“
„(2 Im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 sind Ausgaben für den Wohnungsbau für marginalisierte Bevölkerungsgruppe nur dann förderfähig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Diese Wohnungsbauausgaben sind Teil eines integrierten Ansatzes; die Unterstützung für Wohnungsbauinterventionen für marginalisierte Bevölkerungsgruppen geht einher mit weiteren Interventionsarten wie Interventionen in den Bereichen Bildung, Gesundheit, soziale Eingliederung und Beschäftigung; b) Der physische Standort solcher Wohngebäude gewährleistet die räumliche Integration dieser Bevölkerungsgruppen in die Mehrheitsgesellschaft und fördert weder Segregation noch Isolation oder Ausgrenzung.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 25. Juni 2010. Artikel 1 Nummer 4 gilt jedoch ab dem 18. Juni 2010.
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